Definition Standseilbahn / Schrägaufzug

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Dresdner
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Definition Standseilbahn / Schrägaufzug

Beitrag von Dresdner »

Da es zur Frage Standseilbahn / Schrägaufzug immer wieder Diskussionen gibt, eröffne ich dazu ein eigenes Thema.
Ausgangspunkt sollten die beiden Beiträge aus dem Schlossbergbahntopic (Autor: flyer) von Chasseral und mir sein, die ich als Ausgangspunkt dieses Themas hier einstelle.

Chasseral schrieb:
Es gibt (neben vermutlich anderen) eine Definition, welche die Standseilbahn vom Schrägaufzug über die Schienenform abgrenzt. Gemäß dieser Definition wäre die Schlossbergbahn eindeutig ein Schrägaufzug und keine Standseilbahn (Schlossbergbahn ist führungstechnisch in Aufzugtechnik realisiert, während Standseilbahnen auf Eisenbahnschienen verkehren).

Wikipedia unterscheidet beide Systeme anhand der Vorschrift nach der die Anlage errichtet und betrieben wird. Die EU kennt einerseits die Aufzugsrichtlinie und andererseits die Seilbahnrichtlinie. Die exakten Definitionen in diesen Richtlinien und mögliche Abgrenzungen kenne ich nicht im Detail. Gemäß Wikipedia ist die am 19. Juli 2008 in Betrieb gegangene Schlossbergbahn aber explizit ein Schrägaufzug und keine Standseilbahn.

Unabhängig davon ist es mir völlig egal, wie man die Systeme nennt und wie man sie unterscheidet. Von mir aus kann jeder nicht-Verantwortliche das nennen wie er will.
Darauf antwortete Dresdner:
Es ist halt alles eine Frage der Definition und wieder mal das Grundproblem jeder wiki, dass jeder alles reinschreiben kann.

Die EU-Seilbahnrichtlinie unterscheidet lediglich in
Zitat:
"3. Bei den betreffenden Anlagen handelt es sich um
a) Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden;
b) Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und / oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen;
c) Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden".

Damit wird keine Unterscheidung zwischen Standseilbahnen und Schrägaufzügen vorgenommen. Falls jemand Schrägaufzüge als "andere Anlagen" definiert, werden diese zumindest den Standseilbahnen zugeordnet.

Falls jetzt der Verweis auf die Richtlinie 56/16/EG (Aufzüge) kommt, sei darauf hingewiesen, dass dort die hier behandelten Anlagen explizit ausgeschlossen sind:
Zitat:
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für
- seilgeführte Einrichtungen, einschließlich Seilbahnen, für die öffentliche und nichtöffentliche Personenbeförderung
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Seilbahnjunkie
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Re: Definition Standseilbahn / Schrägaufzug

Beitrag von Seilbahnjunkie »

Mmh, das ist doch sehr komisch. Was bedeutet dieses Seilgeführt? Schrägaufzüge werden ja nicht von Seilen geführt, sondern nur bewegt. Wenn man solche Anlagen ausnehmen würde wäre die Aufzugsrichtlinie ja überflüssig, da fast jeder Aufzug durch Seile bewegt wird. So ganz verstehe ich das noch nicht.
Früher hätte ich für mich das ganze durch die Betriebsführung abgegrenzt, also ob alles automatisch geht oder ob Maschinisten und Wagenbegleiter vor Ort sind. Spätestens seit eröffnung der Standseilbahn in Heidelberg, welche sowohl begleitet als auch voll automatisch betrieben werden kann, ist das aber auch wieder kein Argument.
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k2k
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Re: Definition Standseilbahn / Schrägaufzug

Beitrag von k2k »

Seilbahnjunkie hat geschrieben:Mmh, das ist doch sehr komisch. Was bedeutet dieses Seilgeführt? Schrägaufzüge werden ja nicht von Seilen geführt, sondern nur bewegt. Wenn man solche Anlagen ausnehmen würde wäre die Aufzugsrichtlinie ja überflüssig, da fast jeder Aufzug durch Seile bewegt wird. So ganz verstehe ich das noch nicht.
Da bin ich ausnahmsweise bei Seilbahnjunkie. Seilgeführt bedeutet für mich, dass die Führung des FBM auf Seilen erfolgt, unabhängig davon woher die Bewegungsenergie kommt.
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Re: Definition Standseilbahn / Schrägaufzug

Beitrag von Dresdner »

Die EU-Seilbahnverordnung gilt für:
3. Bei den betreffenden Anlagen handelt es sich um
a) Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden;
b) Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und / oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen;
c) Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden".

