Vielen Dank!
Ps: Bin mir nicht sicher ob dass hier in Technik rein passt, sorry schon mal im Vorraus
Die Formulierung8.3.1 The rope profile shall be designed with a maximum height above ground not greater than 15 m.
8.3.2 The height above ground of 15 m may exceed 10 m at the most over a slope length of not more than
- 200 m, if the track length is not greater than 1 000 m;
- 20 % of the track length, if this is greater than 1 000 m.
Each stretch of line with a height above ground of more than 15 m may be not more than 100 m long and each stretch of line with a height above ground of more than 20 m may not be more than 50 m long.
stephezapo hat geschrieben: 06.10.2025 - 17:25 Ich interpretiere/übersetze die Norm eher so:
Abstand generell maximal 10m. Bei Bahnen bis 1000m Länge darf aber auf maximal 200m Länge ein Abstand bis zu 15m herrschen. Bei längeren Bahnen maximal 20% der Streckenlänge.
Die deutsche Fassung macht etwas mehr Sinn. Trotzdem umständlich formuliert. Was man damit erreichen will, erschließt sich mir nicht ganz. Vor dem Hintergrund, dass man den ganzen Mist in der Sicherheitsanalyse auf Punkt und Beistrich nachweisen muss, ist jeder unnötige Formulierung eine zu viel.EN 12929-1:2015 Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr ― Allgemeine Bestimmungen
8.3 Seilschwebebahnen mit offenen Fahrzeugen
8.3.1 Die Seillinie muss so gewählt werden, dass der größte Bodenabstand im Allgemeinen höchstens 15 m beträgt.
8.3.2 Der Bodenabstand von 15 m darf um höchstens 10 m über eine schräge Länge je Fahrbahnseite von insgesamt
— 200 m, wenn die Bahnlänge höchstens 1 000 m beträgt;
— 20 % der Bahnlänge, wenn diese mehr als 1 000 m beträgt;
überschritten werden.
Jeder Streckenabschnitt mit mehr als 15 m Bodenabstand darf höchstens 100 m und jeder Streckenabschnitt mit mehr als 20 m Bodenabstand darf höchstens 50 m lang sein.
Davor hatten wir die Seilbahnbedingnisse SBB 76/20 aus der Feder von Prof. Bittner:4.2.3 Der größte Bodenabstand darf 15,0 m betragen. Er darf auf die Länge des zweifachen Sesselab-standes auf 18,0 m vergrößert werden.
Bei ausschließlicher Bergbeförderung von Fahrgästen mit angeschnallten Wintersportgeräten darf der größte Bodenabstand 18,0 m zur Normalschneelage betragen.
4.2.4 Ein größerer Bodenabstand als im Abschnitt 4.2.3 festgelegt ist zulässig, wenn Dämme, Brücken, Schutznetze oder dgl. ausgeführt werden. Der lotrecht gemessene Abstand zwischen Sesselsitz und diesem Bauwerk darf 15 m nicht überschreiten. Derartige Bauwerke müssen eine sichere Bergung ermöglichen und mindestens eine Breite gemäß Abschnitt 4.1.5 aufweisen.
24,1 Der Bodenabstand bei Seilschwebebahnen darf nur so groß sein, dass eine sichere Beförderung und Bergung der Fahrgäste gewährleistet ist. Er muss ferner mindestens so groß sein, dass sowohl ein sicherer Betrieb gewährleistet als auch eine Gefährdung bahnfremder Personen und Anlagen im Bereich der Trasse ausgeschlossen ist.
24,3 Der größte Bodenabstand darf bei offenen und verkleideten Fahrbetriebsmitteln, wenn hierdurch eine seilbahntechnisch bessere Linienführung erreicht wird, bis 15 m betragen. Anlagen, die nur bei Schneelage betrieben werden und bei denen nur Bergförderung stattfindet, kann der größte Bodenabstand zur Normalschneelage unter vorangeführter Bedingung bis auf 18 m vergrößert werden. Bei allen anderen Bahnen, wenn sie auch im Sommer betrieben werden, darf dieser Bodenabstand nur vereinzelt, bei Doppelsesselbahnen auf die Länge der doppelten Sesselentfernung erreicht werden; bei Einsesselliften kann die vierfache Sesselentfernung angenommen werden.
24,31 Ergibt sich die Notwendigkeit zur Verringerung des Bodenabstandes Bauwerke in Form von standfesten Brücken, Dämmen oder Netzen zu errichten, ist ein Bodenabstand von höchstens 15 m einzuhalten, Netze müssen sicher begehbar sein; der Abstand des Netzes oder der Brücke zum festen Boden darf nicht größer als 25 m sein; die Breite der Bauwerke ist derartig zu wählen, dass diese nicht nur eine sichere Bergung ermöglicht, sondern die Bauwerke auch weit-möglichst zur Abschirmung gegen Sicht in die Tiefe dienen. Für die Bemessung der Bauwerke ist ein Sicherheitsfaktor von 1,2 gegen Bruch anzunehmen; entsprechend den örtlichen Verhältnissen können noch größere Werte erforderlich sein; mit Rücksicht auf den voran-gegebenen Sicherheitsfaktor ist auf die pflegliche Erhaltung besonders zu achten.
24,32 Bei halbgeschlossenen Fahrbetriebsmitteln darf der Bodenabstand, wenn hierdurch eine seilbahntechnisch bessere Linienführung erreicht wird, bis 25 m betragen.
24,33 Bei geschlossenen Fahrbetriebsmitteln richtet sich der noch zulässige Bodenabstand nach der Bergemöglichkeit. Der Bodenabstand soll nachstehende Werte nicht übersteigen:
- bei nicht begleiteten Wagen und Bergung durch Abseilen 60 m
- bei begleiteten Wagen und Bergung durch Abseilen 100 m
- Bergung längs des Seiles unbeschränkt.