Mögliche Vorteilsgewährung - Strafuntersuchung gegen Führung der Arosa Bergbahnen eröffnet

Medienberichte rund um den Wintersport: Aktuelle TV-Tipps, Presseartikel, Unfallmeldungen und Diskussionen zu Nachrichten aus der Alpinwelt.
Chlosterdörfler
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Mögliche Vorteilsgewährung - Strafuntersuchung gegen Führung der Arosa Bergbahnen eröffnet

Beitrag von Chlosterdörfler »

Die Arosa Bergbahnen schenken Lokalpolitikern jedes Jahr eine Saisonkarte – grosszügiges Geschenk oder Beeinflussung?
Nach dem Strafgesetzbuch seien Geschenke an Amtspersonen wie Politikerinnen und Politiker zulässig, wenn sie «geringfügig und sozial üblich» seien. Aber: «Die Wertgrenze liegt je nach Auffassung bei 100 bis 300 Franken und ist im Fall der Arosa Bergbahnen klar überschritten.» Und sobald diese Grenze überschritten sei, könnten die Tatbestände der Bestechung oder Vorteilsgewährung erfüllt sein.
Quelle:
abgerufen am 30.09.2022

Der Ausgang in diese Strafverfahren könnte auch andre Schweizer Seilbahnverantwortliche hellhörig machen.
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gfm49
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Re: Mögliche Vorteilsgewährung - Strafuntersuchung gegen Führung der Arosa Bergbahnen eröffnet

Beitrag von gfm49 »

Chlosterdörfler hat geschrieben: 30.09.2022 - 19:58Der Ausgang in diese Strafverfahren könnte auch andre Schweizer Seilbahnverantwortliche hellhörig machen.
Möglicherweise nicht nur Seilbahnverantwortliche.
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švi-nigel
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Re: Mögliche Vorteilsgewährung - Strafuntersuchung gegen Führung der Arosa Bergbahnen eröffnet

Beitrag von Å¡vi-nigel »

Intressant. Ich bin mir zwar grad nicht sicher wer für mich in dieser causa der grössere L*li ist: der einheimische und vlt etwas sehr grosszügige „Gelegenheitsschenker“ oder der vlt etwas gar effekthascherische „Musterparlamentarier“ aus dem Unterland. Soder so dürften sich die beiden zwfllos „rechtschaffenen“ Protagonisten inzw richtig lieb gewonnen haben. :wink:
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Re: Mögliche Vorteilsgewährung - Strafuntersuchung gegen Führung der Arosa Bergbahnen eröffnet

Beitrag von Chlosterdörfler »

Ich habe in der schnelle folgendes Bestimmungen gefunden. Aber es kommt auf den Kanton, wie er die betreffende Bestimmung erlassen hat.

Gemeinde St. Moritz: Verordnung über die Entschädigung der Präsidenten und Mitglieder kommunaler Behörden und Kommissionen vom 19. November 2018
Art. 6 Gemeindepräsidium
2
Mit dem Lohn ist der Aufwand des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin umfassend abgegolten. Sitzungsgelder und Einkünfte aus Vertretungen, die mit der Arbeitserfüllung in Zusammenhang stehen, sowie Einkünfte aus
Vertretungen der Gemeinde in Organen von juristischen Personen oder von öffentlichen Organisationen fallen in die Gemeindekasse. Es werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausgerichtet.
Quelle: https://www.gemeinde-stmoritz.ch/filead ... iedern.pdf

R E G L E M E N T
über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Organen der Einwohnergemeinde Seltisberg vom 01. Januar 2020
§ 4
Ablehnung von Vorteilen
Amtspersonen ist es verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Amt stehen, für sich oder für andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
Quelle: https://www.seltisberg.ch/sites/default ... Organe.pdf

Ich habe keine Juristenausbildung, aber nach meinem ermässen, ist im Beispiel 1 wie Beispiel 2 das geregelt. Wobei das zweite Beispiel klarer formuliert ist als das erste.

