12. GPSGV = deutsche Aufzugsverordnung hat geschrieben:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen
1. Aufzügen, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen,
2. Sicherheitsbauteilen, die in Aufzügen im Sinne der Nummer 1 verwendet werden, und
3. Bauteilen, die in Aufzüge im Sinne der Nummer 1 eingebaut werden sollen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. seilgeführte Einrichtungen, einschließlich Seilbahnen, für die öffentliche und nichtöffentliche Personenbeförderung,
2. speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,
3. Schachtförderanlagen,
4. Bühnenaufzüge,
5. in Beförderungsmitteln eingebaute Aufzüge,
6. mit einer Maschine verbundene Aufzüge, die ausschließlich für den Zugang zum Arbeitsplatz bestimmt sind,
7. Zahnradbahnen und
8. Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung.
(3) Werden bei einem Aufzug die in der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1) genannten Gefahren ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gilt die vorliegende Verordnung nicht in bezug auf diese Aufzüge und Gefahren.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. Als Aufzug gilt ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbs verkehrt, der
a) zur Personenbeförderung,
b) zur Personen- und Güterbeförderung oder
c) sofern der Fahrkorb von einer Person betretbar ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung
bestimmt ist und an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigt sind.
2. Aufzüge, die nicht an starren Führungen entlang, aber nach einem räumlich vollständig festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Verordnung.
3. Als Montagebetrieb wird diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt.
4. Inverkehrbringen eines Aufzugs bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem der Montagebetrieb den Aufzug dem Benutzer erstmals zur Verfügung stellt.
5. Als Sicherheitsbauteil wird ein in Anhang IV der Richtlinie 95/16/EG aufgeführtes Bauteil bezeichnet.
6. Als Hersteller der Sicherheitsbauteile wird diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet, die die Verantwortung für den Entwurf und die Fertigung der Sicherheitsbauteile übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt.
7. Als Musteraufzug wird ein repräsentativer Aufzug bezeichnet, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom - mit Hilfe objektiver Parameter definierten - Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die identische Sicherheitsbauteile verwenden, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.
Wikipedi - Standseilbahn hat geschrieben:
Abgrenzung zum Schrägaufzug
Bei Standseilbahnen verkehren stets zwei zum Personen- und/oder Gütertransport geeignete Fahrzeuge. Diese sind bei den meisten (Ausnahme zum Beispiel die Oberweißbacher Bergbahn) identisch. Verkehrt nur ein Fahrzeug und ist das Gegengewicht als reines Ballastgewicht ohne die Möglichkeit für Güter- oder Personentransport ausgeführt, oder erfolgt der Antrieb mit Hilfe einer Seilwinde, so spricht man von einem Schrägaufzug.
Am Walchenseekraftwerk befindet sich eine Standseilbahn, die nach Abbau eines der beiden Wagen und der Ausweiche jetzt als Schrägaufzug betrieben wird.
Landesseilbahngesetz Sachsen hat geschrieben:
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Seilbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Bahnen, die mit Hilfe von Seilen Verbindungen auf Berge herstellen (Standseilbahnen oder Seilschwebebahnen),
2. Sesselbahnen und Sessellifte aller Bauarten,
3. andere Bahnen, die mit Hilfe von Seilen horizontale Verbindungen herstellen.
(2) Schleppaufzüge sind Seilförderanlagen zur Beförderung von Personen auf Skiern, Schlitten oder anderen Sportgeräten durch Schleppen mit einem Förderseil.
Landesseilbahngesetz Meck-Pom hat geschrieben:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.
(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht
Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 213 S. 1),
seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
Seilbahnen als feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
bergbauliche Anlagen sowie zu ausschließlich industriellen Zwecken genutzte Anlagen,
seilbetriebene Fähren,
Zahnradbahnen,
durch Ketten gezogene Anlagen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Seilbahnen sind Anlagen für den Personenverkehr aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern. Bei diesen, an ihrem Bestimmungsort errichteten Anlagen, werden Personen in Fahrzeugen oder mit Schleppeinrichtungen befördert, welche durch entlang der Trasse verlaufende Seile sowohl bewegt oder getragen als auch bewegt und getragen werden. Im Einzelnen handelt es sich bei den betreffenden Anlagen um
Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,
Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt oder getragen oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinen- und Sesselbahnen,
Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.
Landesseilbahngesettzt BaWü ist in dem Bereich praktisch Wortgleich.