Von Glaube zu Glaube | 13. Oktober 2018
Glaubenberg (1539 m) - Sewenegg (1834 m) - Trogenegg (1820 m) - Sattelpass (1584 m) - Ror (1547 m) - Glaubenbielen (1565 m)
Anreise: via Zürich - Luzern - Entlebuch - Glaubenberg
Rückreise: via Glaubenbielen - Giswil - Luzern - Zürich
Wanderzeit: ca. 4 Std.
Distanz: 12.9 km
Aufstieg: 513 hm
Abstieg: 476 hm
Das andauernd schöne Wanderwetter zog mich vergangenes Wochenende nochmals in die Berge. Nach den aufgefrischten Erfahrungen bezüglich Wartezeiten an Bergbahnen an schönen Wanderwochenenden (Musenalp/Klewenalp im September), entschied ich mich für eine Strecke ohne Bergbahnen. Wohl keine schlechte Entscheidung, im Toggenburg wurde am Sonntag zum stärksten Tag der gesamten Sommersaison.
Sowohl der Glaubenberg- als auch der Glaubenbielenpass werden während der Sommersaison von Postautos befahren. Während dies beim Glaubenbielen schon seit langem praktiziert wurde, wird der Glaubenberg erst seit dieser Saison komplett befahren (mit Umstieg in Langis). Da nur drei bzw. vier Kurspaare verkehren, muss die Wanderung relativ genau geplant werden. Mit Ankunft um 11 Uhr (Glaubenberg) und Abfahrt um 16:10 Uhr (Glaubenbielen) hat man aber ein optimales Zeitfenster.
Los ging es auf einer breiten Weg steil bergauf. Schon nach wenigen Minuten zweigt aber ein schmaler, unscheinbarer Weg ohne Wanderwegzeichen auf der linken Wegseite ab und führt nicht minder steil hinauf Richtung Sewenegg (1834 m). Während dem Aufstieg befindet man sich unentwegt im Trogenwald. Dabei handelt es sich um ein Flachmoor, welches im Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung befindet.
Mit jedem Meter an gewonnener Höhe nahm die Zahl der Bäume ab und das goldig leuchtende Moor kam noch stärker zur Geltung.
Der Weg führt nun bis zur Trogenegg mehr oder weniger dem breiten Grat entlang. Dabei hat man geniesst man ständig die hübsche 360-Grad-Rundsicht.
Nach dem Abstieg von der Troggenegg hinunter zum Sattelpass verändert sich die Landschaft. Die goldige Moorlandschaft weicht einem Tannenwald mit einzelnen goldigen Ahörnern, bevor man sich auf noch eher grünen Wiesen fortbewegt.
Gleich danach zweigten wir noch rechts ab und liefen zur fünf Minuten entfernten Alpwirtschaft Glaubenbielen, da noch etwas Zeit vor der Abfahrt des Postautos blieb. Gegen 16 Uhr erreichten wird dann den Glaubenbielen. Ein Blick auf die SBB-App verriet, dass das Postauto wohl nicht ganz so pünktlich kommen wird. Kurz vor halb fünf mit ca. 16 Minuten Verspätung konnten wird dann endlich einsteigen, mit Sitzen war es aber nichts. Das Postauto kam bereits gut gefüllt (oder eher überfüllt) von Sörenberg. Den Bahnhof Giswil erreichten wir dann mit 21 Minuten Verspätung, dank einer planmässigen Umsteigezeit von 38 Minuten nicht weiter schlimm.
Die Strecke vom Glaubenbielen nach Giswil ist wunderschön und fast noch interessanter sind die Fahreigenschaften der entgegenkommenden Autos. Bei einer Strassenbreite von ca. 4.5 Metern können sich zwei Autos kreuzen, aber ein Postauto mit einem Auto funktioniert nicht. Nicht alle Autofahrer wollten das einsehen. Eigentlich schade, dass kein zweites Postauto eingesetzt wurde. Aber da die Strecke halt nicht abgeltungsberechtigt ist, auch verständlich.
Fazit: Die Wanderung beginnt unglaublich schön durch die Hochmoore für die ersten ca. zwei Stunden. Anschliessend wird das Ganze etwas eintöniger und man hat das Gefühl, man erreiche das Ziel nie, da sich die Landschaft immer wieder wiederholt. Dennoch alles in allem eine schöne Wanderung.
Von Glaube zu Glaube | 13. Oktober 2018
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Von Glaube zu Glaube | 13. Oktober 2018
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Re: Von Glaube zu Glaube | 13. Oktober 2018
Für Nicht-Schweizer was beutet "nicht abgeltungsberechtigt"?Schleitheim hat geschrieben: ↑20.10.2018 - 14:17 Eigentlich schade, dass kein zweites Postauto eingesetzt wurde. Aber da die Strecke halt nicht abgeltungsberechtigt ist, auch verständlich.