Arosa
Gesetzte und Reglement Sammlung https://www.gemeindearosa.ch/gesetze-pl ... .html#c443

Wurde nicht direkt geregelt, das betreffende Reglement ist aus dem Jahr 2013, es gilt also die übergeordnete Rechtsordnung.
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Re: Mögliche Vorteilsgewährung - Strafuntersuchung gegen Führung der Arosa Bergbahnen eröffnet

Beitrag von gfm49 »

Ich habe zwar nicht allzu viel Ahnung vom Schweizer Recht, aber mir scheint das eher eine Frage des Bundesrechts (Strafgesetzbuch) zu sein als irgendwelcher lokaler Vorschriften https://www.gwp.ch/de/news/576_2021-03- ... inanzplatz.

Darüber hinausgehende lokale Vorschriften wie das totale Verbot in Seltisberg haben wohl keine strafrechtliche Relevanz, können aber zu Amtsenthebungsverfahren o.ä. führen.
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Re: Mögliche Vorteilsgewährung - Strafuntersuchung gegen Führung der Arosa Bergbahnen eröffnet

Beitrag von joepert »

Chlosterdörfler hat geschrieben: 01.10.2022 - 19:40 Ich habe in der schnelle folgendes Bestimmungen gefunden. Aber es kommt auf den Kanton, wie er die betreffende Bestimmung erlassen hat.

Gemeinde St. Moritz: Verordnung über die Entschädigung der Präsidenten und Mitglieder kommunaler Behörden und Kommissionen vom 19. November 2018
Art. 6 Gemeindepräsidium
2
Mit dem Lohn ist der Aufwand des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin umfassend abgegolten. Sitzungsgelder und Einkünfte aus Vertretungen, die mit der Arbeitserfüllung in Zusammenhang stehen, sowie Einkünfte aus
Vertretungen der Gemeinde in Organen von juristischen Personen oder von öffentlichen Organisationen fallen in die Gemeindekasse. Es werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausgerichtet.
Quelle: https://www.gemeinde-stmoritz.ch/filead ... iedern.pdf

R E G L E M E N T
über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Organen der Einwohnergemeinde Seltisberg vom 01. Januar 2020
§ 4
Ablehnung von Vorteilen
Amtspersonen ist es verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Amt stehen, für sich oder für andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
Quelle: https://www.seltisberg.ch/sites/default ... Organe.pdf

Ich habe keine Juristenausbildung, aber nach meinem ermässen, ist im Beispiel 1 wie Beispiel 2 das geregelt. Wobei das zweite Beispiel klarer formuliert ist als das erste.

Arosa
Gesetzte und Reglement Sammlung https://www.gemeindearosa.ch/gesetze-pl ... .html#c443

Wurde nicht direkt geregelt, das betreffende Reglement ist aus dem Jahr 2013, es gilt also die übergeordnete Rechtsordnung.
Ich bin halt Niederlandisch, aber doch Strafrechtjurist. Beispiel 1 hat mit Vorteilsgewährung (und Geschenke) nicht viel zu tun. Beispiel 2 ist klarer, aber ich wurde sagen das es auch in der Schweiz nicht (oder sehr beschränkt) möglich ist um in einer Gemeindereglement Straftaten fest zu legen.
gfm49 hat geschrieben: 01.10.2022 - 20:58 Ich habe zwar nicht allzu viel Ahnung vom Schweizer Recht, aber mir scheint das eher eine Frage des Bundesrechts (Strafgesetzbuch) zu sein als irgendwelcher lokaler Vorschriften https://www.gwp.ch/de/news/576_2021-03- ... inanzplatz.

Darüber hinausgehende lokale Vorschriften wie das totale Verbot in Seltisberg haben wohl keine strafrechtliche Relevanz, können aber zu Amtsenthebungsverfahren o.ä. führen.
Genau so würde ich es deshalb auch sehen.
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Re: Mögliche Vorteilsgewährung - Strafuntersuchung gegen Führung der Arosa Bergbahnen eröffnet

Beitrag von ski-chrigel »

