Ausdehnung der Betriebszeiten

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Tyrolens
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Ausdehnung der Betriebszeiten

Beitrag von Tyrolens »

Kurze Frage an die Runde:

Hat sich irgend etwas an der juristischen Lange verändert oder warum werden seit einiger Zeit bei Seilbahnen die Betriebszeiten ausgedehnt?
Angefangen hat das mit den ganzen Early Bird Aktionen; heuer im Sommer wurden da und dort Vollmond-Fahrten bis 23:00 angeboten.
So weit ich das weiß, werden die Betriebszeiten per Bescheid vorgegeben und das wird relativ streng gehandhabt. Ganz zu schweigen von den Vorgaben für Nachtskilauf/Nachtrodeln.

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mayrhofner
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Re: Ausdehnung der Betriebszeiten

Beitrag von mayrhofner »

Tyrolens hat geschrieben: 15.10.2021 - 10:36 So weit ich das weiß, werden die Betriebszeiten per Bescheid vorgegeben und das wird relativ streng gehandhabt. Ganz zu schweigen von den Vorgaben für Nachtskilauf/Nachtrodeln.
Die Betriebszeiten werden in der Konzession festgelegt, siehe hier im Seilbahngesetz unter §25.
§ 25.
(1) Die Konzession wird unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse in der Regel auf eine Dauer von 50 Jahren verliehen.
(2) In der Konzession sind eine dem Zweck der Seilbahn angepasste, höchstens dreijährige, Betriebseröffnungsfrist sowie die betriebspflichtigen Zeiträume festzulegen.
Dies sind allerdings nur die Zeiten, für die eine Betriebspflicht herrscht. Ausserhalb dieser Zeiten darf eine Seilbahn auch immer betrieben werden, sofern der Betrieb der Betriebsvorschrift entspricht. Diese Betriebsvorschrift ist für jede Seilbahn individuell genehmigt, aber ein Anhaltspunkt ist die Vorlage auf der Seite des zuständigen Ministeriums.

So ein Paragraph kann zum Beispiel so aussehen:
Fahrten bei Dunkelheit dürfen nur unter nachstehenden Voraussetzungen geführt wer­den:
1. Die Beleuchtungseinrichtungen für die Verkehrs­wege in den Stationen und für die gesamte Strecke müssen eingeschaltet sein.
2. Die Witterungsverhältnisse müssen einen ungestörten­ Fahrtablauf erwarten lassen. Der Maschinist hat sich im Kommandoraum aufzuhalten und dabei die Anzeigeinstrumente, ins­besondere jenes für die Stromaufnahme des Antriebsmotors, ­zu beobachten.
3. Für den Fall einer Bergung der Fahrgäste durch Abseilen muss eine ausreichende Anzahl netzunabhängiger Scheinwer­fer zur Verfügung stehen.
Weiters sind die Fahrpläne der Anlagen sowie die Betriebszeiten der Behörde vor Saisonbeginn bekannt zu geben.

Pistenbeleuchtungen o.Ä. brauchen eine Naturschutzrechtliche Genehmigung, diese ist aber abhängig vom jeweiligen Bundesland.

Das ganze bezieht sich jetzt nur auf Österreich, wie das in anderen Ländern gehandhabt wird entzieht sich meiner Kenntnis.
And now for something completely different...
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