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Re: Von Glaube zu Glaube | 13. Oktober 2018
In der Schweiz wird der Regionalverkehr in der Regel vom Bund und den Kantonen subventioniert, sofern die entsprechende Linie eine Erschliessungsfunktion hat. Ein Erschliessungsfunktion ist dann gegeben, wenn eine Ortschaft mit mindestens 100 Einwohner mit dieser Linie an das übergeordnete Netz des öffentlichen Verkehrs angeschlossen wird. Bei der Postautolinie Schüpfheim - Sörenberg - Glaubenbielen - Giswil ist diese Voraussetzung nur zwischen Schüpfheim und Sörenberg gegeben. Zwischen Sörenberg und Giswil hingegen verkehrt die Linie ohne Erschliessungsfunktion, ist daher nicht subventioniert. Die Subventionen werden auch als Abgeltungen bezeichnet. Der Betrieb zwischen Sörenberg und Giswil muss also einen Kostendeckungsgrad von ca. 100% erreichen.
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Re: Von Glaube zu Glaube | 13. Oktober 2018
Lieber Bamigoreng, jetzt wird es aber lächerlich. Aber eine Übertretung der Medienregeln meinerseits wird in Zukunft nicht mehr vorkommen, denn ich verzichte zukünftig gerne auf das Schreiben von Berichten. Untenstehend findest du noch die Nutzungsrechte des Bundesamtes für Landestopografie swisstopo. Mein Screenshot hatte 880'000 Pixel.
https://www.swisstopo.admin.ch/de/swisstopo/rechtsgrundlagen/einwilligung.html hat geschrieben:Einwilligung in die Nutzung von Geobasisdaten
Für die Nutzung von Geobasisdaten der Landesvermessung und der Landesgeologie ist grundsätzlich eine Einwilligung notwendig. Das Geoinformationsgesetz unterscheidet zwischen der Nutzung zum Eigengebrauch und der gewerblichen Nutzung. swisstopo stellt aber auch bestimmte Geobasisdaten zur freien Nutzung als Download oder in Geodiensten kostenlos zur Verfügung.
Wann ist eine besondere Einwilligung für die Nutzung von Geobasisdaten der Landesvermessung und der Landesgeologie notwendig?
Gesetzliche Grundlagen
Ab 1. Juli 2008 gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG, SR 510.62) und die entsprechenden Ausführungsverordnungen für die Erstellung, Verbreitung und Nutzung der Geobasisdaten der Landesvermessung und der Landesgeologie. Diese Daten geniessen durch das neue Bundesgesetz einen besonderen Rechtsschutz. Für den Zugang und die Nutzung der Geobasisdaten von swisstopo sind die Verordnungen über die Geoinformation (GeoIV, SR 510.620), die Landesvermessung (LVV, SR 510.626) und die Landesgeologie (SR 510.624) vom 21. Mai 2008 sowie die Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie vom 20. November 2009 (GebV-swisstopo, SR 510.620.2) massgebend.
Einwilligung zur Nutzung
Für die Nutzung von Geobasisdaten der Landesvermessung und der Landesgeologie ist grundsätzlich eine Einwilligung notwendig. Das Geoinformationsgesetz unterscheidet zwischen der Nutzung zum Eigengebrauch und der gewerblichen Nutzung. Eine Einwilligung für die Nutzung zum Eigengebrauch wird mit dem Karten- oder Datenbezug und der Bezahlung der entsprechenden Gebühr erteilt. Für die gewerbliche Nutzung ist eine spezielle Einwilligung erforderlich. swisstopo stellt aber auch bestimmte Geobasisdaten zur freien Nutzung als Download oder in Geodiensten kostenlos zur Verfügung.
Nutzungsbestimmungen
Die Geoinformationsverordnung legt fest, dass für die Nutzung von Geobasisdaten zum Eigengebrauch die entsprechenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 (SR 231.1) sinngemäss gelten. Das heisst unter anderem, dass für folgende Nutzungen keine spezielle Einwilligung notwendig ist:
Verwendung und Vervielfältigung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte und Freunde
Nutzung von Lehrpersonen als Unterrichtsmaterial in der Klasse
Das Vervielfältigen in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation
In der Gebührenverordnung swisstopo werden zusätzliche Nutzungen definiert, für welche keine Einwilligung notwendig ist. Die Liste ist abschliessend. (Siehe Nutzung ohne Einwilligung)
Jede andere Nutzung gilt als gewerblich. Die gewerbliche Nutzung von Geobasisdaten der Landesvermessung und der Landesgeologie bedarf einer besonderen Einwilligung, es sei denn, die Daten werden mit einer entsprechenden Lizenz explizit für eine weitergehende Nutzung freigegeben. Als gewerblich gelten unter anderem jede Veröffentlichung in gedruckter analoger oder digitaler Form, Veränderungen mittels automatischer oder manueller Eingriffe, Digitalisierungen, Umzeichnungen usw.