Meine zwei Semester Strafrecht vor gefühlt 100 Jahren :wink: reichen auch nicht für eine tiefergehende Beurteilung, aber es ist definitiv so, dass es nur ein nationales Strafrecht gibt und eine Gemeindeverordnung keine Verbote im strafrechtlichen Sinn aussprechen kann. Natürlich kann eine Gemeinde die entsprechenden Behördenmitglieder wegen Missachtung ihres Reglements entlassen und Anzeige beim Strafgericht einreichen, diese muss sich dann aber auf einen Artikel des Strafgesetzbuchs beziehen. Am ehesten sähe ich da Artikel 158 Absatz 2.
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de
In diesem Falle hat die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung eingeleitet, weil ein Gemeindepolitiker die Aussage machte, es handle sich möglicherweise um eine Straftat. Ob es ein Offizialdelikt ist, bei der die Strafbehörde von sich aus aktiv werden muss, bezweifle ich, aber vielleicht liegt ja statt der Aussage auch eine Anzeige vor.
Meine Berichte findet man seit 23.11.23 in einem anderen Forum
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švi-nigel
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Re: Mögliche Vorteilsgewährung - Strafuntersuchung gegen Führung der Arosa Bergbahnen eröffnet

Beitrag von Å¡vi-nigel »

Wenn ich das als halbwegs kundger Laie richtig seh gehts hier um Vorteils­gewährung bzw Vorteilsannahme gem Art. 322quinquies und Art. 322sexies STGB. Beides Offizialdelikte ergo ohne Anzeige von Amts wegen zu verfolgen. Wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Wenn strafb Vorteilsgwährung tatsächl gegeben ist dürft logischerweise auch strafb Vorteilsannahme vorliegen. Da wird man dann sämtl in den letzten Jahren beschenkten Amtspersonen auch noch eruieren und bestrafen müssen. Das wird dann für mächtig gute Stimmmung sorgen im Dorf, in der Haut des betreff Parlamentariers möchte ich jedenfalls nicht stecken :angry:
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Re: Mögliche Vorteilsgewährung - Strafuntersuchung gegen Führung der Arosa Bergbahnen eröffnet

Beitrag von gfm49 »

švi-nigel hat geschrieben: 02.10.2022 - 22:21...Das wird dann für mächtig gute Stimmmung sorgen im Dorf, in der Haut des betreff Parlamentariers möchte ich jedenfalls nicht stecken :angry:
Warum "angry", wenn jemand eine Sauerei aufdeckt?
Es ist halt immer ein Problem, wenn man in ein Wespennest von Mauscheleien sticht, dass man dann etliche Stiche abbekommt. Selbst wenn die Schwelle zur Strafbarkeit nicht überschritten ist (was die Schweizer Justiz zu beurteilen hat, die bei Promis ja manchmal eigenwillige Verfahrensweisen an den Tag legt [Infantino]), hat das ganze doch ein gewaltiges "Gschmäckle"

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švi-nigel
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Re: Mögliche Vorteilsgewährung - Strafuntersuchung gegen Führung der Arosa Bergbahnen eröffnet

Beitrag von Å¡vi-nigel »

Das „angry“ bezieht sich auf den mutmassl Gemütszustand der betr Behördenmitglieder im fall einer abschl Verurteilung, nicht auf meine pers Bewertung der causa. Das derartige "Geschenke" zur Kontakt- und Freundschaftspflege heute kritischer betrachtet werden als vlt noch vor 10 od 20 Jahren sollte den Betreffenden eigentl klar sein. Im übrigen gilt aber auch hier die Unschuldsvermutung; die Untersuchungsbehörden ermitteln vorerst offenb „nur“ gegen 2 Personen aus dem Schenker-Umfeld. Von einer „Sauerei“ kann man allenflls dann sprechen, wenn rechtskräftige Verurteilungen gegen alle Involvierten vorliegen. Bis dahin ists aber noch ein sehr weiter Weg.
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Theo
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Re: Mögliche Vorteilsgewährung - Strafuntersuchung gegen Führung der Arosa Bergbahnen eröffnet

Beitrag von Theo »

Warum "angry", wenn jemand eine Sauerei aufdeckt?
Wie um alles in der Welt kommst du auf die Idee dass hier was aufgedeckt wurde? Dass es das qusi überall in irgend einer Form gibt ist doch jedem mit Grundwissen seit jeher bekannt. Es wir höchstens was angeprangert und dass ist was ganz anderes.

