Zulässiger Beschneiungszeitraum ist üblicherweise 10.11. bis 10.3. des
Folgejahres (in eher seltenen Ausnahmefällen bereits ab Anfang November).
Angaben gelten nur für Tirol.
Für Bestrafungen bin ich nicht zuständig, da müssen sie bei den
Wasserrechtsbehörden (Bezirkshauptmannschaften) nachfragen. Ich glaube aber
nicht, dass es da viele "schwarze Schafe" gibt.
Mit freundlichen Grüßen
DI Hubert Steiner
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Wasserwirtschaft
Ab wann darf beschneit werden???
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Hier die Antwort auf meine Mail!
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Hab gehört, daß die Reiteralm(Schladming) eine Strafe für das Beschneien der Pisten vor November in Höhe von ca. 35000E`s bezahlen mußte. Wie zuverlässig die Info ist kann ich nicht sagen
!!
Würd mich interessieren ob jemand dazu genaue Info´s hat??
Text von Herr Steiner sehr interessant besonders
"Ich glaube aber nicht, dass es da besonders viele "Schwarze Schafe" gibt!"
Na ich weiß nicht haben wir da nicht was anderes im Net gesehen???
Würd mich interessieren ob jemand dazu genaue Info´s hat??
Text von Herr Steiner sehr interessant besonders
"Ich glaube aber nicht, dass es da besonders viele "Schwarze Schafe" gibt!"
Na ich weiß nicht haben wir da nicht was anderes im Net gesehen???
FRÜHER WAR ALLES BESSER SOGAR DIE ZUKUNFT
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Also gibt es doch Strafen wenn man sich nicht an die Auflagen hält!Sehr geehrter Herr
Die Errichtung von Beschneiungsanlagen bedürfen einer wasserrechtlichen und je nach Ausführung der Anlagenteile auch einer naturschutzrechtl. Bewilligung. In den jeweiligen Bewilligungsbescheiden sind Art und Maß der Wasserbenutzung, Dauer der Beschneiung, Auflagen und Bedingungen usw. enthalten. Der Konsenswerber ist verpflichtet, sich an diese Auflagen zu halten. Bei nachgewiesener Nicheinhaltung wird ein Strafverfahren gegen den Konsenswerber eingeleitet.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüssen
Mag. Barbara Schnitzhofer-Stegmayer