Die Aufzugsverordnung gilt für:
Anwendungsbereich, Inverkehrbringen und freier Warenverkehr

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen. Sie gilt auch für die in diesen Aufzügen verwendeten Sicherheitsbauteile, die in Anhang IV aufgeführt sind.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als "Aufzug" ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbs verkehrt, der
- zur Personenbeförderung,
- zur Personen- und Güterbeförderung,
- sofern der Fahrkorb betretbar ist (d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Fahrkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Fahrkorbs oder in
Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung
bestimmt ist und an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigt sind.
Aufzüge, die nicht an starren Führungen entlang, aber nach einem räumlich vollständig festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie (z.B. Aufzüge mit Scherenhubwerk).
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für
- seilgeführte Einrichtungen, einschließlich Seilbahnen, für die öffentliche und nichtöffentliche Personenbeförderung,
- speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,
- Schachtförderanlagen,
- Bühnenaufzüge,
- in Beförderungsmitteln eingebaute Aufzüge,
- mit einer Maschine verbundene Aufzüge, die ausschließlich für den Zugang zum Arbeitsplatz bestimmt sind,
- Zahnradbahnen,
- Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung.
Wesentliches Merkmal - im Sinne der Aufzugsverordnung - des Aufzugs ist also der Fahrkorb, der zwischen festgelegten Ebenen von Gebäuden oder Bauten verkehrt.
Dieses entscheidende Merkmal ist bei den im Alpinforum vorgestellten Anlagen aus meiner Sicht nicht erfüllt; allerdings erfüllen diese Anlagen alle Anforderungen aus Punkt a) der EU-Seilbahnverordnung.

Dresdner
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Re: Definition Standseilbahn / Schrägaufzug

Beitrag von Seilbahnjunkie »

Also das ist doch mal was griffiges, darunter kann ich mir jetzt was vorstellen. Danke Dresdner.
Interessant finde ich die Ausnahme von Aufzügen die in Beförderungsmitteln eingebaut sind. Mir würden da auf Anhieb nur Schiffe einfallen die über Aufzüge verfügen, aber die wären dann wohl direkt genannt.
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Re: Definition Standseilbahn / Schrägaufzug

Beitrag von flyer »

Die gleiche Frage hatte ich mir vor 1-2 Jahren auch mal gestellt und ein bisschen recherchiert. Wenn ich micht recht erinner, war ich damals auch auf Seilbahn- und Aufzugsverordnungen in Deutschland gestoßen (jedes Bundesland hat da wohl seine eigenen Edit: nur die Seilbahngesetzte sind wohl landesspezifisch). Ergebnis war, dass sich Schrägaufzüge und Standseilbahnen in gewissem Maße überschneiden und der Erbauer entscheiden kann, ob er die Anlage als Aufzug oder Standseilbahn konzipiert und zulässt.
Leider habe ich gerade dazu keine Quellen mehr, ich werde aber nochmal suchen.

Edit: Das ist wohl die aktuelle Fassung 12. GPSGV = Aufzugsverordnung:
http://www.gesetze-im-internet.de/gsgv_ ... 10998.html
http://www.soroda.de
Die Sommerrodelbahn-Datenbank
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Re: Definition Standseilbahn / Schrägaufzug

Beitrag von flyer »

Ich habe noch einmal ein paar Quellen gesucht. Was ich für die Unterscheidung Schrägaufzug - Standseilbahn wichtig finde, habe ich mal fett markiert:
12. GPSGV = deutsche Aufzugsverordnung hat geschrieben: § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen
1. Aufzügen, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen,
2. Sicherheitsbauteilen, die in Aufzügen im Sinne der Nummer 1 verwendet werden, und
3. Bauteilen, die in Aufzüge im Sinne der Nummer 1 eingebaut werden sollen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. seilgeführte Einrichtungen, einschließlich Seilbahnen, für die öffentliche und nichtöffentliche Personenbeförderung,
2. speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,
3. Schachtförderanlagen,
4. Bühnenaufzüge,
5. in Beförderungsmitteln eingebaute Aufzüge,
6. mit einer Maschine verbundene Aufzüge, die ausschließlich für den Zugang zum Arbeitsplatz bestimmt sind,
7. Zahnradbahnen und
8. Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung.
(3) Werden bei einem Aufzug die in der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1) genannten Gefahren ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gilt die vorliegende Verordnung nicht in bezug auf diese Aufzüge und Gefahren.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. Als Aufzug gilt ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbs verkehrt, der
a) zur Personenbeförderung,
b) zur Personen- und Güterbeförderung oder
c) sofern der Fahrkorb von einer Person betretbar ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung
bestimmt ist und an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigt sind.
2. Aufzüge, die nicht an starren Führungen entlang, aber nach einem räumlich vollständig festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Verordnung.
3. Als Montagebetrieb wird diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt.
4. Inverkehrbringen eines Aufzugs bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem der Montagebetrieb den Aufzug dem Benutzer erstmals zur Verfügung stellt.
5. Als Sicherheitsbauteil wird ein in Anhang IV der Richtlinie 95/16/EG aufgeführtes Bauteil bezeichnet.
6. Als Hersteller der Sicherheitsbauteile wird diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet, die die Verantwortung für den Entwurf und die Fertigung der Sicherheitsbauteile übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt.
7. Als Musteraufzug wird ein repräsentativer Aufzug bezeichnet, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom - mit Hilfe objektiver Parameter definierten - Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die identische Sicherheitsbauteile verwenden, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.


