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SuperSkiCard Premium- Nur noch 15 Tage gültig

carvster|

Wurmberg (971m)
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Da ich diese Nachricht als sehr wichtig empfinde und damit keine Diskussion in dem Topic "Skipasspreise 2022/23" losgetreten wird, eröffne ich hier mal ein neues Topic, für die bessere Übersichtlichkeit.

In den AGbs der Superskicard befindet sich ein katastrophaler Paragraph:

Die SuperSkiCard Premium berechtigt zur Nutzung der am Nutzungstag jeweils in Betrieb befindlichen Anlagen an 15 Tagen nicht vor dem 8. Oktober 2022 und nicht nach dem 1. Mai 2023. Die Mitglieder des SuperSkiCard-Verbundes erklären sich jedoch – bis auf Widerruf – freiwillig dazu bereit, berechtigten Inhabern von SuperSkiCard Premium auch über 15 Tage hinaus die Nutzung der Anlagen zu gestatten. Die tatsächliche Nutzung der SuperSkiCard Premium fällt in die Sphäre des Kunden, soferne die Partner der SuperSkiCard deren Liftanlagen in Betrieb haben. Bei einer Nutzung von weniger als 15 Tagen besteht demnach kein Anspruch auf Rückerstattung.

https://www.superskicard.com/de/agb.html

Für mich ein absolutes NOGo und womöglich ein Grund zur Tirolcard zu wechseln.

Edit:
Gerade bei der Tirol Card nachgelesen, auch diese hat einen ähnlichen Paragraphen:

Der Nutzer ist berechtigt, die Leistungen der Partner der Snow Card Tirol an mindestens 20 Tagen in dem oben genannten Zeitraum in Anspruch zu nehmen, ab einer Nutzung an mindestens 20 Tagen haben die Partner der Snow Card Tirol ihre Leistungspflicht vollständig erfüllt.
 
Da ist die Formulierung in den AGBs der SuperSkiCard Premium noch deutlich wohlwollender als die Formulierung der Tirolcard:
...erklären sich jedoch – bis auf Widerruf – freiwillig dazu bereit, berechtigten Inhabern von SuperSkiCard Premium auch über 15 Tage hinaus die Nutzung der Anlagen zu gestatten
vs.
ab einer Nutzung an mindestens 20 Tagen haben die Partner der Snow Card Tirol ihre Leistungspflicht vollständig erfüllt.
Wenn es da um die Härte der Auslegung der AGBs geht würde ich die erste Karte nehmen ;).
 
so oder so , eine sehr gute Formulierung um die Rückerstattungen zu vermeiden.
Falls die Skigebiete zu bleiben müssen wegen Corona, Tsunami, Energiemangel oder k.a.
Ich bevorzuge die Tirol Karte weil ein Option für Rückerstattungen gibts, wenn jemand weniger als 20 Tage skigefahren bin.
Die SSSC hat das ausgeschlossen "Bei einer Nutzung von weniger als 15 Tagen besteht demnach kein Anspruch auf Rückerstattung."

Kann sein dass auch bei TSC etwas ähnliches steht...
 
Bei der Snowcard müsst ihr in den AGBs noch weiterlesen:
"Die Snow Card Tirol kann allerdings – ohne gesondertes Entgelt – auch darüber
hinaus genutzt werden, wenn ein Betrieb von Anlagen und Pisten möglich sein sollte."

Damit passt das hier bei der Snowcard schon, die Lifte werden so oder so laufen und sind damit nutzbar.

Der Passus bei der SSSC ist dagegen wirklich eine Frechheit. Da ist die Wahl pro Snowcard sowieso klar.
 
Nur mal als weiteres Beispiel wie eine Saisonkarte auch wirklich den Namen in der Formulierung sicher verdient:

b) Mit dem Erwerb einer Winterkarte erwirbt der Kunde die Möglichkeit, an mindestens 70 Tagen im Winter mindestens 60% der Seilbahnanlagen zu nutzen.

Mit dem Erwerb einer Sommerkarte erwirbt der Kunde die Möglichkeit, an mindestens 70 Tagen im Sommer mindestens 60% der Sommerbahnen (siehe unter https://www.montafon-brandnertal-card.at/de/saisonkarte#anchorcontent-areas2) zu nutzen.

