Neue Schleppliftverordnung in Österreich
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Neue Schleppliftverordnung in Österreich
Letzte Woche ist eine neue Schleppliftverorndung aufgrund des Seilbahngesetzes publiziert worden (BgbL II 464/2004):
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Schlepplifte mit hoher Seilführung sind Anlagen mit über den Benutzern geführtem Förder-seil.
(2) Schlepplifte mit niederer Seilführung sind Anlagen mit in Höhe der Benutzer geführtem Förder-seil,
an dem sich diese entweder direkt festhalten oder mittels kurzer Schleppvorrichtungen befördert
werden.
(3) Schleppliftunternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Seilbahnunternehmen gemäß Seil-bahngesetz
2003.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für Anlagen, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf
dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden (Schlepplifte). Hierunter
fallen auch Schlepplifte, die von Skischulen, Vereinen oder Gemeinden betrieben werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, bei denen die Benutzer ohne Seil bewegt werden, wie
Förderbänder oder Skikarusselle.
(3) Beleuchtungsanlagen gelten als Teil eines Schleppliftes, wenn sie der Beleuchtung der Schlepp-spur
dienen.
(4) Beschneiungsanlagen gelten nicht als Teil eines Schleppliftes, auch wenn sie der Beschneiung
der Schleppspur dienen.
2. Abschnitt
Behörden
§ 3. (1) Behörde für Schlepplifte ist, sofern sich aus § 14 Seilbahngesetz 2003 nichts anderes ergibt,
der Landeshauptmann.
(2) Gemäß § 13 Abs. 3 Seilbahngesetz 2003 kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte
die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse
ermächtigen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ge-legen
ist.
3. Abschnitt
Verfahren
Genehmigung
§ 4. Dem Ansuchen um Genehmigung nach § 110 Seilbahngesetz 2003 sind nachstehende Unterla-gen
in einfacher Ausfertigung anzuschließen:
1. Darstellung des Bauvorhabens;
2. Angabe der voraussichtlichen Projektkosten samt Darstellung des Finanzierungsplanes;
3. Bau- und Betriebsprogramm (Datum des beabsichtigten Baubeginnes und des geplanten Fer-tigstellungstermines;
Betriebs- und Beförderungsarten);
4. Bekanntgabe der Rodungsflächen für die Trasse des Schleppliftes;
5. Unterlagen über die Zulässigkeit des Bauvorhabens aus der Sicht von Natur-, Umwelt- und
Landschaftsschutz sowie zur Beurteilung einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung eines
Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;
6. Bekanntgabe der nächstgelegenen öffentlichen Seilbahnen;
7. Lageplan über bestehende und neu zu errichtende Skiabfahrten;
8. Nachweis über die Zuverlässigkeit des Genehmigungswerbers;
9. Nachweis der Lawinensicherheit.
Baugenehmigung
§ 5. (1) Dem Ansuchen um Baugenehmigung ist ein Bauentwurf in vierfacher Ausfertigung anzu-schließen.
Dieser hat zu enthalten:
1. technischer Bericht mit Angabe der Systemdaten;
2. Landkarte im Maßstab 1:25 000 mit eingezeichneter Trasse;
3. Lageplan im Maßstab 1:2 500 (im Ausnahmefall 1:2 880), in dem die Stationen, Zu- und Ab-gangswege,
Streckenbauwerke, elektrische Leitungen sowie Kreuzungen eingetragen sind;
4. Name und Anschrift der Parteien gemäß § 40 Seilbahngesetz 2003. Bei regulierten Agrargemein-schaften
sind der oder die aufgrund der Statuten befugten Vertreter, bei nicht regulierten Agrar-gemeinschaften
sind sämtliche Mitglieder anzuführen;
5. Längenschnitt der Trasse (Maßstab 1:500), in dem die Seillinie, der Geländeverlauf sowie die
Position und Höhenlage der Streckenbauwerke und Stationen eingetragen sein müssen. Der Län-genschnitt
hat sämtliche Kreuzungen, beispielsweise mit Seilbahnen, Straßen, Wegen und sonsti-gen
Verkehrsanlagen, Wasserläufen, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen, in
einfachen Linien und mit Namen bezeichnet, darzustellen. Querschnitte der Stationen sowie der
Strecke bei den Streckenbauwerken und im Bereich von Querneigungen, Dämmen und Aufschüt-tungen,
Brücken, von Einschnitten und solchen Stellen, an denen der lichte Raum beispielsweise
durch Gebäude und Felsen seitlich begrenzt ist (Maßstab 1:50 oder 1:100);
6. Seil- und Längenschnittsberechnung mit Sicherheitsnachweis der Seile, Nachweis der erforderli-chen
Antriebsleistung und der gesicherten Übertragung der Umfangskraft sowie Bestimmung der
Förderseildurchhänge, der Neigung des Förderseiles an den Unterstützungspunkten und der Be-lastung
der Unterstützungspunkte durch das Förderseil; bei Schleppliften mit hoher Seilführung
müssen die genannten Berechnungsunterlagen von hierzu befugten Ziviltechnikern ausgearbeitet
oder geprüft sein, wobei die Prüfberichte vorzulegen sind;
7. Pläne der Stations- und Streckenbauwerke zumindest im Maßstab 1:100;
8. EG-Konformitätserklärungen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, soweit sie bereits vorlie-gen;
9. Übersichtspläne der Teilsysteme nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für
den Personenverkehr, Abl. Nr. L 106 vom 03.05.2000 S. 21 (Seilbahnrichtlinie) mit Angaben der
Zuordenbarkeit der bereits vorhandenen oder noch vorzulegenden EG-Konformitätserklärungen;
10. Beschreibung der elektrotechnischen Einrichtungen und deren Funktionen sowie Unterlagen über
die Energieversorgung;
11. Bekanntgabe der Beförderungs- und Betriebsarten (wie zur Beförderung zulässige Sportgeräte,
Nachtbetrieb);
12. Maßnahmen zur Beaufsichtigung des Schleppliftbetriebes (wie Besetzung der Stationen, Video-überwachung);
13. Sicherheitsbericht und zugehörige Sicherheitsanalysen gemäß §§ 57 bis 60 Seilbahngesetz 2003.
(2) Bei Schleppliften mit niederer Seilführung kann die zuständige Behörde von der Vorlage einzel-ner
der in Abs. 1 genannten Nachweise Abstand nehmen.