Ich äussere mich jetzt mal nicht generell zur Sache sonst, vor allem nicht da es bei uns ja ungefähr gleich ist. Mir fallen auf die schnelle aber mehr als 5 Möglichkeiten ein wie das gehandhabt werden kann und jede ist rechtlich etwas anderes obwohl das Resultat das gleiche ist.

Was man vielleich wissen sollte:
Behördenvertreter müssen wir, wenn die dienstlich unterwegs sind, eh gratis transportieren. Wir müssen sogar dem Lebensmittelkontrolleur wenn er zu den Betrieben im Skigebiet kommt eine Gratiskarte geben.

Ach ja, National- und Ständeräte erhalten kostenlos ein 1Klasse GA für den gesamten ÖV mit und der Seilbahnverband stellt ihnen auch eine Jahresfreikarte aus.
Warum also nicht mal fanz oben anfangen?
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Re: Mögliche Vorteilsgewährung - Strafuntersuchung gegen Führung der Arosa Bergbahnen eröffnet

Beitrag von gfm49 »

Dass es solche Geschenke gab, ist ja offenbar unstreitig - und bereits das ist für mich unabhängig von der noch offenen strafrechtlichen Würdigung eine "Sauerei", weil compliance-mässig völlig daneben. Die Unschuldsvermutung gilt für das Strafrecht, nicht für den fehlenden Anstand.
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švi-nigel
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Re: Mögliche Vorteilsgewährung - Strafuntersuchung gegen Führung der Arosa Bergbahnen eröffnet

Beitrag von Å¡vi-nigel »

gfm49 hat geschrieben: 03.10.2022 - 19:37 Die Unschuldsvermutung gilt für das Strafrecht, nicht für den fehlenden Anstand.
Damit liegst du wahrscheinlich nicht ganz daneben. Bloss müsstest du konsequenterweise noch defnieren und begründen, was diesbezüglich objektiv betrachtet noch „anständig“ ist und was nicht. Ausserdem könnte man den rechtskundigen „Whistlerblower“ mal noch fragen, weshalb er das Thema compliance- und anstandshalber nicht zuerst intern adressiert sondern offenb ohne Not gleich einen Wirbel in den Medien verursacht hat. Nervus rerum .... ;-)
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Re: Mögliche Vorteilsgewährung - Strafuntersuchung gegen Führung der Arosa Bergbahnen eröffnet

Beitrag von gfm49 »

švi-nigel hat geschrieben: 03.10.2022 - 20:13Bloss müsstest du konsequenterweise noch defnieren und begründen, was diesbezüglich objektiv betrachtet noch „anständig“ ist und was nicht.
Als ob das ein einzelner "objektiv" tun könnte. "Objektiv" ist offenbar, dass es sich um kein allgemein übliches (also als sozialadäquat empfindbares) Vorgehen handelt:
Bei anderen Bergbahnen im Kanton Graubünden ist diese Methode nicht verbreitet. So erhielten Behördenmitglieder in St. Moritz keine Sonderkonditionen. Auch bei der Weisse Arena Gruppe im Gebiet Flims, Laax und Falera gäbe es keine speziellen Vergünstigungen für Politiker und Politikerinnen.
"Subjektiv" halte ich Geschenke in dieser Größenordnung generell für nicht "anständig" (eigentlich auch für deutlich niedrigere Werte). Was ich bei einem solchen Unternehmen für vertretbar hielte, wäre z.B. ein gemeinsamer Skiplauschtag mit Gemeindevertretern, ggfs. auch mit Guides und Skilehrern zur Betreuung. Da kann man auch ein wenig "echten" geschäftlichen Bezug herstellen und Neuerungen, Veränderungen etc vorzuzeigen.
švi-nigel hat geschrieben: 03.10.2022 - 20:13Ausserdem könnte man den rechtskundigen „Whistlerblower“ mal noch fragen, weshalb er das Thema compliance- und anstandshalber nicht zuerst intern adressiert sondern offenb ohne Not gleich einen Wirbel in den Medien verursacht hat.
Nach der Presseberichterstattung hat er das getan:
... und teilte den Bergbahnen mit, dass man dieses Angebot nicht mehr offerieren soll. Denn gemäss seiner Einschätzung sind die Vergünstigungen von 350 bis 550 Franken gemäss dem Strafgesetzbuch eine «nicht gebührende Vorteilsgewährung». Einige Experten würden es so auslegen, dass eine Vorteilsgewährung von bereits 100 Franken strafbar ist. Dies habe Ruoss auch dem Verwaltungsrat der Bergbahn mitgeteilt. Er wurde aber abgewiesen mit der Begründung, dass es jedem Mitglied frei stehe, das Angebot anzunehmen oder nicht.
Das klingt für mich nach "Wir lassen uns doch unsere uralten Privilegien nicht von jemandem in Frage stellen, der erst seit knapp 20 Jahren im Dorf wohnt".