Mit dem Erwerb einer Jahreskarte erwirbt der Kunde die Möglichkeit, an mindestens 70 Tagen im Winter und mindestens 70 Tagen im Sommer mindestens 60% der Seilbahnanlagen bzw. der Sommerbahnen zu nutzen.

https://www.montafon-brandnertal-card.at/de/AGB?_ga=2.66679721.629429958.1664385852-1575181539.1664385852
 
Der Threadtitel ist inhaltlich so falsch, dass es schon ein bisschen weh tut. Vielleicht überarbeitet der Ersteller oder die Erstellerin den Selbigen (wenn er oder sie sich wieder beruhigt hat).

Bei mir ist die TSC gesetzt. So wie die vergangene Dekade auch. Die 20 Tage sind spätestens Mitte November aufgeraucht und wenn dann die Lichter ausgehen, ist ein nicht nutzbarer Skipass mein bzw. unser geringstes Problem.

w.
 
Habe gerade nachgeschaut. Auch die Ski Alpin Card hat das neuerdings so geregelt:

"Die Ski ALPIN CARD, dh die Ski ALPIN CARD d.i ein Skipass der zur Nutzung der am Nutzungstag jeweils in Betrieb befindlichen Anlagen an 15 Tagen, nicht vor dem 8. Oktober 2022 und nicht nach dem 1. Mai 2023 berechtigt, wobei die Mitglieder der Ski ALPIN CARD sich jedoch – bis auf Widerruf – freiwillig dazu bereit erklären, berechtigten Inhabern von Ski ALPIN CARDs auch über 15 Tage hinaus die Nutzung der Anlagen zu gestatten und die Ski ALPIN CARD Tages- und Mehrtages- Skipässe (in der Folge gemeinsam: die Ski ALPIN CARD) können entweder online über eine der Websites der teilnehmenden Lift- und Seilbahngesellschaften oder zu den jeweiligen Öffnungszeiten direkt bei den teilnehmenden Lift- und Seilbahngesellschaften erworben werden."

https://www.alpincard.at/agb

Hier wird ganz klar: Die Ski Alpin Saisonkarte berechtigt den Inhaber zur Nutzung dieser an 15 Tagen. Die Möglichkeit diese an mehr Tagen zu nutzen erfolgt auf freiwilliger Basis der Seilbahngesellschaften. Die Anzahl der geöffneten Bahnen und deren Betriebszeiten werden ebenso vom einzelnen Seilbahnunternehmen festgelegt.
Wenn man schwarz sehen will heißt das also: "Im gesamten Verbund sind in der Wintersaison an 15 Tagen ein paar Babylifte geöffnet und damit der Kaufvertrag vollständig erfüllt. Kein Geld zurück."

Interessant ist auch eine Nebenbemerkung beim Rückerstattungsanspruch: "(„die betroffenen Seilbahn- und Liftgesellschaften“) durch eine Epidemie oder Pandemie oder sonstige behördliche Verordnungen (zB Energie-Lenkungsmaßnahmen) verhindert und kommt es dadurch zu einer gänzlichen Betriebsschließung"

Hier hat man also schon in Gedanken einen möglichen Energielockdown durchgespielt. :lol:

Was heißt das jetzt für den höhenmetersammelnden Dauerskifahrer? Es wird nicht so heiß gegessen, wie gekocht wird.
Auch wenn mir, wie ich zugeben muss, diese rechtswissenschaftlichen Formulierungen gar nicht gefallen und man vertraglich auch ein weniger humaner umgehen könnte.
 
Das bei der SSSC dürfte vor Gericht kaum Bestand haben. In der Werbung wird bspw. von "Unlimited", "so oft sie wollen" usw. gesprochen und suggeriert, es handle sich um eine Saisonkarte.

Ich halte sogar eine Strafbarkeit wegen Betruges für denkbar, wenn nicht beim Kauf ausdrücklich (nicht im Kleingedruckten) darauf hingewiesen wird, dass die SSSC seit diesem Jahr keine Saisonkarte mehr ist, sondern eine 15-Tages-Karte.
Strafbar machen sich hierbei neben der Geschäftsführung auch Angestellte, welche die Verkäufe vornehmen oder zum Verschweigen der 15-Tages-Beschränkung anstiften.
 