Betriebsbewilligung
§ 6. Dem Ansuchen um Betriebsbewilligung sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
1. Aufzeichnung über die Feststellung der Übereinstimmung der Anlage mit den geprüften Plänen;
Aufzeichnungen über das einwandfreie Zusammenwirken der einzelnen Bauteile untereinander
und mit dem örtlichen Umfeld; Aufzeichnungen über die Bremsproben; Aufzeichnung über die
Prüfung der Überwachungseinrichtungen für die ordnungsgemäße Stationseinfahrt und Stations-ausfahrt
der Schleppvorrichtungen; Aufzeichnungen über die Prüfung der elektrischen Anlage;
Aufzeichnungen der Einstellwerte für die mechanischen und elektrischen Anlageteile; Aufzeich-nung
über den Zustand der Seile, der Verbindungen und Endbefestigungen; Bestätigung über die
Kontrolle der Fluchtung der Rollenbatterien mit dem Förderseil mit einem Vermessungsgerät;
Aufzeichnungen über den arbeitssicheren Zustand der Anlage; falls ein Probebetrieb angeordnet
ist: Aufzeichnungen über den Probebetrieb unter Angabe der Fahrgeschwindigkeit, Belastung,
Betriebsstundenzahl sowie sämtlicher Störungen, deren Ursache und Behebung; Name und Un-terschrift
der Verantwortlichen für den Probebetrieb sowie Datum des Abschlusses des Probebe-triebes;
2. Ausführungspläne der Infrastruktureinrichtungen der Anlage (Stations- und Streckenbauwerke
einschließlich deren Gründungen); vollständige Anleitungen für die Bedienung sowie Unterlagen
über die Instandhaltung und Betriebskontrollen des Schleppliftes sowie Betriebsbedingungen;
diese Dokumente sind vom Betreiber zu kennzeichnen, zu datieren und zu unterfertigen;
3. EG-Konformitätserklärungen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, soweit diese nicht bereits
im Bauentwurf enthalten sind;
4. statische Berechnung der Strecken- und Stationsbauwerke; diese ist durch einen befugten Zivil-techniker
auszuarbeiten oder zu prüfen, wobei die Prüfberichte vorzulegen sind. Bei Schlepplif-ten
mit niederer Seilführung genügt die Vorlage einer geprüften Typenberechnung.
5. Stromlaufpläne;
6. Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 103 Seilbahngesetz 2003;
7. Auszug aus dem Gewerberegister, sofern es sich um eine gewerbliche Anlage handelt.;
8. Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen;
9. Bekanntgabe des verantwortlichen Betriebsleiters und Betriebsleiter-Stellvertreters.
Brandschutztechnische Überprüfung
§ 7. (1) Schlepplifte mit hoher Seilführung sind zumindest in fünfjährigen, Schlepplifte mit niederer
Seilführung in zumindest zehnjährigen Abständen im Hinblick auf Maßnahmen des vorbeugenden Brand-schutzes
sowie die Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hiefür facheinschlägig ausgebildete Stel-len
einer Überprüfung zu unterziehen.
(2) Bei Schleppliften mit niederer Seilführung kann unter der Voraussetzung, dass diese über keiner-lei
Hochbauten verfügen, von einer wiederkehrenden Prüfung Abstand genommen werden, sofern dies
von der überprüfenden Stelle anlässlich der erstmaligen Überprüfung für zulässig erachtet wird.
(3) Die in Abs. 1 genannten Überprüfungen dürfen auch von einem nachweislich ausgebildeten
Brandschutzbeauftragten durchgeführt werden, sofern der Schlepplift keine oder bloß geringfügige Hoch-bauten
aufweist.
Bauverbotsbereich
§ 8. Die Errichtung seilbahnfremder Anlagen jeder Art durch das Schleppliftunternehmen oder Dritte
in einer Entfernung bis sechs Meter beiderseits des äußeren Seilstranges sowie bis sechs Meter von jedem
Stationsobjekt ist verboten, sofern nicht § 54 Seilbahngesetz 2003 Anwendung findet.
4. Abschnitt
Betriebliche Bestimmungen
Betriebspersonal
§ 9. (1) Für den Betrieb eines Schleppliftes ist, sofern nachstehend nicht anders festgelegt, folgendes
Betriebspersonal erforderlich:
1. verantwortlicher Betriebsleiter;
2. Betriebsleiter-Stellvertreter;
3. Maschinist;
4. je ein Liftwart in den Stationen und
5. über Entscheidung des verantwortlichen Betriebsleiters gegebenenfalls weiteres Personal für Ab-lösen
des Betriebspersonals und mit dem Betrieb zusammenhängende Aufgaben, wie Instandhal-tung
der Ein- und Aussteigstellen, der Fahrbahn und der Schleppspur.
(2) Inwieweit gleichzeitig mehrere der in Abs. 1 genannten Funktionen durch eine einzelne Person
ausgeübt werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten in der
Betriebsvorschrift zu regeln.
(3) Vom Erfordernis der Besetzung jeder Station mit einem Liftwart kann unter den im § 20 ange-führten
Voraussetzungen abgesehen werden.
§ 10. (1) Das Betriebspersonal hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Mindestalter von 18 Jahren;
2. Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache;
3. gesundheitliche und fachliche Eignung;
4. Zuverlässigkeit.
(2) Bestehen, insbesondere nach schwerer Krankheit, Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines
Betriebsbediensteten, darf eine Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung erst erfolgen, wenn die gesund-heitliche
Eignung durch einen Arzt bestätigt worden ist.
(3) Vor Aufnahme der erstmaligen Diensttätigkeit und vor jedem Saisonbeginn hat jeder Betriebsbe-dienstete
beim verantwortlichen Betriebsleiter die für die vorgesehene Verwendung erforderliche fachli-che
Eignung nachzuweisen (Eignungsfeststellung).
(4) Die fachliche Eignung erfordert Kenntnis der einschlägigen technischen und rechtlichen Vor-schriften,
der Betriebsvorschrift und der Beförderungsbedingungen des jeweiligen Schleppliftes sowie der
einschlägigen ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen. Weiters ist die Vertrautheit mit der Betriebsab-wicklung
und mit allen für die jeweilige Dienstverrichtung maßgebenden technischen Einrichtungen des
Schleppliftes erforderlich.
(5) Vor Aufnahme der erstmaligen Diensttätigkeit hat jeder Betriebsbedienstete dem Schleppliftun-ternehmen
eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, deren Ausstellungsdatum nicht länger als ein Mo-nat
zurückliegen darf. Als nicht zuverlässig gilt, wer wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Mo-nate
übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wor-den
ist, soweit die Verurteilung nicht getilgt ist und auf Grund der Eigenart der strafbaren Handlung eine
Gefährdung des Betriebes oder der Sicherheit der zu befördernden Personen zu befürchten wäre.
§ 11. Die Pflichten und Befugnisse des Betriebspersonals sind in der Betriebsvorschrift festzulegen.
Betriebsleiter
§ 12. (1) Ergänzend zu den in § 10 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 5 genannten Voraussetzungen ha-ben
der verantwortliche Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter folgende Voraussetzungen zu
erfüllen:
1. Vor erstmaliger Bestellung ist ein ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung vorzulegen;
ab dem vollendeten 45. Lebensjahr ist ein ärztliches Attest alle fünf Jahre vorzulegen, es sei
denn, vom Arzt wird eine kürzere Frist für die nächste Überprüfung der gesundheitlichen Eig-nung
für erforderlich erachtet.
2. Die fachliche Eignung ist durch ein positives Zeugnis eines Ausbildungskurses für Betriebsleiter
von Schleppliften nachzuweisen, sofern im Folgenden nicht Ausnahmen hiervon festgelegt wer-den.
Dieser Kurs muss Kenntnisse über maschinelle Anlagen im Allgemeinen und über den Be-trieb
von Schleppliften im Besonderen sowie die einschlägigen rechtlichen Grundlagen vermit-teln.
