Haftung des Skianlagenbetreibers

Diskussionen rund um Alpinsport und Equipment: Kaufberatung für Ski und Schuhe, Materialtests, Servicetipps und Austausch zur Fahrtechnik.
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Banana
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Haftung des Skianlagenbetreibers

Beitrag von Banana »

Hallo!

Meine Frage ist, wie der Skianlagenbetreiber bei Skianlagenausfall haftet. Außer bei höherer Gewalt (schwierige Wetterverhältnisse) kommt es vor, das er die Skianlage ausschaltet, aufgrund von wenigen Gästen.

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Lord-of-Ski
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Re: Haftung des Skianlagenbetreibers

Beitrag von Lord-of-Ski »

Warum sollte er dafür haften wenn er nicht alle Anlagen in Betrieb hat? Wenn der Kunde trotzdem kommt, eine Karte kauft und fährt ist ja nicht der Betreiber verantwortlich. Der Kunde kann ja an der Kasse fragen was läuft und selbst entscheiden was er tut.

Bzw. ich verstehe dein Problem nicht ganz
ASF
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Christopher
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Re: Haftung des Skianlagenbetreibers

Beitrag von Christopher »

Der Anlagenbetreiber kann selbst bestimmen welche Anlagen laufen und welche nicht, es steht eigentlich auch in jeder Nutzungsbedingung irgendwo, dass geschlossenen Anlagen kein Grund zur Preisminderung usw. sind.
Gruß Chris
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starli
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Re: Haftung des Skianlagenbetreibers

Beitrag von starli »

Lord-of-Ski hat geschrieben:Warum sollte er dafür haften wenn er nicht alle Anlagen in Betrieb hat? Wenn der Kunde trotzdem kommt, eine Karte kauft und fährt ist ja nicht der Betreiber verantwortlich. Der Kunde kann ja an der Kasse fragen was läuft und selbst entscheiden was er tut.
Soweit ich das Originaltopic verstehe würde der Lift erst unter Tags geschlossen, wenn zu wenig kommen bzw. nicht mehr genug da sind?

Beispiel 1) Einzellift, um 8 Uhr kommen 5 Leute, Lift sperrt auf. Um 10 Uhr sind immer noch nicht mehr Leute da, Lift wird eingestellt.

Beispiel 2) Skigebiet mit sagen wir 5 Liften öffnet am morgen mit genügend Leute. Mittag gehen alle, nachmittags sind nur noch - überspitzt - 2 Leute da, alle Lifte bis auf einen werden abgeschaltet.

Auch wenn's in den Nutzungsbedingungen drin steht, dass man in keinem der Fälle Anspruch auf Ersatz hat, müsste man das aus konsumentenschutzrechtlichen Gründen näher untersuchen, ob das wirklich so einfach erlaubt wäre...
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Re: Haftung des Skianlagenbetreibers

Beitrag von Whistlercarver »

Bei uns läuft dann halt der Lift bis z.B. die Halbtageskarte nicht mehr gilt.
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Re: Haftung des Skianlagenbetreibers

Beitrag von Roymarcoi »

Whistlercarver hat geschrieben:Bei uns läuft dann halt der Lift bis z.B. die Halbtageskarte nicht mehr gilt.
Und der mit ner Tageskarte hat Pech gehabt????
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Re: Haftung des Skianlagenbetreibers

Beitrag von Whistlercarver »

Roymarcoi hat geschrieben:
Whistlercarver hat geschrieben:Bei uns läuft dann halt der Lift bis z.B. die Halbtageskarte nicht mehr gilt.
Und der mit ner Tageskarte hat Pech gehabt????
Gut wenn halt jemand mit Tageskarte da ist kann man Mittags den Lift halt nicht aus machen. Aber wenn so wenig los ist das man sich überlegt den Betrieb einzustellen ist in 99,9% der Fällen kein Tageskartenfahrer unterwegs.
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Banana
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Re: Haftung des Skianlagenbetreibers

Beitrag von Banana »

Wenn man als Ski/Snowboardfahrer einen teuren Skipass kauft und nach einiger Zeit bestimmte Skianlagen ausfallen aufgrund von z.B. Betriebsstörungen, dann ist man erstmal sauer. Geld für die Fahrt zum Skigebiet wurden aufgebracht und ein Skipass der zur Nutzung aller Skiliften berechtigt bezahlt. Dann kommt mir der erste Gedanke: "Ich will mein Geld-zurück"!
Die Frage stellt sich nur unter welchen Voraussetzungen ich einen Schadensersatz geltend machen kann und wofür ich Ersatz verlangen kann.
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Re: Haftung des Skianlagenbetreibers

Beitrag von j-d-s »

Ich weiß noch als ich oben am Passo Padon war und sie die Piste abgesperrt hatten, weil der Rückbringerlift nach Arabba wegen Stromausfalls nicht lief. Ich habe da dann schon befürchtet, ich müsste von Malga Ciapela mit dem Taxi nach Gröden zurück (und das wäre richtig teuer gewesen, Fedaiapass, Falzaregopass, Valparolapass und die Straße Livinallongo -> Arabba waren wegen der Schneefälle zu, man hätte da wohl übers Eisacktal fahren müssen... ich wär direkt vor das Büro von Dolomiti Superski gefahren und die hätten das Taxi bezahlen dürfen. Denn in so einem Fall muss man den Betreiber haftbar machen.