Die Formulierungen sind aus meiner Sicht schon sehr ausgeprägtes "Cover your ass", da sie in der Tat den Anbietern erlauben könnten auch ohne zwingende Gründe eine Beschränkung der Nutzung umzusetzen. Marketingtechnisch eher ein Eigentor, in der Praxis hoffentlich irrelevant. Den Punkt mit der Leistungserfüllung nach 15 genutzten Skitagen bei "Zwangsschließungen" hätte man sicher auch eleganter lösen können :naja:
 
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Ich denke auch, das der Gedanke nicht war, das Leute nur 15 Tage fahren können, sondern eben Schadensersatzforderungen nach 15 Tagen auszuschließen.
Von daher gehe ich eigentlich nicht davon aus, dass sie die Option wirklich ziehen werden.
Aber ja: Das hätten man anders Formulieren sollen, siehe z.B. TSC, da ist ausdrücklich geregelt, das über die Tage hinaus eine weitere unentgeltliche Nutzung möglich ist, solange die Anlage in Betrieb sind.
Sprich: Wenn komplett zugesperrt wird, hat man natürlich Pech - solange die Lifte aber offen bleiben, darf man fahren.

Die große Frage wäre aber natürlich, ob diese Formulieren überhaupt Bestand haben - ich kenne mich jetzt im Österreichischen Recht nicht so aus, aber in D würde die sicher vom Gericht kassiert, da A) Überraschend und b) Unangemessene Benachteiligung des Kunden
 
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Man muss hier zwei Ebenen unterscheiden: Zivilrecht und Strafrecht.

Die SSSC-Lösung kann durchaus als Betrug (§ 146 öst. StGB) bewertet werden, wenn nicht ausdrücklich überall von 15-Tage-Karte gesprochen wird. Jede Andeutung wie "unlimited", "so oft sie wollen" oder auch nur die Anfrage des Kunden nach einer "Saisonkarte", auf die anders als mit "es gibt keine SSSC-Saisonkarte, sondern nur eine 15-Tage-Karte" geantwortet wird, stellt nämlich eine Täuschung dar, durch die der Kunde davon ausgehen kann, dass es sich (wie bisher) um eine Saisonkarte handelt. Ein Verweis aufs Kleingedruckte reicht NICHT aus, weil jede Täuschungshandlung einen Vorsatz zum Betrug darstellen kann (es genügt der bedingte Vorsatz; der Vermögensvorteil eines Dritten (=des Arbeitgebers) ist ausreichend).
Die TSC-Lösung ist strafrechtlich nicht zu beanstanden.

Zivilrechtlich dagegen stehen beide Varianten auf wackligen Beinen, weil eine "kostenlose" Gegenleistung, für die man aber bezahlen muss (Kauf des Skipasses) grob untypisch ist und daher als überraschende und/oder einseitig benachteiligende Klausel eingestuft werden könnte (als Anmerkung: Das öst. ABGB ist dem deutschen BGB in vielerlei Hinsicht ähnlich, es wurde auch durch D diverses aus dem Ö-ABGB abgeschrieben, das weit älter ist als das D-BGB).
 
Ich kenne die österreichischen rechtsfeinheiten nicht gut genug, deshalb frage:

Abgesehen von zwangsschliessungen würde ich nach deutscher Lesart interpretieren, dass es dem einzelnen Skigebiet durch diese Klauseln durchaus möglich ist zu sagen (nehmen wir hypothetisch Saalbach): „Nein, bei uns jetzt nicht mehr, deine 15 Tage sind verbraucht. Du musst jetzt eine neue Karte kaufen!“ und im Zweifel ist das halt dann der Widerruf.
Das werbeversprechen einer Saisonkarte wäre dennoch eingehalten - er kann ja die nächsten 15 Tage in Amadee fahren, dann wieder 15 am kitzsteinhorn, etc. Pp.
Nur der Zugang zu EINEM Gebiet wird begrenzt. Der Kunde hätte für unbegrenzten Zugang ja auch die regionale Saisonkarte erwerben können…

Lesen kann ich zumindest keine Formulierung, die das verhindern würde…
Übersehe ich etwas? Oder hat das österreichische Recht da irgendwelche Spezialitäten auf Lager?
 