https://www.swisstopo.admin.ch/de/swisstopo/rechtsgrundlagen/nutzung-ohne-einwilligung.html hat geschrieben:Nutzung ohne Einwilligung
Neben der Nutzung zum Eigengebrauch sind weitere zusätzliche Nutzungen in bestimmten Fällen frei und ohne Einwilligungs- und Gebührenpflicht möglich.
Wann ist die Nutzung von Geobasisdaten der Landesvermessung und der Landesgeologie frei und ohne Einwilligung möglich?
Gesetzliche Grundlagen
Gestützt auf das Geoinformationsgesetz (GeoIG, SR 510.62) hat der Bundesrat eine allgemeine Bestimmung über den Zugang und die Nutzung in der Verordnung über Geoinformation (GeoIV, SR 510.620) erlassen. Dabei wurde dem Departement die Kompetenz erteilt, auf seiner Stufe weitergehende Regelungen in Bezug auf die freie Nutzung festzulegen. Aufgrund dieser Kompetenz hat das VBS in der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie vom 20. November 2009 (GebV-swisstopo, SR 510.620.2) eine weitergehende Nutzung von Geobasisdaten ohne Einwilligung und ohne Gebührenpflicht geregelt.
Gebührenfreie Nutzung ohne Einwilligung
Eine Einwilligung für die Nutzung zum Eigengebrauch wird mit dem Karten- oder Datenbezug und der Bezahlung der entsprechenden Gebühr erteilt.
Folgende zusätzliche Nutzungen sind aufgrund der oben erwähnten Verordnungen frei und ohne Einwilligungs- und Gebührenpflicht möglich:
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- umgearbeitete digitale Daten mit (Generalisierungsgrad) einer durchschnittlichen Genauigkeit von <1:300’000;
- Veröffentlichungen von umgearbeiteten Daten in analoger Form bis zu einer Grösse von 3,2 dm2 (Format A5);
- Veröffentlichungen von umgearbeiteten Daten in analoger Form bis zu einer Grösse von 12,5 dm2 (Format A3) und einer Auflage von 100 Exemplaren;
- grobe, nicht massstäbliche Skizzen oder stark verfremdete oder umgearbeitete Daten;
- Veröffentlichungen in Forschungsberichten und in qualifizierenden Arbeiten (Diplomarbeiten, Masterarbeiten, Dissertationen, Maturaarbeiten etc.) bis zu einer Auflage von 100 Exemplaren oder als statische Einzelbilder in öffentlichen Netzen;
- Veröffentlichungen in der Tagespresse zur Erläuterung des Tagesgeschehens;
- Veröffentlichungen auf Internetseiten bis zu einer Grösse von 2 000 000 Pixel als statisches Einzelbild oder als Einbindung einer kleinen dynamischen Karte (iFrame mit dem Kartenviewer map.geo.admin.ch des Bundesamtes für Landestopografie swisstopo) in eine beliebige Webseite.
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Re: Von Glaube zu Glaube | 13. Oktober 2018
Es geht dann dabei wohl um die Erschließung von abgelegenen Ecken.Schleitheim hat geschrieben: ↑25.11.2018 - 10:18 In der Schweiz wird der Regionalverkehr in der Regel vom Bund und den Kantonen subventioniert, sofern die entsprechende Linie eine Erschliessungsfunktion hat. Ein Erschliessungsfunktion ist dann gegeben, wenn eine Ortschaft mit mindestens 100 Einwohner mit dieser Linie an das übergeordnete Netz des öffentlichen Verkehrs angeschlossen wird. Bei der Postautolinie Schüpfheim - Sörenberg - Glaubenbielen - Giswil ist diese Voraussetzung nur zwischen Schüpfheim und Sörenberg gegeben. Zwischen Sörenberg und Giswil hingegen verkehrt die Linie ohne Erschliessungsfunktion, ist daher nicht subventioniert. Die Subventionen werden auch als Abgeltungen bezeichnet. Der Betrieb zwischen Sörenberg und Giswil muss also einen Kostendeckungsgrad von ca. 100% erreichen.