(2) Den in Abs. 1 Z 2 genannten Ausbildungskurs müssen nicht absolvieren:
1. Personen, die ein Betriebsleiterpatent für öffentliche Seilbahnen gemäß § 82 Abs. 1 Seilbahnge-setz
2003 besitzen;
2. Personen, die in den letzten fünf Jahren vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung als verantwortli-che
Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer öffentlichen Seilbahn oder einem
gewerbebehördlich genehmigten Schlepplift während einer gesamten Saison bzw. in der Dauer
von mindestens drei Monaten während einer Saison tätig waren;
3. Bei Schleppliften mit hoher Seilführung: Personen, die in den letzten fünf Jahren den Ausbil-dungskurs
für Betriebsleiter für öffentliche Seilbahnen mit Prüfung positiv abgeschlossen haben
und zusätzlich eine mindestens einwöchige praktische Verwendung bei Schleppliften oder eine
praktische Einschulung an einer systemgleichen Schleppliftanlage durch einen Betriebsleiter ei-ner
Seilbahn oder einen Hersteller von Schleppliften nachweisen.
4. Bei Schleppliften mit niederer Seilführung: Personen, die in den letzten zehn Jahren den Ausbil-dungskurs
für Betriebsleiter für öffentliche Seilbahnen mit Prüfung positiv abgeschlossen haben
und zusätzlich eine mindestens zweiwöchige praktische Verwendung bei Schleppliften nachwei-sen.
§ 13. Als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter dürfen auch Personen be-stellt
werden, die über kein Betriebsleiterpatent verfügen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 12 vorlie-gen.
§ 14. (1) Die zuständige Behörde hat sich nach der Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters
oder Betriebsleiter-Stellvertreters in geeigneter Weise von dessen Eignung zu überzeugen und bei Nicht-vorliegen
der Voraussetzungen die Weiterbestellung bescheidmäßig zu untersagen.
(2) Die Bestellung eines gemeinsamen verantwortlichen Betriebsleiters für mehrere Schlepplifte
auch unterschiedlicher Schleppliftunternehmen ist zulässig, wenn dieser die Schlepplifte in angemessener
Zeit von seinem jeweiligen Standort aus erreichen kann. Für den Betriebsleiter-Stellvertreter kann vom
Erfordernis der Erreichbarkeit in angemessener Zeit abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass der
Betrieb des Schleppliftes eingestellt wird, sofern weder der verantwortliche Betriebsleiter noch der Be-triebsleiter-
Stellvertreter den Schlepplift in angemessener Zeit erreichen können. Eine derartige Bestim-mung
ist in die Betriebsvorschrift aufzunehmen.
(3) Die Übernahme der Tätigkeit als verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter
durch den Vorstand oder Geschäftsführer eines Schleppliftunternehmens ist zulässig.
§ 15. (1) Dem verantwortlichen Betriebsleiter, in dessen Abwesenheit dem Betriebsleiter-Stellvertreter,
obliegt die Führung und Überwachung des Betriebes. Er hat dafür zu sorgen, dass der
Schlepplift den behördlichen Vorschriften entspricht und eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsfüh-rung
gewährleistet ist.
(2) Der verantwortliche Betriebsleiter hat zu prüfen, ob das Betriebspersonal
1. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllt;
2. eine schriftliche Ausfertigung der Betriebsvorschrift, der Beförderungsbedingungen und der
sonstigen für dessen Dienstverrichtung wesentlichen Anordnungen erhalten hat und
3. mit der Betriebsabwicklung und allen für die Dienstverrichtung maßgebenden Einrichtungen des
Schleppliftes vertraut ist.
Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist im Personalakt zu dokumentieren.
(3) Dem verantwortlichen Betriebsleiter obliegt die Schulung des Betriebspersonals. Er hat über die
Schulungen und Eignungsfeststellungen im Betriebstagebuch oder in den Personalakten schriftliche
Nachweise zu führen. Diese haben Zeitpunkt und Gegenstand der Schulung sowie das Ergebnis der Eig-nungsfeststellung
zu enthalten und sind vom Betriebsleiter und dem Geschulten zu unterfertigen.
Betriebsvorschrift, Beförderungsbedingungen
§ 16. (1) Die Betriebsvorschrift und die Beförderungsbedingungen sind vom Schleppliftunternehmen
entsprechend den Rahmenentwürfen im Sinne des § 86 Seilbahngesetz 2003 zu erstellen und an die jewei-ligen
örtlichen Verhältnisse anzupassen.
(2) Die Betriebsvorschrift ist in den besetzten Stationen bereit zu halten. Die Beförderungsbedingun-gen
sind beim Zugangsbereich der Talstation des Schleppliftes auszuhängen.
5. Abschnitt
Pflichten der Schleppliftunternehmen
Unfallmeldepflicht
§ 17. (1) Meldepflichtig sind nur solche Unfälle und Ereignisse, die in unmittelbarem Zusammen-hang
mit der Schleppliftanlage oder dem Schleppliftbetrieb stehen. Nicht dazu zählen Unfälle auf Skiab-fahrten,
Stürze außerhalb des Schleppliftbereiches und ähnliches.
(2) Unverzüglich sind der zuständigen Behörde telefonisch zu melden:
1. Unfälle, bei denen eine Person getötet oder voraussichtlich schwer verletzt wurde. Eine schwere
Verletzung liegt insbesondere bei der Annahme einer voraussichtlich mehr als 24-tägigen Ge-sundheitsschädigung
oder Berufsunfähigkeit vor.
2. Außergewöhnliche Ereignisse oder Veränderungen am Schlepplift, die die Sicherheit des Betrie-bes
beeinträchtigt haben oder beeinträchtigen können.
In diesen Fällen ist eine schriftliche Meldung unverzüglich nach zu reichen.
(3) Unfälle, bei denen eine Person voraussichtlich nur leicht verletzt wurde, sind der zuständigen
Behörde schriftlich binnen drei Tagen zu melden. Die Meldepflicht entfällt, wenn der Unfall offensicht-lich
ausschließlich auf ein Fehlverhalten der voraussichtlich leicht verletzten Person zurück zu führen ist
und kein Versagen oder Gebrechen von technischen Einrichtungen oder Anlageteilen des Schleppliftes
vorliegt.
(4) Bei Arbeitsunfällen ist eine Kopie der Unfallmeldung an den Träger der Unfallversicherung zu
übermitteln.
(5) Unfälle mit Personenschaden sind unverzüglich den örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden (Po-lizei-
oder Gendarmeriedienststelle) zu melden.
(6) Jeder Unfall und jedes ungewöhnliche Ereignis ist unverzüglich in das Betriebstagebuch einzu-tragen.
Pflichten betreffend das Personal
§ 18. (1) Das Schleppliftunternehmen ist verpflichtet, bei der Auswahl, Verwendung und Beaufsich-tigung
des Betriebspersonals jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebs-führung
gewährleistet.
(2) Die Bestellung sowie das Ausscheiden oder die Abberufung des verantwortlichen Betriebsleiters
oder des Betriebsleiter-Stellvertreters sind der zuständigen Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu brin-gen.
(3) Das Schleppliftunternehmen hat sicherzustellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter und der
Betriebsleiter-Stellvertreter die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können. Insbeson-dere
ist durch betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass der verantwortliche
Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter in der Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf den
sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb keinen Weisungen unterliegen.
6. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Allgemeines
§ 19. (1) Für den Bau und Betrieb eines Schleppliftes sind die einschlägigen Normen einzuhalten.
Abweichungen sind nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die grundlegenden Anforderungen
der Seilbahnrichtlinie eingehalten werden.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann erforderlichenfalls Ausfüh-rungsrichtlinien
erlassen.