Quelle für die Zitate: https://www.20min.ch/story/gratis-abos- ... 8465602645
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Re: Mögliche Vorteilsgewährung - Strafuntersuchung gegen Führung der Arosa Bergbahnen eröffnet

Beitrag von hch »

Theo hat geschrieben: 03.10.2022 - 19:34 Ach ja, National- und Ständeräte erhalten kostenlos ein 1Klasse GA für den gesamten ÖV mit und der Seilbahnverband stellt ihnen auch eine Jahresfreikarte aus.
Warum also nicht mal fanz oben anfangen?
Werden die von den Bahnen geschenkt, oder offiziell vom Staat gekauft? In Österreich läuft es z.B. für Nationalratsabgeordnete so:
"Wenn ein Abgeordneter mindestens sechs Fahrten mit der Bahn fährt, wird ihm die Bahnjahreskarte oder das Klimaticket vergütet", so die Parlamentsdirektion. Dafür wurde 2019 das Gesetz geändert, was sich spätestens seit Beginn der Corona-Krise ausgezahlt hat. Damals wurden die meisten Flüge gestrichen.
https://www.wienerzeitung.at/nachrichte ... neten.html

Und auch in Deutschland scheint es ähnlich zu funktionieren:
Alle Dienstreisen der Bundestagsabgeordneten mit Bahn und Flugzeug werden vom Deutschen Bundestag bezahlt. Dazu erhalten die Abgeordneten eine Bahncard 100.
https://www.hilde-mattheis.de/glaeserne-abgeordnete/
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Re: Mögliche Vorteilsgewährung - Strafuntersuchung gegen Führung der Arosa Bergbahnen eröffnet

Beitrag von gfm49 »

hch hat geschrieben: 04.10.2022 - 10:45...Und auch in Deutschland scheint es ähnlich zu funktionieren:...
Das ist gesetzlich (!) geregelt (Interessant ist auch ein Blick in Absatz 2, der eine Annahme von durch Dritte gewährten Freifahrten verbietet):

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
§ 16 Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten
(1) Ein Mitglied des Bundestages hat das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG. Benutzt es in Ausübung des Mandats im Inland Flugzeuge, Schlafwagen oder sonstige schienengebundene Beförderungsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs, so werden die Kosten bis zur höchsten Klasse gegen Nachweis erstattet.
(2) Für die Dauer der Berechtigung zur Freifahrt darf ein Mitglied des Bundestages die Erstattung von Fahrkosten der Deutschen Bahn AG für Reisen im Inland von anderer Seite nicht annehmen. Dies gilt auch für Teilstrecken im Inland anläßlich einer Auslandsreise und wenn Kosten für die Benutzung von Flugzeugen oder Schlafwagen nach Absatz 1 erstattet werden.

Theo hat geschrieben: 03.10.2022 - 19:34...
Was man vielleich wissen sollte:
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Du wirst wohl kaum behaupten wollen, dass die Ausnutzung eines geschenkten Abos ausschließlich zu dienstlichen Zwecken geschieht??
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Re: Mögliche Vorteilsgewährung - Strafuntersuchung gegen Führung der Arosa Bergbahnen eröffnet

Beitrag von rower2000 »

Theo hat geschrieben: 03.10.2022 - 19:34 Ach ja, National- und Ständeräte erhalten kostenlos ein 1Klasse GA für den gesamten ÖV mit (...).
Zumindest bei Nicht-Räten, die beim Staat angestellt sind, steht das 1.-Klasse-GA aber ganz normal als Sachbezug im Lohnausweis und wird versteuert (oder kann als Berufsauslage wieder abgezogen werden wenn genügend Geschäftsreisen durchgeführt werden). Man kann sich auch das Geld stattdessen auszahlen lassen, hat dann aber kein Anrecht auf Spesenauszahlung für innerschweizerische Geschäftsreisen mehr.