Würden sie davon Gebrauch machen, wäre es ein riesiger Image-Schaden für die Bergbahnen, aber dieses Recht behalten sie sich damit vor. So seh ich das auch.

Ich hab da ja eher an sowas gedacht: "Wir haben heute nur Strom für drei Lifte, also lassen wir nur (Mehr-)Tageskartenbesitzer rein und diejenigen Saisonkartenbesitzer, deren Karte noch nicht abgefahren ist."

Die Bergbahnen kriegen ja je Erstzutritt Geld. Wenn man geöffnet hat und gerade weniger los ist, gibt es eigentlich keinen sinnvollen Grund für eine bestimmte Bergbahn, Dir die Nutzung mit Deiner Karte zu verweigern.
Es sei denn, man erhofft damit Geld aus dem Verkauf einer zusätzlichen Karte. Dem würden die meisten Kunden ja aber nicht nachkommen, sondern heimfahren, sodass die Bergbahn weder Piepse gekriegt, noch eine Karte verkauft hat.
 
freerider13 schrieb:
Das werbeversprechen einer Saisonkarte wäre dennoch eingehalten - er kann ja die nächsten 15 Tage in Amadee fahren, dann wieder 15 am kitzsteinhorn, etc. Pp.
Nur der Zugang zu EINEM Gebiet wird begrenzt. Der Kunde hätte für unbegrenzten Zugang ja auch die regionale Saisonkarte erwerben können…

Das Lese ich nicht so.
Die AGB sagen:
Die Ski ALPIN CARD ist ein Skipass der zur Nutzung der am Nutzungstag jeweils in Betrieb befindlichen Anlagen an 15 Tagen, nicht vor dem 8. Oktober 2022 und nicht nach dem 1. Mai 2023 berechtigt, wobei die Mitglieder der Ski ALPIN CARD sich jedoch – bis auf Widerruf – freiwillig dazu bereit erklären, berechtigten Inhabern von Ski ALPIN CARDs auch über 15 Tage hinaus die Nutzung der Anlagen zu gestatten


Da steht nicht, dass die 15 Tage pro Gebiet getrennt gezählt werden - Nach der Formulierung kann nach 15 Tagen die Nutzung beendet werden kann.
Aus der Formulierung geht aber auch nicht hervor, ob das jedes Gebiet individuell entscheiden kann oder ob es eine Art "Gemeinschafts Entscheidung" ist

Und zur Frage: "Warum sollten Sie"?
Es könnte theoretisch sein, das der Pool sagt: "Geld ist verbraucht, Erstzutritte über den 15. Zutritt hinaus werden nicht mehr oder nur noch geringer Vergütet" (ob das geht, hängt natürlich von den Pool-Verträgen ab, die wir nicht kennen.
 
tauernjunkie schrieb:
Die Bergbahnen kriegen ja je Erstzutritt Geld. Wenn man geöffnet hat und gerade weniger los ist, gibt es eigentlich keinen sinnvollen Grund für eine bestimmte Bergbahn, Dir die Nutzung mit Deiner Karte zu verweigern.

Wie gesagt: Die Frage ist, wie die Poolverträge gestaltet sind - es kann durchaus sein, dass die Bergbahnen nach dem die 15 Tage der Karte verbraucht sind, kein oder weniger Geld für die Erstzutritte bekommen.. Das wäre ein sehr sinnvoller Grund, die Nutzung zu verweigern..
 
jens.f schrieb:
tauernjunkie schrieb:
Die Bergbahnen kriegen ja je Erstzutritt Geld. Wenn man geöffnet hat und gerade weniger los ist, gibt es eigentlich keinen sinnvollen Grund für eine bestimmte Bergbahn, Dir die Nutzung mit Deiner Karte zu verweigern.
Wie gesagt: Die Frage ist, wie die Poolverträge gestaltet sind - es kann durchaus sein, dass die Bergbahnen nach dem die 15 Tage der Karte verbraucht sind, kein oder weniger Geld für die Erstzutritte bekommen..
Gegenwärtig ist das meines Wissens nicht so. Das könnte man mit Einführung eines solchen Limits natürlich auch ändern.