Unbesetzte Station
§ 20. (1) Bei der Beurteilung, ob ein Schlepplift mit einer unbesetzten Station betrieben werden darf,
sind die besonderen Anlagen- und Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen (beispielsweise Parallelanlage,
Rampenkonstruktion, Unterkreuzung der Beruhigungsstrecke, Flutlichtbetrieb). Auf die Besetzung einer
Station kann weiters nur verzichtet werden, wenn nachstehende Voraussetzungen gegeben sind:
1. Einsehbarkeit der Ein- und Aussteigstelle einschließlich der Beruhigungsstrecke und Umlenkung
der Schleppvorrichtungen (siehe auch Abs. 2);
2. Selbstbedienungslift;
3. Leicht fallende Anordnung der Aussteigstelle in Abgangsrichtung, wobei dies bereits durch die
Geländeform und nicht erst durch Präparierung gegeben sein muss;
4. Entfernung zwischen Ein- und Aussteigstelle weniger als 200 m (siehe auch Abs. 2);
5. Gehängefolgezeit bei Schleppvorrichtungen für eine Person mindestens 5,5 s, bei Schleppvor-richtungen
für zwei Personen mindestens 6 s;
6. Größte Nennfahrgeschwindigkeit höchstens 2,5 m/s;
7. Anzeige folgender Betriebszustände und Messwerte in der besetzten Station:
a) Betriebsbereitschaft,
b) Fahrgeschwindigkeit,
c) Motorstrom Hauptantrieb bei Anlagen über 20 kW Antriebsleistung,
d) Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen,
e) Unterbrechung, Erdschluss, Kurzschluss des Streckensicherheitsstromkreises.
(2) Liegen folgende Voraussetzungen vor, kann weiters auf die unter Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten
Erfordernisse verzichtet werden:
1. Anordnung leicht zugänglicher und deutlich gekennzeichneter Nothalttaster für die Fahrgäste in
der nicht besetzten Station;
2. Anbringung einer Überwachungseinrichtung an der Einlaufseite der unbesetzten Bergstation von
Schleppliften mit hoher Seilführung, die bei einem Überschlag eines Schleppbügels oder
Schlepptellers so rechtzeitig eine Nothaltauslösung bewirkt, dass eine Seilentgleisung aus der
Seilscheibe verhindert wird;
3. Überwachung der eingezogenen Lage der Schleppbügel oder Schleppteller beim Auslauf aus der
Bergstation, das Ansprechen dieser Sicherheitseinrichtung muss eine Nothalt-Auslösung bewir-ken;
4. von der besetzten Station aus Beobachtbarkeit und Überwachbarkeit der nicht besetzten Station
über ein Farbvideosystem und ein akustisches System in folgender Art und Weise:
a) die Kamera für das Videosystem muss, falls der Bergstationsbereich zu überwachen ist, so
situiert sein, dass die gesamte Aussteigstelle einschließlich der ankommenden Benutzer, die
Beruhigungsstrecke und der Gehängeumlauf erfasst werden;
b) falls der Talstationsbereich zu überwachen ist, muss die Kamera für das Videosystem so situ-iert
sein, dass der unmittelbare Zugangsbereich zur Einsteigstelle, die Einsteigstelle mit dem
anschließenden Trassenabschnitt und der Gehängeumlauf erfasst werden;
c) im übertragenen Farbbild müssen die zu erfassenden Bereiche augenfällig als Hauptmotiv
erkennbar sein. Die Beobachtung des Bildes darf durch Blendwirkungen nicht beeinträchtigt
werden;
d) der Monitor muss eine Bildschirmdiagonale von mindestens 40 cm aufweisen und so situiert
sein, dass der Bedienstete von seinen betrieblich notwendigen Standplätzen aus den Betriebs-ablauf
in der nicht besetzten Station beobachten kann; wenn nötig, sind mehrere Monitore
aufzustellen;
e) das akustische System muss ein dauerndes Überwachen der nicht besetzten Station ermögli-chen.
Bei der Mikrofonaufstellung ist auf Beeinträchtigung durch Wind Rücksicht zu nehmen.
5. jederzeitige Möglichkeit für Durchsagen an die Schleppliftbenutzer über eine Lautsprecheranlage
im Bereich der nicht besetzten Station;
6. Erreichbarkeit der nicht besetzten Station durch das Betriebspersonal innerhalb von fünf Minu-ten.
7. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Für bestehende Schlepplifte ohne gewerbebehördliche Genehmigung ist vom Schleppliftun-ternehmer
vor Aufnahme des Betriebes die Prüfung der Anlage durch eine der nachgenannten Stellen zu
veranlassen:
1. Hersteller von Schleppliften oder
2. akkreditierte Stelle mit der Befugnis, Seilbahnüberprüfungen nach Seilbahnüberprüfungs-Verordnung
1995 idgF vorzunehmen oder
3. Benannte Stelle gemäß § 72 Seilbahngesetz 2003.
(2) Folgende Unterlagen sind an die zuständige Behörde zu übermitteln:
1. Bestätigung der prüfenden Stelle, aus der hervorgeht, dass der Schlepplift den grundsätzlichen
sicherheitstechnischen Anforderungen und den Regeln der Technik im Schleppliftwesen ent-spricht;
2. Betriebsvorschrift, die an die Anlageverhältnisse angepasst ist und dem Rahmenentwurf für Be-triebsvorschriften
von Schleppliften entspricht. Diese Betriebsvorschrift ist durch die prüfende
Stelle gemäß Abs. 1 mitzubeurteilen und dies in der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 1 festzuhalten,
sofern nicht Abs. 4 zutrifft; diesfalls hat die Beurteilung durch die zuständige Behörde zu erfol-gen;
3. Beförderungsbedingungen;
4. Technische Dokumentationen und Unterlagen im Umfang der Einreichunterlagen.
(3) Der Betrieb des Schleppliftes darf erst nach Vorliegen der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 1 sowie
der mit dem Prüfvermerk der prüfenden Stelle versehenen Betriebsvorschrift aufgenommen werden.
(4) Die zuständige Behörde kann von den Erfordernissen gemäß Abs. 1 und 2 Z 1 absehen, wenn in
einem sonstigen Genehmigungsverfahren die für Schlepplifte maßgebenden technischen Bestimmungen
Berücksichtigung gefunden haben.
§ 22. Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 nicht erfüllen, dür-fen
die Funktion eines verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters in der Winter-saison
2004/05 ausüben, sofern sie eine Einschulung durch einen Betriebsleiter eines gewerbebehördlich
genehmigten Schleppliftes oder einer öffentlichen Seilbahn an einem systemgleichen Schlepplift oder
durch einen Hersteller von Schleppliften nachweisen. Bei Schleppliften mit hoher Seilführung hat eine
sechstägige, bei Schleppliften mit niederer Seilführung eine zweitägige Einschulung zu erfolgen. Ab der
Wintersaison 2005/06 sind die Voraussetzungen des § 12 zu erfüllen.
8. Abschnitt
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 23. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form ange-führt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Schlepplifte mit hoher Seilführung sind Anlagen mit über den Benutzern geführtem Förder-seil.
(2) Schlepplifte mit niederer Seilführung sind Anlagen mit in Höhe der Benutzer geführtem Förder-seil,
an dem sich diese entweder direkt festhalten oder mittels kurzer Schleppvorrichtungen befördert
werden.