Jedenfalls hatte ich dann im Rifugio erstmal was gegessen und nach ner halben Stunde gings wieder. Nochmal gut gegangen also :D .

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whiteout
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Re: AW: Haftung des Skianlagenbetreibers

Beitrag von whiteout »

Wenn man bei Anlagenausfall oder sogar Gebietsschließung Geld zurück bekommt ist das reine Kulanz des Betreibers.Schließlich steht in den Beförderungsbedingungen,die mit Kartenkauf akzeptiert werden, drin das man nicht haftet wenn Anlagen ausfallen.Wird also das Skigebiet bereits um 11 Uhr wegen Sturm geschlossen ist es reine Kulanz wenn man Geld zurück oder z.B. einen Gutschein erhält.Wegen dem Ausfall von einzelnen Beschäftigungsanlagen,aus welchem Grund auch immer, sehe ich keinen Grund für Entschädigung.Das ist dann Pech auch wenn ich mich selbst drüber aufregen würde.

Anders sieht das meiner Meinung nach aus, wenn durch einen Ausfall nicht vermeidbare Mehrkosten entstehen wie von j-d-s beschrieben.Hier steht wohl der Betreiber in der Pflicht einen Rücktransport zu organisieren und wenn nicht anders vermeidbar oder zumutbar z.B. Kosten für ein Taxi zu übernehmen.


Positives Beispiel: Lenzerheide Arosa verkaufte bis zur Fertigstellung der Urdenbahn Karten reduziert weil die Leistung welche den höheren Preis rechtfertigte noch nicht geboten war.Das war Kulanz,sie hätten auch den vollen Preis verlangen können.

Negatives Beispiel:Stubaier Gletscher schließt wegen Wind bereits um 11.30 und alle müssen runter.Hier hätte ich mir zumindest einen Gutschein über paar Euro gewünscht,zumal schon von Anfang an nur 4 Lifte offen waren.

Was mich mal noch interessieren würde wäre: Wenn ich einen 6-Tagespass habe und an 2 Tagen ist ganz zu, wie sieht es da rechtlich aus? Ist man verpflichtet zurückzuzahlen?
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Re: Haftung des Skianlagenbetreibers

Beitrag von Jens »

Wenn ein Skigebeitsbetrieber in der Hauptsaison (in der Vorsaison wird ja oft explizit erwähnt, dass der Betrieb nur eingeschränkt stattfindet) z.B. Wochenskipässe verkauft und dann Anlagen ohne den Grund höherer Gewalt (Sturm, Lawinengefahr, etc.) schließt, weil z.B. zu wenig los ist, glaube ich schon, dass man spätestens vor Gericht einen Schadensersatz (Preisminderung) erreichen kann. Man hat schließlich ein Produkt mit gewissen Eigenschaften gekauft und damit ist der Verkäufer auch verpflichtet diese zu erbringen.
Ähnlich ist es ja auch im Reiserecht: Meerblick gebucht, Blick auf die Straße erhalten = Preisminderung
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Re: AW: Haftung des Skianlagenbetreibers

Beitrag von AndyGAP »

whiteout hat geschrieben:Negatives Beispiel:Stubaier Gletscher schließt wegen Wind bereits um 11.30 und alle müssen runter.Hier hätte ich mir zumindest einen Gutschein über paar Euro gewünscht,zumal schon von Anfang an nur 4 Lifte offen waren.
Schon zweimal gehabt: einmal auch so gegen 11:30 Uhr, einmal gegen 14:00 Uhr - beide Male gab es bei Rückgabe der Pfandkarte einen kostenlosen Tagesskipass, der bis Ende der nächsten Saison gültig war.
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Re: AW: Haftung des Skianlagenbetreibers

Beitrag von Roymarcoi »

whiteout hat geschrieben:
Negatives Beispiel:Stubaier Gletscher schließt wegen Wind bereits um 11.30 und alle müssen runter.Hier hätte ich mir zumindest einen Gutschein über paar Euro gewünscht,zumal schon von Anfang an nur 4 Lifte offen waren.

Hier hatte ich vor zwei Jahren den von dir beschriebenen Fall und habe einen Gutschein bekommen. Übrigens unbeschränkt gültig =).

Sry hier war Andy wohl schneller, bzw. ich habe seinen Post nicht gesehen.
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Re: Haftung des Skianlagenbetreibers

Beitrag von Whistlercarver »

whiteout hat geschrieben:Negatives Beispiel:Stubaier Gletscher schließt wegen Wind bereits um 11.30 und alle müssen runter.Hier hätte ich mir zumindest einen Gutschein über paar Euro gewünscht,zumal schon von Anfang an nur 4 Lifte offen waren.
Wenn aber schon von Beginn an nur 4 Anlagen in Betrieb sind dann hast du ja obwohl du es gewusst hast den Tagespass gekauft also kann man sich da nicht beschweren du hättest es ja auch sein lassen können. Und was den Wind angeht, es ist nun mal eine Freiluftsportart und da zählt Wind zum Risiko dazu also hat man es auch nicht verdient eine Rückerstattung zu bekommen.
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