Aber sicher nicht so, dass es ab Tag 15 nix mehr gibt. Damit wären die Gletscher und Frühstarter extrem übervorteilt. Da erhält das KSH für jeden Saisonkarten-Zutritt in der Vorsaison gleich mal rund 50€.

Jmnd. der den Skipass für 10 Tage Herbstskilauf nutzt, für den gehen in der Aufteilung 2/3 ans KSH plus Vertriebsbonus (wenn er die Karte da gleich kauft), egal wo er später noch fährt. Eine solche Aufteilungsregelung kann ich mir nicht vorstellen.
 
In meinen Augen sind das nur Klauseln um sich weitest möglich gegen Regressforderugen zu schützen. Ob das letzlich vor Gericht Bestand hätte vermag ich nicht zu beurteilen. Jedoch bin ich mir sicher, dass niemand wg. "Limitüberschreitung" vor einem blockierten Drehkreuz stehen wird. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, wären diese Kartenmodell ab der Folgesaison tot, weil der hauptsächliche Benefit für den Käufer entfallen wäre und kaum noch jemand die Karte kaufen würde.
 
Pistencruiser schrieb:
In meinen Augen sind das nur Klauseln um sich weitest möglich gegen Regressforderugen zu schützen. Ob das letzlich vor Gericht Bestand hätte vermag ich nicht zu beurteilen. Jedoch bin ich mir sicher, dass niemand wg. "Limitüberschreitung" vor einem blockierten Drehkreuz stehen wird. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, wären diese Kartenmodell ab der Folgesaison tot, weil der hauptsächliche Benefit für den Käufer entfallen wäre und kaum noch jemand die Karte kaufen würde.

Klar, da rechnet im Moment keiner mit - aber die Frage ist: Warum wird es dann so reingeschrieben? Warum dies "Bis auf Widerruf"? Wenn man so Hintertür nicht haben möchte .. warum schreibt man die dann rein?
Bei der TSC gibt es z.B. so eine Widerrufsmöglichkeit nicht.

Zum Kartenmodell:
Es kann eh sein, dass dieses Kartenmodell sich irgendwann für die Betreiber nicht mehr rechnet.
Man muss sich ja überlegen: JEDE Liftfahrt Bergaufwärts kostet zusätzliche Energie (Hubarbeit) - d.h. der Betreiber zahlt für jede Bergfahrt.
Noch ist der Strom relativ günstig (da idR. längerfristige Verträge vorhanden sind), so dass das nicht wirklich relevant ist. Selbst die "Power Fahren" schaffe es wahrschlich im Moment noch nicht, mehr Kosten zu produzieren als sie zahlen.

Aber wenn der Strompreis voll durchschlägt und vielleicht sogar noch weiter steigt, kann irgendwann der Punkt erreicht sein, wo sich solche Karten für die Betreiber nicht mehr rechnen - entweder würden die Karten dann wesentlich teurer oder verschwinden ganz.

Insofern kann diese Klausel natürlich auch eine Art Absicherung gegen weitere Strompreis-erhöhungen sein, die den Betreibern erlaubt, die Reißleine zu ziehen, wenn sich das ganze nicht mehr rechnet.
 
jens.f schrieb:
Aber wenn der Strompreis voll durchschlägt und vielleicht sogar noch weiter steigt, .....
Dann ist die Skisport tot.
Weil dann nur noch die Wenigsten sich überhaupt ein Skiurlaub erlauben können, oder sich ein Tagesausflug samt Skipas leisten können.
Mit der heutigen Inflationsrate wette ich das schon diese Winter deutlich weniger los sein wird in manchen Gebieten.
 
jens.f schrieb:
freerider13 schrieb:
Das werbeversprechen einer Saisonkarte wäre dennoch eingehalten - er kann ja die nächsten 15 Tage in Amadee fahren, dann wieder 15 am kitzsteinhorn, etc. Pp.
Nur der Zugang zu EINEM Gebiet wird begrenzt. Der Kunde hätte für unbegrenzten Zugang ja auch die regionale Saisonkarte erwerben können…