(3) Schleppliftunternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Seilbahnunternehmen gemäß Seil-bahngesetz
2003.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für Anlagen, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf
dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden (Schlepplifte). Hierunter
fallen auch Schlepplifte, die von Skischulen, Vereinen oder Gemeinden betrieben werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, bei denen die Benutzer ohne Seil bewegt werden, wie
Förderbänder oder Skikarusselle.
(3) Beleuchtungsanlagen gelten als Teil eines Schleppliftes, wenn sie der Beleuchtung der Schlepp-spur
dienen.
(4) Beschneiungsanlagen gelten nicht als Teil eines Schleppliftes, auch wenn sie der Beschneiung
der Schleppspur dienen.
2. Abschnitt
Behörden
§ 3. (1) Behörde für Schlepplifte ist, sofern sich aus § 14 Seilbahngesetz 2003 nichts anderes ergibt,
der Landeshauptmann.
(2) Gemäß § 13 Abs. 3 Seilbahngesetz 2003 kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte
die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse
ermächtigen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ge-legen
ist.
3. Abschnitt
Verfahren
Genehmigung
§ 4. Dem Ansuchen um Genehmigung nach § 110 Seilbahngesetz 2003 sind nachstehende Unterla-gen
in einfacher Ausfertigung anzuschließen:
1. Darstellung des Bauvorhabens;
2. Angabe der voraussichtlichen Projektkosten samt Darstellung des Finanzierungsplanes;
3. Bau- und Betriebsprogramm (Datum des beabsichtigten Baubeginnes und des geplanten Fer-tigstellungstermines;
Betriebs- und Beförderungsarten);
4. Bekanntgabe der Rodungsflächen für die Trasse des Schleppliftes;
5. Unterlagen über die Zulässigkeit des Bauvorhabens aus der Sicht von Natur-, Umwelt- und
Landschaftsschutz sowie zur Beurteilung einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung eines
Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;
6. Bekanntgabe der nächstgelegenen öffentlichen Seilbahnen;
7. Lageplan über bestehende und neu zu errichtende Skiabfahrten;
8. Nachweis über die Zuverlässigkeit des Genehmigungswerbers;
9. Nachweis der Lawinensicherheit.
Baugenehmigung
§ 5. (1) Dem Ansuchen um Baugenehmigung ist ein Bauentwurf in vierfacher Ausfertigung anzu-schließen.
Dieser hat zu enthalten:
1. technischer Bericht mit Angabe der Systemdaten;
2. Landkarte im Maßstab 1:25 000 mit eingezeichneter Trasse;
3. Lageplan im Maßstab 1:2 500 (im Ausnahmefall 1:2 880), in dem die Stationen, Zu- und Ab-gangswege,
Streckenbauwerke, elektrische Leitungen sowie Kreuzungen eingetragen sind;
4. Name und Anschrift der Parteien gemäß § 40 Seilbahngesetz 2003. Bei regulierten Agrargemein-schaften
sind der oder die aufgrund der Statuten befugten Vertreter, bei nicht regulierten Agrar-gemeinschaften
sind sämtliche Mitglieder anzuführen;
5. Längenschnitt der Trasse (Maßstab 1:500), in dem die Seillinie, der Geländeverlauf sowie die
Position und Höhenlage der Streckenbauwerke und Stationen eingetragen sein müssen. Der Län-genschnitt
hat sämtliche Kreuzungen, beispielsweise mit Seilbahnen, Straßen, Wegen und sonsti-gen
Verkehrsanlagen, Wasserläufen, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen, in
einfachen Linien und mit Namen bezeichnet, darzustellen. Querschnitte der Stationen sowie der
Strecke bei den Streckenbauwerken und im Bereich von Querneigungen, Dämmen und Aufschüt-tungen,
Brücken, von Einschnitten und solchen Stellen, an denen der lichte Raum beispielsweise
durch Gebäude und Felsen seitlich begrenzt ist (Maßstab 1:50 oder 1:100);
6. Seil- und Längenschnittsberechnung mit Sicherheitsnachweis der Seile, Nachweis der erforderli-chen
Antriebsleistung und der gesicherten Übertragung der Umfangskraft sowie Bestimmung der
Förderseildurchhänge, der Neigung des Förderseiles an den Unterstützungspunkten und der Be-lastung
der Unterstützungspunkte durch das Förderseil; bei Schleppliften mit hoher Seilführung
müssen die genannten Berechnungsunterlagen von hierzu befugten Ziviltechnikern ausgearbeitet
oder geprüft sein, wobei die Prüfberichte vorzulegen sind;
7. Pläne der Stations- und Streckenbauwerke zumindest im Maßstab 1:100;
8. EG-Konformitätserklärungen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, soweit sie bereits vorlie-gen;
9. Übersichtspläne der Teilsysteme nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für
den Personenverkehr, Abl. Nr. L 106 vom 03.05.2000 S. 21 (Seilbahnrichtlinie) mit Angaben der
Zuordenbarkeit der bereits vorhandenen oder noch vorzulegenden EG-Konformitätserklärungen;
10. Beschreibung der elektrotechnischen Einrichtungen und deren Funktionen sowie Unterlagen über
die Energieversorgung;
11. Bekanntgabe der Beförderungs- und Betriebsarten (wie zur Beförderung zulässige Sportgeräte,
Nachtbetrieb);
12. Maßnahmen zur Beaufsichtigung des Schleppliftbetriebes (wie Besetzung der Stationen, Video-überwachung);
13. Sicherheitsbericht und zugehörige Sicherheitsanalysen gemäß §§ 57 bis 60 Seilbahngesetz 2003.
(2) Bei Schleppliften mit niederer Seilführung kann die zuständige Behörde von der Vorlage einzel-ner
der in Abs. 1 genannten Nachweise Abstand nehmen.
Betriebsbewilligung
§ 6. Dem Ansuchen um Betriebsbewilligung sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
1. Aufzeichnung über die Feststellung der Übereinstimmung der Anlage mit den geprüften Plänen;
Aufzeichnungen über das einwandfreie Zusammenwirken der einzelnen Bauteile untereinander
und mit dem örtlichen Umfeld; Aufzeichnungen über die Bremsproben; Aufzeichnung über die
Prüfung der Überwachungseinrichtungen für die ordnungsgemäße Stationseinfahrt und Stations-ausfahrt
der Schleppvorrichtungen; Aufzeichnungen über die Prüfung der elektrischen Anlage;
Aufzeichnungen der Einstellwerte für die mechanischen und elektrischen Anlageteile; Aufzeich-nung
über den Zustand der Seile, der Verbindungen und Endbefestigungen; Bestätigung über die
Kontrolle der Fluchtung der Rollenbatterien mit dem Förderseil mit einem Vermessungsgerät;
Aufzeichnungen über den arbeitssicheren Zustand der Anlage; falls ein Probebetrieb angeordnet
ist: Aufzeichnungen über den Probebetrieb unter Angabe der Fahrgeschwindigkeit, Belastung,
Betriebsstundenzahl sowie sämtlicher Störungen, deren Ursache und Behebung; Name und Un-terschrift
der Verantwortlichen für den Probebetrieb sowie Datum des Abschlusses des Probebe-triebes;
2. Ausführungspläne der Infrastruktureinrichtungen der Anlage (Stations- und Streckenbauwerke
einschließlich deren Gründungen); vollständige Anleitungen für die Bedienung sowie Unterlagen
über die Instandhaltung und Betriebskontrollen des Schleppliftes sowie Betriebsbedingungen;
diese Dokumente sind vom Betreiber zu kennzeichnen, zu datieren und zu unterfertigen;
3. EG-Konformitätserklärungen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, soweit diese nicht bereits
im Bauentwurf enthalten sind;
4. statische Berechnung der Strecken- und Stationsbauwerke; diese ist durch einen befugten Zivil-techniker
auszuarbeiten oder zu prüfen, wobei die Prüfberichte vorzulegen sind. Bei Schlepplif-ten
mit niederer Seilführung genügt die Vorlage einer geprüften Typenberechnung.
