Sessel stürzt ab – vier Verletzte am Fronalpstock

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TPD
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Re: Sessel stürzt ab – vier Verletzte am Fronalpstock

Beitrag von TPD »

Interessante Frage!
- Die beiden Seile berühren sich nicht und nur der Sessel hat sich darin verfangen?
- Die Seile berühren sich und man hat es gar nicht gewusst?
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Drahtseil
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Re: Sessel stürzt ab – vier Verletzte am Fronalpstock

Beitrag von Drahtseil »

Ram-Brand hat geschrieben: 14.02.2020 - 21:16 Wie ist das überhaupt wenn sich zwei Stahlseile berühren?
Kann es da zu einer Schädigung des Seiles führen, wenn das öfter passiert?
Da kommt es auf verschiedene Einflüsse drauf an. Grundsätzlich sind natürlich zwei Situationen möglich:Eine statische Berührung, wenn die Seilbahn ausgeschaltet ist und das Windenseil der Pistenraupe keine Bewegung quer zur Seilrichtung macht. Wäre in diesem Fall zwar nicht gut für die Seile, aber immer noch um Welten besser als eine dynamische Berührung, bei der sich entweder das Förderseil der Seilbahn bewegt oder das Windenseil quer zur Seilrichtung bewegt wird (oder natürlich beides). Ich kann mir zwar nicht vorstellen, dass bei einer solchen Berührung direkt bleibende Schäden an den Seilen auftreten, trotzdem ist das natürlich alles andere als optimal und sollte dringend auf den Riss oder Bruch von einzelnen Litzen untersucht werden.
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Re: Sessel stürzt ab – vier Verletzte am Fronalpstock

Beitrag von Chlosterdörfler »

SUST-Vorbericht erschienen nur eine Seite https://www.sust.admin.ch/inhalte/BS/20 ... toos_D.pdf
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keepar
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Re: Sessel stürzt ab – vier Verletzte am Fronalpstock

Beitrag von keepar »

Chlosterdörfler
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Re: Sessel stürzt ab – vier Verletzte am Fronalpstock

Beitrag von Chlosterdörfler »

TPD hat geschrieben: 13.02.2020 - 17:43 1. Muss mal lückenlos aufgeklärt werden weshalb es zu diesem Unglück kam?
2. Es sind organisatorische und technische Massnahmen zu prüfen, die künftig ein solches Unglück vermeiden.
Es waren organisatorische Fehler welche zum Unfall mit Todesfolgen geführt haben laut SUST Bericht. Sowie hatten die Verantwortlichen verpasst die Mitarbeiter mit den neusten Kenntnisse zu Instruieren und diese umzusetzen. Bei der Befragung vom Verantwortlich Personal wollte sich einige aus ihren Verantwortung "schleichen".
Befragungen:
Aus den Befragungen des beteiligten Personals (1.5.1) ergaben sich die nachfol-genden für die Untersuchung des Unfalls relevanten Informationen. Es bestehen Diskrepanzen zwischen den verschiedenen Aussagen und damit auch zwischen diesen Aussagen und an anderer Stelle präsentierten Ergebnissen oder Analysen.

Vorschriften und andere Vorgaben:
Die aktuellen Betriebsvorschriften datieren vom September 2016 und wurden bis zum Zeitpunkt des Unfalls nicht aktualisiert, auch nicht nachdem das BAV im Ja-nuar 2018 die Praxishilfe «Anforderungen für Fahrten mit Seilbahnen bei Dunkel-heit» herausgegeben hatte. Dem am Unfalltag anwesenden Stv. TL war diese Pra-xishilfe bekannt, dem TL nicht. Gemäss ihren Aussagen waren dem BL und dem TL die Anforderung der Umlauf-bahnverordnung, dass jede Station mit mindestens einem instruierten Angestellten zu besetzen ist, bekannt. Dem Stv. TL hingegen war nicht bewusst, dass bei Nachtfahrten auch in der Bergstation eine Person anwesend sein muss. Er war davon ausgegangen, dass dies nicht notwendig sei, weil eine Kamera installiert ist.