Folgende Aussage möchte ich mal massiv bezweifeln:
Wikipedi - Standseilbahn hat geschrieben: Abgrenzung zum Schrägaufzug
Bei Standseilbahnen verkehren stets zwei zum Personen- und/oder Gütertransport geeignete Fahrzeuge. Diese sind bei den meisten (Ausnahme zum Beispiel die Oberweißbacher Bergbahn) identisch. Verkehrt nur ein Fahrzeug und ist das Gegengewicht als reines Ballastgewicht ohne die Möglichkeit für Güter- oder Personentransport ausgeführt, oder erfolgt der Antrieb mit Hilfe einer Seilwinde, so spricht man von einem Schrägaufzug.
Am Walchenseekraftwerk befindet sich eine Standseilbahn, die nach Abbau eines der beiden Wagen und der Ausweiche jetzt als Schrägaufzug betrieben wird.


Danach sehe ich jetzt hauptsächlich die unterscheidung im Zweck:
-Schrägaufzug an, in, zu Gebäuden
-Standseilbahn auf Berge:
Landesseilbahngesetz Sachsen hat geschrieben:
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Seilbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Bahnen, die mit Hilfe von Seilen Verbindungen auf Berge herstellen (Standseilbahnen oder Seilschwebebahnen),
2. Sesselbahnen und Sessellifte aller Bauarten,
3. andere Bahnen, die mit Hilfe von Seilen horizontale Verbindungen herstellen.
(2) Schleppaufzüge sind Seilförderanlagen zur Beförderung von Personen auf Skiern, Schlitten oder anderen Sportgeräten durch Schleppen mit einem Förderseil.

Landesseilbahngesetz Meck-Pom hat geschrieben: § 1 Anwendungsbereich
(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.
(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht
Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 213 S. 1),
seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
Seilbahnen als feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
bergbauliche Anlagen sowie zu ausschließlich industriellen Zwecken genutzte Anlagen,
seilbetriebene Fähren,
Zahnradbahnen,
durch Ketten gezogene Anlagen.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Seilbahnen sind Anlagen für den Personenverkehr aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern. Bei diesen, an ihrem Bestimmungsort errichteten Anlagen, werden Personen in Fahrzeugen oder mit Schleppeinrichtungen befördert, welche durch entlang der Trasse verlaufende Seile sowohl bewegt oder getragen als auch bewegt und getragen werden. Im Einzelnen handelt es sich bei den betreffenden Anlagen um
Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,
Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt oder getragen oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinen- und Sesselbahnen,
Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.
Landesseilbahngesettzt BaWü ist in dem Bereich praktisch Wortgleich.

So, was lese ich jetzt daraus: Alles was kein AUfzug ist, ist automatisch Standseilbahn, es sei denn, es handelt sich um eine Straßenbahn mit Hilfsseil (gibt es sowas in Deutschland eigentlich?).
Also muss man genauer dei den AUfzügen sehen, was dazu gehört.
Unter 15° Neidungswinkel hat man also automatisch eine Standseilbahn (Außnahme: Straßenbahn)

Bei größerer Steigung bin ich immer noch nicht viel schlauer.
Doch fassen wir mal zusammen:
Aufzüge dienen Gebäuden und Bauten, damit fallen da ein paar Standseilbahnen direkt raus
Aufzüge haben festgelegte Ebenen (haben Standseilbahnen in der Regel auch)
Aufzüge haben starre Führungen (haben Standseilbahnen auch)
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Re: Definition Standseilbahn / Schrägaufzug

Beitrag von Dresdner »

Was die wiki betrifft, bin ich voll deiner Meinung.

Zur Unterscheidung:
Danach sehe ich jetzt hauptsächlich die unterscheidung im Zweck:
-Schrägaufzug an, in, zu Gebäuden
-Standseilbahn auf Berge
Ich sehe die Sache so:
- Aufzug: an und in Gebäuden; das FBM sind generell Fahrkörbe.
- Standseilbahnen und diesen zugeordnete Schrägaufzüge: auf Berge, wobei die Bergstation auch in einem größeren Bauwerk (Festung o.ä.) liegen kann; FBM sind generell Wagen oder Kabinen.

Sicher wird es immer Grenzfälle geben, sowohl aus sprachlichen Gründen als auch von den reinen Fakten her.
Beispiele:
* ehem. Hugo-Stinnes-Aufzug am Steyrischen Erzberg - eine astreine Standseilbahn
* Aufzug zur Burg Hochosterwitz - geht vom Parkplatz (TS) zur Burg (BS) - es ist schwierig, diese Minianlage dem Oberbegriff "SSB" zuzuordnen.

Zum Thema
Aufzüge haben starre Führungen
ist zu klären, was "starre Führungen" bedeutet. Reicht dafür schon die Führung der FBM auf Schienen, wie bei SSB und Schrägaufzügen aus, oder bedeutet das, dass zusätzlich noch eine Führung auf einer (oder mehreren) anderen Seiten des FBM vorhanden sein muss?
Ich tendiere zu letzterer Aussage, auch weil das der o.g. Aussage Fahrkorb / Wagen entspricht.
Dresdner
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