Quelle: die Steuererklärung von meiner Frau und mir, wo einer von uns beim Staat arbeitet.

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Re: Mögliche Vorteilsgewährung - Strafuntersuchung gegen Führung der Arosa Bergbahnen eröffnet

Beitrag von Chlosterdörfler »

Ich hoffe das ich im richtigen Ort gesucht habe.

311.0
Schweizerisches Strafgesetzbuch
vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Juni 2022)
1. Bestechung schweizerischer Amtsträger.

Bestechen

Art. 322ter

Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unter­lassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vor­teil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Sich bestechen lassen

Art. 322quater

Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beam­ter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmet­scher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Vorteils­gewährung

Art. 322quinquies 392

Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

392 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 3591).

Vorteilsannahme

Art. 322sexies 393

Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amts­führung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

393 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 3591).

2. Bestechung fremder Amts­träger

Art. 322septies

Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unter­lassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher, als Schiedsrichter oder als Angehöriger der Armee eines fremden Staates oder einer internationalen Organi­sation im Zusam­menhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich ver­sprechen lässt oder annimmt,394 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

394 Par. eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2371; BBl 2004 6983).

3. Bestechung Privater

Bestechen

Art. 322octies 395

1 Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

395 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 3591).

Sich bestechen lassen

Art. 322novies 396

1 Wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

396 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 3591).

4. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 322decies 397

1 Keine nicht gebührenden Vorteile sind:

a.
dienstrechtlich erlaubte oder vertraglich vom Dritten genehmigte Vorteile;
b.
geringfügige, sozial übliche Vorteile.

2 Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind Amtsträgern gleichgestellt.

397 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 3591).
Quelle: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de

Die Gemeindebehörden von Seltisberg hat die damals aktuelle Gesetzesbestimmungen auf das Gemeinderecht runtergebrochen, quasi als Erinnerung an die Behördenmitglieder.

Die Abgabe von einzelnen Tageskarten für den Freizeitzweck liegt im tolerablen Bereich.

Zugespitzt: Die Gemeinderäte von Arosa haben das Pech, dass ihr Dorf in einem Land liegt mit Demokratierecht und neugierige Medienleute.
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TPD
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Re: Mögliche Vorteilsgewährung - Strafuntersuchung gegen Führung der Arosa Bergbahnen eröffnet

Beitrag von TPD »

Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee
Hm, sind denn im Begriff Behörden auch Politiker der Legislative oder Exekutive gemeint?
Zudem gilt auch zu bedenken dass die meisten Parlamente der Schweiz mit Milizpolitiker besetzt sind.
Selbst die Exekutive ist in vielen Gemeinden der Schweiz ein "Nebenjob".
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Re: Mögliche Vorteilsgewährung - Strafuntersuchung gegen Führung der Arosa Bergbahnen eröffnet

Beitrag von ski-chrigel »

Nun ist die 58jährige Praxis auch im Schweizer Fernsehen angekommen:
https://www.srf.ch/play/tv/sendung/schw ... 29f5a4ceb7
Die Meinungen im Dorf sind laut den kurzen Interwievs unterschiedlich, aber doch eher diese Praxis befürwortend.
Meine Berichte findet man seit 23.11.23 in einem anderen Forum
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Re: Mögliche Vorteilsgewährung - Strafuntersuchung gegen Führung der Arosa Bergbahnen eröffnet

Beitrag von TPD »

Spannend wäre auch noch zu wissen in wie weit die Gemeinde als Aktionär an der Bergbahngesellschaft beteiligt ist?
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Re: Mögliche Vorteilsgewährung - Strafuntersuchung gegen Führung der Arosa Bergbahnen eröffnet

Beitrag von gfm49 »