Betriebsprozess Nachtfahrten:
Die Sesselbahn wird mit Unterstützung einer Videokamera betrieben. Bei Nacht-fahrten auf den Fronalpstock ist nur die Talstation bedient. Das Personal im Res-taurant Fronalpstock verfügt über einen Schlüssel für den Zutritt zur Bergstation. Im Notfall steht es als Hilfspersonal zur Verfügung. Nach Aussage des BL verfügt das Restaurantpersonal nicht über eine Seilbahnausbildung. Gemäss dem TL ist dieses Personal aber instruiert. Laut TL überwache beim Konvoibetrieb der Bediener von der Talstation aus via Kamera die Bergstation. In dem Moment, in dem die Sessel in der Bergstation eintreffen, konzentriere er sich zu 100 % auf die Bilder der Kamera in der Bergsta-tion, weil in diesem Moment keine Sessel in der Talstation zu beobachten sind. Somit könne er die Passagiere mindestens ebenso konzentriert beobachten, wie wenn beide Stationen bedient wären. Wenn die Kamera ausfallen sollte, wird jemand vor Ort geschickt.

Information über Nachtfahren:
Wenn eine Nachtfahrt vorgesehen ist, wird sie von der Administration im Journal der Fronalpstock-Bahn eingetragen. Diese Meldung ist auf dem PC der Fronalpstock-Bahn vorhanden und richtet sich gemäss dem BL an den für die Nachtfahrt verantwortlichen Stv. TL. Dieser habe die Einsatzplanung und sein Per-sonal für die Nachtfahrten selber zu organisieren. Bei Nachtfahrten können die Teilnehmer auch per Ski talwärts fahren. Solche Tal-fahrten müssen dem Bereich LPR gemeldet werden. Dieser ist somit jeweils informiert. Im Fall von Nachtfahrten, bei denen die Gäste sowohl bergwärts als auch talwärts mit der Bahn befördert werden, gäbe es hingegen kein Meldesystem, das den LPR über die Fahrt informieren würde. Hingegen bestünde die Regelung, dass die Bergungsmannschaft über eine solche Fahrt informiert werden soll.

Der Stv. LPR, der am Ereignistag im Dienst war, wurde nicht informiert, dass in dieser Nacht Nachtfahrten auf dem Fronalpstock vorgesehen waren. Am Tag des Unfalls fand gegen 16 Uhr eine Besprechung mit dem Pistenchef und allen Pistenfahrzeugfahrern statt. Der Pistenfahrzeugfahrer hatte den Auftrag, die Pisten am Fronalpstock vorzubereiten. Er wurde nicht darüber informiert, dass Nachtfahrten auf dem Fronalpstock vorgesehen waren. Während der Nacht war er mit dem Pistenfahrzeug auf dem Fronalpstock im Einsatz, im steilen Abschnitt mit dem Windenseil. Er hatte nicht wahrgenommen, dass die Anlage während der Nacht in Betrieb genommen wurde. Der am Unfalltag anwesende Stv. TL hatte keine Zustimmung für die Nachtfahrt beim Bereich LPR eingeholt, weil die betreffende Piste diese Saison noch nie offen war. Es war ihm auch nicht bekannt, wer die gemäss Bergungsplan vorgegeben Orientierung der Bergungsmannschaft vorzunehmen hätte. Eine Übung für die Evakuation bei Nacht wurde vor ca. drei Jahren durchgeführt.

Konvoibetrieb:
Besetzung der Fahrzeuge Die Herstellervorschriften, die bei 3er-Konvoibetrieb die Belegung der beiden äusseren Fahrzeuge durch Personen untersagen, waren dem TL sowie dem Stv. TL nicht bekannt.

Unfallrelevant:
Nicht angemeldete Nachtfahrt Der Stv. LPR wurde nicht darüber informiert, dass am Abend des Unfalls Nacht-fahrten auf den Fronalpstock vorgesehen waren. Daher konnte er beim Briefing seinen Pistenfahrzeugfahrer nicht entsprechend instruieren. Der TL bzw. der Stv. TL trägt die operative Verantwortung für die sicherheitsrelevan-ten Aspekte des Betriebs. Dieser war gemäss Betriebskonzept verpflichtet, im Win-ter vor der Inbetriebnahme der Anlage die Zustimmung des Stv. LPR einzuholen. Diese Unterlassung hat dazu geführt, dass die Anlage in Betrieb genommen wurde, während das Pistenfahrzeug unter der Anlage im Einsatz war.