5. Stromlaufpläne;
6. Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 103 Seilbahngesetz 2003;
7. Auszug aus dem Gewerberegister, sofern es sich um eine gewerbliche Anlage handelt.;
8. Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen;
9. Bekanntgabe des verantwortlichen Betriebsleiters und Betriebsleiter-Stellvertreters.
Brandschutztechnische Überprüfung
§ 7. (1) Schlepplifte mit hoher Seilführung sind zumindest in fünfjährigen, Schlepplifte mit niederer
Seilführung in zumindest zehnjährigen Abständen im Hinblick auf Maßnahmen des vorbeugenden Brand-schutzes
sowie die Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hiefür facheinschlägig ausgebildete Stel-len
einer Überprüfung zu unterziehen.
(2) Bei Schleppliften mit niederer Seilführung kann unter der Voraussetzung, dass diese über keiner-lei
Hochbauten verfügen, von einer wiederkehrenden Prüfung Abstand genommen werden, sofern dies
von der überprüfenden Stelle anlässlich der erstmaligen Überprüfung für zulässig erachtet wird.
(3) Die in Abs. 1 genannten Überprüfungen dürfen auch von einem nachweislich ausgebildeten
Brandschutzbeauftragten durchgeführt werden, sofern der Schlepplift keine oder bloß geringfügige Hoch-bauten
aufweist.
Bauverbotsbereich
§ 8. Die Errichtung seilbahnfremder Anlagen jeder Art durch das Schleppliftunternehmen oder Dritte
in einer Entfernung bis sechs Meter beiderseits des äußeren Seilstranges sowie bis sechs Meter von jedem
Stationsobjekt ist verboten, sofern nicht § 54 Seilbahngesetz 2003 Anwendung findet.
4. Abschnitt
Betriebliche Bestimmungen
Betriebspersonal
§ 9. (1) Für den Betrieb eines Schleppliftes ist, sofern nachstehend nicht anders festgelegt, folgendes
Betriebspersonal erforderlich:
1. verantwortlicher Betriebsleiter;
2. Betriebsleiter-Stellvertreter;
3. Maschinist;
4. je ein Liftwart in den Stationen und
5. über Entscheidung des verantwortlichen Betriebsleiters gegebenenfalls weiteres Personal für Ab-lösen
des Betriebspersonals und mit dem Betrieb zusammenhängende Aufgaben, wie Instandhal-tung
der Ein- und Aussteigstellen, der Fahrbahn und der Schleppspur.
(2) Inwieweit gleichzeitig mehrere der in Abs. 1 genannten Funktionen durch eine einzelne Person
ausgeübt werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten in der
Betriebsvorschrift zu regeln.
(3) Vom Erfordernis der Besetzung jeder Station mit einem Liftwart kann unter den im § 20 ange-führten
Voraussetzungen abgesehen werden.
§ 10. (1) Das Betriebspersonal hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Mindestalter von 18 Jahren;
2. Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache;
3. gesundheitliche und fachliche Eignung;
4. Zuverlässigkeit.
(2) Bestehen, insbesondere nach schwerer Krankheit, Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines
Betriebsbediensteten, darf eine Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung erst erfolgen, wenn die gesund-heitliche
Eignung durch einen Arzt bestätigt worden ist.
(3) Vor Aufnahme der erstmaligen Diensttätigkeit und vor jedem Saisonbeginn hat jeder Betriebsbe-dienstete
beim verantwortlichen Betriebsleiter die für die vorgesehene Verwendung erforderliche fachli-che
Eignung nachzuweisen (Eignungsfeststellung).
(4) Die fachliche Eignung erfordert Kenntnis der einschlägigen technischen und rechtlichen Vor-schriften,
der Betriebsvorschrift und der Beförderungsbedingungen des jeweiligen Schleppliftes sowie der
einschlägigen ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen. Weiters ist die Vertrautheit mit der Betriebsab-wicklung
und mit allen für die jeweilige Dienstverrichtung maßgebenden technischen Einrichtungen des
Schleppliftes erforderlich.
(5) Vor Aufnahme der erstmaligen Diensttätigkeit hat jeder Betriebsbedienstete dem Schleppliftun-ternehmen
eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, deren Ausstellungsdatum nicht länger als ein Mo-nat
zurückliegen darf. Als nicht zuverlässig gilt, wer wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Mo-nate
übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wor-den
ist, soweit die Verurteilung nicht getilgt ist und auf Grund der Eigenart der strafbaren Handlung eine
Gefährdung des Betriebes oder der Sicherheit der zu befördernden Personen zu befürchten wäre.
§ 11. Die Pflichten und Befugnisse des Betriebspersonals sind in der Betriebsvorschrift festzulegen.
Betriebsleiter
§ 12. (1) Ergänzend zu den in § 10 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 5 genannten Voraussetzungen ha-ben
der verantwortliche Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter folgende Voraussetzungen zu
erfüllen:
1. Vor erstmaliger Bestellung ist ein ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung vorzulegen;
ab dem vollendeten 45. Lebensjahr ist ein ärztliches Attest alle fünf Jahre vorzulegen, es sei
denn, vom Arzt wird eine kürzere Frist für die nächste Überprüfung der gesundheitlichen Eig-nung
für erforderlich erachtet.
2. Die fachliche Eignung ist durch ein positives Zeugnis eines Ausbildungskurses für Betriebsleiter
von Schleppliften nachzuweisen, sofern im Folgenden nicht Ausnahmen hiervon festgelegt wer-den.
Dieser Kurs muss Kenntnisse über maschinelle Anlagen im Allgemeinen und über den Be-trieb
von Schleppliften im Besonderen sowie die einschlägigen rechtlichen Grundlagen vermit-teln.
(2) Den in Abs. 1 Z 2 genannten Ausbildungskurs müssen nicht absolvieren:
1. Personen, die ein Betriebsleiterpatent für öffentliche Seilbahnen gemäß § 82 Abs. 1 Seilbahnge-setz
2003 besitzen;
2. Personen, die in den letzten fünf Jahren vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung als verantwortli-che
Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer öffentlichen Seilbahn oder einem
gewerbebehördlich genehmigten Schlepplift während einer gesamten Saison bzw. in der Dauer
von mindestens drei Monaten während einer Saison tätig waren;
3. Bei Schleppliften mit hoher Seilführung: Personen, die in den letzten fünf Jahren den Ausbil-dungskurs
für Betriebsleiter für öffentliche Seilbahnen mit Prüfung positiv abgeschlossen haben
und zusätzlich eine mindestens einwöchige praktische Verwendung bei Schleppliften oder eine
praktische Einschulung an einer systemgleichen Schleppliftanlage durch einen Betriebsleiter ei-ner
Seilbahn oder einen Hersteller von Schleppliften nachweisen.