Leider nur abstrakt ohne Größe der Anteile: "Die Anteile befinden sich zum grossen Teil in den Händen der Aroser Bevölkerung sowie der Gemeinde Arosa und Arosa Tourismus." (https://dewiki.de/Lexikon/Arosa_Bergbahnen)
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Re: Mögliche Vorteilsgewährung - Strafuntersuchung gegen Führung der Arosa Bergbahnen eröffnet

Beitrag von TPD »

Jetzt wird es aber ganz interessant.
Ich nehme mal an die Gemeinde besitzt einen recht grossen Anteil an der Bergbahngesellschaft und es würde mich nicht verwunden, wenn dadurch schon "von Amtes wegen" ein Mitglied der Gemeindebehörden im Verwaltungsrat sitzt.
Ist es denn in diesem Fall immer noch "Bestechung" oder eher ein Fall für ungetreue Geschäftsführung?
Vorteilsgewährung kann es ja eher nicht sein. Oder weshalb sollte sich die Gemeinde selbst bestechen, wenn sie ja eh Miteigentümer der Gesellschaft ist?
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Re: Mögliche Vorteilsgewährung - Strafuntersuchung gegen Führung der Arosa Bergbahnen eröffnet

Beitrag von gfm49 »

Das ist doch ganz einfach zu ermitteln:
"Verwaltungsrat
von der Generalversammlung
Lorenzo Schmid, lic. iur., Rechtsanwalt, Arosa, Präsident
Adrian Altmann, eidg. dipl. Malermeister, Arosa
Christian Laesser, Prof. Dr., Universität St. Gallen, Winterthur
Ludwig Waidacher, dipl. Ing. ETH, Arosa
Werner C. Weber, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zollikon
Vertreter:
der Gemeinde Arosa Peter Bircher, Geomatiker, Arosa/Lüen, Vizepräsident Gemeindevorstand
von Arosa Tourismus vakant
der Bürgergemeinde Arosa Markus Lütscher, Landwirt, Arosa, Bürgerratsmitglied
der Bürgergemeinde Chur Andreas Brunold, dipl. Wirtschaftsprüfer, Chur, Bürgermeister
"
https://arosalenzerheide.swiss/1-conten ... 021-22.pdf
Untreue wäre da natürlich auch eine Variante; im deutschen Steuerrecht gibt es zudem den Tatbestand der "verdeckten Gewinnausschüttung" (Zahlungen/Zuwendungen an Gesellschafter oder denen nahestehende Personen außerhalb der regulären Dividende; wird dem steuerlichen Unternehmensgewinn zugeschlagen, ist zudem beim Empfänger zu versteuern; kann Rückzahlungsansprüche auslösen - wenn die Geschäftsführung die nicht geltend macht, ist diese wiederum haftbar [Schadensersatzanspruch]). Aber in die rechtlichen Feinheiten zumal nach Schweizer Recht will ich jetzt nicht tiefer einsteigen, dazu bin ich dann doch zu weit weg von der Materie.
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Re: Mögliche Vorteilsgewährung - Strafuntersuchung gegen Führung der Arosa Bergbahnen eröffnet

Beitrag von Å¡vi-nigel »

Einer unserer Bekannten in Arosa sagte die Gde hält weniger als 20% Anteile an den BB. Seit ca 1965 werden Karten verschenkt, niemand habe sich bisher dran gestört, von „korrupten“ Verhältnissen im Dorf könne keine Rede sein.

Auch ein Artikel der Südostschweiz hat uns der Bekannte gezeigt. Ruoss behauptet dort sinngemäss er habe kein Strafverfahren provozieren sondern nur aufrüttlen wollen. Das töne allrdngs für die Mehrheit im Dorf nach hohlem Geschwätz, da Ruoss Rechtsanwalt und für seine spitzfindige und provokative Art zu politisieren bekannt wäre.

Die Meinungen seien weitgehend gemacht. Sog. „Nestbeschmutzer“ welche die eignen unbescholtnen Behördenkollegen scheinbar aus reinem Profilierungsdrang „in die Pfanne hauen“ hätten überall keinen leichten Stand, erst Recht in kleinräum Verhätlnissen. Es sei drum IHHO sehr unwahrscheinl, dass Russ nochmals ins Parlament gewählt werde, egal wie das Strafverfahren schliessl ausgeht.
398712+436512=447212

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