Nicht unfallrelevant: Besetzung der Stationen
Das Personal in den Stationen ist unter anderem dafür zuständig, das Ein- oder Aussteigen der Passagiere zu überwachen und wenn nötig Hilfestellung zu leisten. Die Kamera ist primär dafür vorgesehen, vor der Inbetriebnahme der Anlage, wenn noch kein Personal in der Bergstation ist, von der Talstation aus festzustellen, ob das Profil der Anlage bei der Bergstation hindernisfrei ist. Die Kamera ist nicht als Ersatz für einen instruierten Mitarbeiter vorgesehen. Die Sesselbahnanlage darf nur Passagiere befördern, wenn beide Stationen besetzt sind.
Wie den Befragungen zu entnehmen ist, war dem BL sowie dem TL bewusst, dass gemäss der Umlaufbahnverordnung, jede Station mit mindestens einem instruier-ten Angestellten besetzt werden muss. Es wurde toleriert, dass bei Nachtfahrten die Seilbahnanlage Mettlen–Fronalpstock im Widerspruch zu den Vorgaben durch einen einzelnen Mitarbeiter bedient wird.

Betriebliche Aspekt: Besetzung der Sessel bei Konvoifahrten
Die Anlage wurde mit einem Konvoi von drei Sesseln betrieben. Alle Sessel waren, im Widerspruch zu den Betriebsvorschriften des Herstellers, mit Passagieren be-setzt. Bei diesem Unfall hatte die Belastung der äusseren Sessel einen Einfluss auf den Förderseildurchhang zwischen den Stützen 7 und 8. Die Missachtung der Herstellervorschriften (bei Konvoibetrieb dürfen die beiden äusseren Fahrzeuge nicht mit Passagieren besetzt werden) könnte unter anderen Umständen gefährli-che Auswirkungen wie Seildrall, schräghängende Fahrzeuge und exzentrischenSeillauf auf den Stützen verursachen und letztlich zur Seilentgleisung führen. Der TL ist für die Ausbildung des Betriebspersonals zuständig. Daher muss er mit den Anlagenvorschriften umfassend vertraut sein und die wesentlichen Informati-onen während der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter vermitteln. Wie den Be-fragungen zu entnehmen ist, waren dem TL die Bestimmungen des Betriebskon-zepts nicht ausreichend bekannt.

Menschliche Aspekte:
Die Betriebsleitung und die Technische Leitung waren sich bewusst, dass die Tatsache, dass die Anlage bei Nachtfahrten durch einen einzigen Mitarbeiter betrieben wird, im Widerspruch zu den Vorschriften der Umlaufbahnverordnung steht. Es wurden keine Korrekturmassnahmen angeordnet. Es gibt kein Konzept für Nachtfahrten, welches die Zuständigkeiten, den Informationsfluss und die Personalplanung regelt. Vieles wurde direkt, ohne entsprechende Anpassung der Pflichtenhefte, an die Mitarbeiter delegiert. Die beiden Bereiche Technik und Pisten- und Rettungsdienst unterstehen der Betriebsleitung. Ohne eine übergeordnete Koordination verfügt niemand über einen Gesamtüberblick über den täglichen Betriebsablauf der beiden Bereiche.
Quelle: Auszug aus dem SUST Bericht

Für die Anwälte der Betroffenen Fahrgäste sehr Aufschlussreich im Zivilprozess und für den Staatsanwalt im Strafgerichtsprozess.
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ATV
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Re: Sessel stürzt ab – vier Verletzte am Fronalpstock

Beitrag von ATV »

-> meine Fotos könnt ihr weiterhin auf meiner Webseite --> www.stahlseil.ch ansehen.
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Re: Sessel stürzt ab – vier Verletzte am Fronalpstock

Beitrag von Skipapi »

https://www.srf.ch/news/schweiz/sesselb ... er-toetung
Das Bezirksgericht verurteilt den Betriebsleiter, der Pistenfahrzeugfahrer und der stellvertretende technische Leiter werden frei gesprochen.
Das Urteil kann weitergezogen werden.
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