4. Bei Schleppliften mit niederer Seilführung: Personen, die in den letzten zehn Jahren den Ausbil-dungskurs
für Betriebsleiter für öffentliche Seilbahnen mit Prüfung positiv abgeschlossen haben
und zusätzlich eine mindestens zweiwöchige praktische Verwendung bei Schleppliften nachwei-sen.
§ 13. Als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter dürfen auch Personen be-stellt
werden, die über kein Betriebsleiterpatent verfügen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 12 vorlie-gen.
§ 14. (1) Die zuständige Behörde hat sich nach der Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters
oder Betriebsleiter-Stellvertreters in geeigneter Weise von dessen Eignung zu überzeugen und bei Nicht-vorliegen
der Voraussetzungen die Weiterbestellung bescheidmäßig zu untersagen.
(2) Die Bestellung eines gemeinsamen verantwortlichen Betriebsleiters für mehrere Schlepplifte
auch unterschiedlicher Schleppliftunternehmen ist zulässig, wenn dieser die Schlepplifte in angemessener
Zeit von seinem jeweiligen Standort aus erreichen kann. Für den Betriebsleiter-Stellvertreter kann vom
Erfordernis der Erreichbarkeit in angemessener Zeit abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass der
Betrieb des Schleppliftes eingestellt wird, sofern weder der verantwortliche Betriebsleiter noch der Be-triebsleiter-
Stellvertreter den Schlepplift in angemessener Zeit erreichen können. Eine derartige Bestim-mung
ist in die Betriebsvorschrift aufzunehmen.
(3) Die Übernahme der Tätigkeit als verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter
durch den Vorstand oder Geschäftsführer eines Schleppliftunternehmens ist zulässig.
§ 15. (1) Dem verantwortlichen Betriebsleiter, in dessen Abwesenheit dem Betriebsleiter-Stellvertreter,
obliegt die Führung und Überwachung des Betriebes. Er hat dafür zu sorgen, dass der
Schlepplift den behördlichen Vorschriften entspricht und eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsfüh-rung
gewährleistet ist.
(2) Der verantwortliche Betriebsleiter hat zu prüfen, ob das Betriebspersonal
1. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllt;
2. eine schriftliche Ausfertigung der Betriebsvorschrift, der Beförderungsbedingungen und der
sonstigen für dessen Dienstverrichtung wesentlichen Anordnungen erhalten hat und
3. mit der Betriebsabwicklung und allen für die Dienstverrichtung maßgebenden Einrichtungen des
Schleppliftes vertraut ist.
Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist im Personalakt zu dokumentieren.
(3) Dem verantwortlichen Betriebsleiter obliegt die Schulung des Betriebspersonals. Er hat über die
Schulungen und Eignungsfeststellungen im Betriebstagebuch oder in den Personalakten schriftliche
Nachweise zu führen. Diese haben Zeitpunkt und Gegenstand der Schulung sowie das Ergebnis der Eig-nungsfeststellung
zu enthalten und sind vom Betriebsleiter und dem Geschulten zu unterfertigen.
Betriebsvorschrift, Beförderungsbedingungen
§ 16. (1) Die Betriebsvorschrift und die Beförderungsbedingungen sind vom Schleppliftunternehmen
entsprechend den Rahmenentwürfen im Sinne des § 86 Seilbahngesetz 2003 zu erstellen und an die jewei-ligen
örtlichen Verhältnisse anzupassen.
(2) Die Betriebsvorschrift ist in den besetzten Stationen bereit zu halten. Die Beförderungsbedingun-gen
sind beim Zugangsbereich der Talstation des Schleppliftes auszuhängen.
5. Abschnitt
Pflichten der Schleppliftunternehmen
Unfallmeldepflicht
§ 17. (1) Meldepflichtig sind nur solche Unfälle und Ereignisse, die in unmittelbarem Zusammen-hang
mit der Schleppliftanlage oder dem Schleppliftbetrieb stehen. Nicht dazu zählen Unfälle auf Skiab-fahrten,
Stürze außerhalb des Schleppliftbereiches und ähnliches.
(2) Unverzüglich sind der zuständigen Behörde telefonisch zu melden:
1. Unfälle, bei denen eine Person getötet oder voraussichtlich schwer verletzt wurde. Eine schwere
Verletzung liegt insbesondere bei der Annahme einer voraussichtlich mehr als 24-tägigen Ge-sundheitsschädigung
oder Berufsunfähigkeit vor.
2. Außergewöhnliche Ereignisse oder Veränderungen am Schlepplift, die die Sicherheit des Betrie-bes
beeinträchtigt haben oder beeinträchtigen können.
In diesen Fällen ist eine schriftliche Meldung unverzüglich nach zu reichen.
(3) Unfälle, bei denen eine Person voraussichtlich nur leicht verletzt wurde, sind der zuständigen
Behörde schriftlich binnen drei Tagen zu melden. Die Meldepflicht entfällt, wenn der Unfall offensicht-lich
ausschließlich auf ein Fehlverhalten der voraussichtlich leicht verletzten Person zurück zu führen ist
und kein Versagen oder Gebrechen von technischen Einrichtungen oder Anlageteilen des Schleppliftes
vorliegt.
(4) Bei Arbeitsunfällen ist eine Kopie der Unfallmeldung an den Träger der Unfallversicherung zu
übermitteln.
(5) Unfälle mit Personenschaden sind unverzüglich den örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden (Po-lizei-
oder Gendarmeriedienststelle) zu melden.
(6) Jeder Unfall und jedes ungewöhnliche Ereignis ist unverzüglich in das Betriebstagebuch einzu-tragen.
Pflichten betreffend das Personal
§ 18. (1) Das Schleppliftunternehmen ist verpflichtet, bei der Auswahl, Verwendung und Beaufsich-tigung
des Betriebspersonals jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebs-führung
gewährleistet.
(2) Die Bestellung sowie das Ausscheiden oder die Abberufung des verantwortlichen Betriebsleiters
oder des Betriebsleiter-Stellvertreters sind der zuständigen Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu brin-gen.
(3) Das Schleppliftunternehmen hat sicherzustellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter und der
Betriebsleiter-Stellvertreter die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können. Insbeson-dere
ist durch betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass der verantwortliche
Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter in der Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf den
sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb keinen Weisungen unterliegen.
6. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Allgemeines
§ 19. (1) Für den Bau und Betrieb eines Schleppliftes sind die einschlägigen Normen einzuhalten.
Abweichungen sind nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die grundlegenden Anforderungen
der Seilbahnrichtlinie eingehalten werden.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann erforderlichenfalls Ausfüh-rungsrichtlinien
erlassen.