Das Lese ich nicht so.
Die AGB sagen:
Die Ski ALPIN CARD ist ein Skipass der zur Nutzung der am Nutzungstag jeweils in Betrieb befindlichen Anlagen an 15 Tagen, nicht vor dem 8. Oktober 2022 und nicht nach dem 1. Mai 2023 berechtigt, wobei die Mitglieder der Ski ALPIN CARD sich jedoch – bis auf Widerruf – freiwillig dazu bereit erklären, berechtigten Inhabern von Ski ALPIN CARDs auch über 15 Tage hinaus die Nutzung der Anlagen zu gestatten


Da steht nicht, dass die 15 Tage pro Gebiet getrennt gezählt werden - Nach der Formulierung kann nach 15 Tagen die Nutzung beendet werden kann.
Aus der Formulierung geht aber auch nicht hervor, ob das jedes Gebiet individuell entscheiden kann oder ob es eine Art "Gemeinschafts Entscheidung" ist

Und zur Frage: "Warum sollten Sie"?
Es könnte theoretisch sein, das der Pool sagt: "Geld ist verbraucht, Erstzutritte über den 15. Zutritt hinaus werden nicht mehr oder nur noch geringer Vergütet" (ob das geht, hängt natürlich von den Pool-Verträgen ab, die wir nicht kennen.

Ich lese es so:
In allen 3 AGBs ist von den „Mitgliedern“ oder „Partnern“ die Rede, die darüber entscheiden ob nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums noch gefahren werden darf oder nicht. Klarer wäre es zwar, wenn da noch stehen würde „ihrer Anlagen“ und nicht „der Anlagen“ - aber gut: eine liftgesellschaft kann ja nicht über die Anlagen einer anderen Gesellschaft entscheiden. Im Prinzip ist das ja Hausrecht, da kann zB. Nicht Kitzbühel entscheiden, dass du mit deiner Karte nicht mehr in der Skiwelt fahren darfst.
Das ist glaub ich von der Formulierung her auch nicht gewollt - sonst hätte man ja gleich schreiben können, dass der Verbund diese Entscheidung trifft.

Natürlich sind Regressforderungen oder Energiekosten logische und denkbare Begründungen für diese Klauseln.

Allerdings: auch ich kenne die poolverträge nicht, kann mir aber sehr gut vorstellen, dass ein Skigebiet unterm Strich mehr verdient an der eigenen Saisonkarte im Vergleich zur poolkarte.
Jetzt nehm ich mich selber mal als Beispiel:
Ich hatte früher immer die Allstar Card. Aus fleißigem durch die Gegend fahren in den ersten Jahren hab ich später die Karte nur noch für 2-3 Ausflüge in benachbarte Skigebiete pro Saison genutzt, den Rest blieb im im Bereich Kitzbühel. Gerechnet hat sich das trotzdem für mich.
Warum aber sollte die BAG etwas an Einnahmen abgeben, wenn ich so und so hauptsächlich in ihrem Gebiet rumlunger? Klar, nett is das nicht, aber betriebswirtschaftlich wäre es dann nur logisch dass sie sagen „dann Kauf dir halt unsere Karte und wenn du nen Tag nach fieberbrunn oder so fährst zahlst das halt extra!“

Ich hoffe natürlich auch, dass die anderen Begründungen der Grund für die Klauseln sind. Aber so, wie sie formuliert sind kann ich nichts erkennen, was das von mir beschriebene Szenario verhindern würde.
Die Verbundkarten wären deshalb wohl nicht tot - für jemanden, der zB. Von Innsbruck aus immer tageweise woanders hinfährt wäre das sicher immer noch interessant mit der TSC. Da wäre die varianz groß genug um die 15 Tage pro Gebiet nicht zu erreichen. Die kundenklientel wie ich es bin würde aber aussortiert werden - vielleicht bewusst.

Für dieses Jahr hab ich meine „normale“ Saisonkarte schon, da ist es mir jetzt erst mal egal. Nächstes Jahr ändert sich mein Leben etwas, da hätte ich über die TSC nachgedacht. Wenn das worst Case Szenario aber doch eintreten sollte wär ich da raus.
 
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