Unbesetzte Station
§ 20. (1) Bei der Beurteilung, ob ein Schlepplift mit einer unbesetzten Station betrieben werden darf,
sind die besonderen Anlagen- und Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen (beispielsweise Parallelanlage,
Rampenkonstruktion, Unterkreuzung der Beruhigungsstrecke, Flutlichtbetrieb). Auf die Besetzung einer
Station kann weiters nur verzichtet werden, wenn nachstehende Voraussetzungen gegeben sind:
1. Einsehbarkeit der Ein- und Aussteigstelle einschließlich der Beruhigungsstrecke und Umlenkung
der Schleppvorrichtungen (siehe auch Abs. 2);
2. Selbstbedienungslift;
3. Leicht fallende Anordnung der Aussteigstelle in Abgangsrichtung, wobei dies bereits durch die
Geländeform und nicht erst durch Präparierung gegeben sein muss;
4. Entfernung zwischen Ein- und Aussteigstelle weniger als 200 m (siehe auch Abs. 2);
5. Gehängefolgezeit bei Schleppvorrichtungen für eine Person mindestens 5,5 s, bei Schleppvor-richtungen
für zwei Personen mindestens 6 s;
6. Größte Nennfahrgeschwindigkeit höchstens 2,5 m/s;
7. Anzeige folgender Betriebszustände und Messwerte in der besetzten Station:
a) Betriebsbereitschaft,
b) Fahrgeschwindigkeit,
c) Motorstrom Hauptantrieb bei Anlagen über 20 kW Antriebsleistung,
d) Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen,
e) Unterbrechung, Erdschluss, Kurzschluss des Streckensicherheitsstromkreises.
(2) Liegen folgende Voraussetzungen vor, kann weiters auf die unter Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten
Erfordernisse verzichtet werden:
1. Anordnung leicht zugänglicher und deutlich gekennzeichneter Nothalttaster für die Fahrgäste in
der nicht besetzten Station;
2. Anbringung einer Überwachungseinrichtung an der Einlaufseite der unbesetzten Bergstation von
Schleppliften mit hoher Seilführung, die bei einem Überschlag eines Schleppbügels oder
Schlepptellers so rechtzeitig eine Nothaltauslösung bewirkt, dass eine Seilentgleisung aus der
Seilscheibe verhindert wird;
3. Überwachung der eingezogenen Lage der Schleppbügel oder Schleppteller beim Auslauf aus der
Bergstation, das Ansprechen dieser Sicherheitseinrichtung muss eine Nothalt-Auslösung bewir-ken;
4. von der besetzten Station aus Beobachtbarkeit und Überwachbarkeit der nicht besetzten Station
über ein Farbvideosystem und ein akustisches System in folgender Art und Weise:
a) die Kamera für das Videosystem muss, falls der Bergstationsbereich zu überwachen ist, so
situiert sein, dass die gesamte Aussteigstelle einschließlich der ankommenden Benutzer, die
Beruhigungsstrecke und der Gehängeumlauf erfasst werden;
b) falls der Talstationsbereich zu überwachen ist, muss die Kamera für das Videosystem so situ-iert
sein, dass der unmittelbare Zugangsbereich zur Einsteigstelle, die Einsteigstelle mit dem
anschließenden Trassenabschnitt und der Gehängeumlauf erfasst werden;
c) im übertragenen Farbbild müssen die zu erfassenden Bereiche augenfällig als Hauptmotiv
erkennbar sein. Die Beobachtung des Bildes darf durch Blendwirkungen nicht beeinträchtigt
werden;
d) der Monitor muss eine Bildschirmdiagonale von mindestens 40 cm aufweisen und so situiert
sein, dass der Bedienstete von seinen betrieblich notwendigen Standplätzen aus den Betriebs-ablauf
in der nicht besetzten Station beobachten kann; wenn nötig, sind mehrere Monitore
aufzustellen;
e) das akustische System muss ein dauerndes Überwachen der nicht besetzten Station ermögli-chen.
Bei der Mikrofonaufstellung ist auf Beeinträchtigung durch Wind Rücksicht zu nehmen.
5. jederzeitige Möglichkeit für Durchsagen an die Schleppliftbenutzer über eine Lautsprecheranlage
im Bereich der nicht besetzten Station;
6. Erreichbarkeit der nicht besetzten Station durch das Betriebspersonal innerhalb von fünf Minu-ten.
7. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Für bestehende Schlepplifte ohne gewerbebehördliche Genehmigung ist vom Schleppliftun-ternehmer
vor Aufnahme des Betriebes die Prüfung der Anlage durch eine der nachgenannten Stellen zu
veranlassen:
1. Hersteller von Schleppliften oder
2. akkreditierte Stelle mit der Befugnis, Seilbahnüberprüfungen nach Seilbahnüberprüfungs-Verordnung
1995 idgF vorzunehmen oder
3. Benannte Stelle gemäß § 72 Seilbahngesetz 2003.
(2) Folgende Unterlagen sind an die zuständige Behörde zu übermitteln:
1. Bestätigung der prüfenden Stelle, aus der hervorgeht, dass der Schlepplift den grundsätzlichen
sicherheitstechnischen Anforderungen und den Regeln der Technik im Schleppliftwesen ent-spricht;
2. Betriebsvorschrift, die an die Anlageverhältnisse angepasst ist und dem Rahmenentwurf für Be-triebsvorschriften
von Schleppliften entspricht. Diese Betriebsvorschrift ist durch die prüfende
Stelle gemäß Abs. 1 mitzubeurteilen und dies in der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 1 festzuhalten,
sofern nicht Abs. 4 zutrifft; diesfalls hat die Beurteilung durch die zuständige Behörde zu erfol-gen;
3. Beförderungsbedingungen;
4. Technische Dokumentationen und Unterlagen im Umfang der Einreichunterlagen.
(3) Der Betrieb des Schleppliftes darf erst nach Vorliegen der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 1 sowie
der mit dem Prüfvermerk der prüfenden Stelle versehenen Betriebsvorschrift aufgenommen werden.
(4) Die zuständige Behörde kann von den Erfordernissen gemäß Abs. 1 und 2 Z 1 absehen, wenn in
einem sonstigen Genehmigungsverfahren die für Schlepplifte maßgebenden technischen Bestimmungen
Berücksichtigung gefunden haben.
§ 22. Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 nicht erfüllen, dür-fen
die Funktion eines verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters in der Winter-saison
2004/05 ausüben, sofern sie eine Einschulung durch einen Betriebsleiter eines gewerbebehördlich
genehmigten Schleppliftes oder einer öffentlichen Seilbahn an einem systemgleichen Schlepplift oder
durch einen Hersteller von Schleppliften nachweisen. Bei Schleppliften mit hoher Seilführung hat eine
sechstägige, bei Schleppliften mit niederer Seilführung eine zweitägige Einschulung zu erfolgen. Ab der
Wintersaison 2005/06 sind die Voraussetzungen des § 12 zu erfüllen.
8. Abschnitt
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 23. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form ange-führt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
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Olli
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Kann zumindest ich nicht sagen, sonst hätte ich es geschrieben.starli2 hat geschrieben:Nachdem wahrscheinlich die Mehrheit keine Lust hat, das ganze durchzulesen und auch kein Plan, was geändert wurde..
-> gibts dort irgendwas wichtiges, was geändert wurde im Gegensatz zur "alten" ?
Ob es eine "alte" gibt, bezeifle ich, da bisher Schepplifte nicht nach Eisenbahnrecht, sondern nach Gewerberecht genehmigt wurden
- Christoph Nikolai
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Christoph Nikolai hat geschrieben:Das steht doch irgenwo im Internet. Kannst Du mal den Link angeben?
Sicherlich
http://ris1.bka.gv.at/authentic/index.aspx
Bei Titel / Abkürzung: Schleppliftverordnung eingeben