Aufregung um Großglockner-Zwischenfall: „Halt dein Maul, ich bin Bergführer“

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Kris
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Re: Aufregung um Großglockner-Zwischenfall: „Halt dein Maul, ich bin Bergführer“

Beitrag von Kris »

Vielleicht ein wenig off-topic, aber weil wir das Thema Garantenstellung angeschnitten haben: Garantenstellung ist ein interessantes Thema. Insbes. da Verantwortung heute uebermaessig stark an (unreflektierbare, unverhandelbare) Einhaltung vordefinierter Prozesse und Normen delegiert wird. Damit wurde Verantwortung inhärenter Teil unseres Wirtschaftssystems, bzw. ist in vielen Bereichen mittlerweile von diesem vollständig bestimmt. Ein "ich möchte nicht, dass sich ein anderer weh tut, das würde mich auch schmerzen als Mensch" ist somit weitgehend irrelevant geworden.
Die Garantenstellung hingegen erörtert, inwiefern ich mich als eigenstandig handelnder Mensch (nicht als personifizierte Norm, Gesetz...) ggü anderen verhalte in speziellen Situationen. Somit ist diese Form des Handelns im Unglücksfall für die Rechtssprechung nicht trivial an Normen und Gesetze ausrichtbar. Im Ggz. zu bspw. versichererfreundlichen "Person xyz hat keine PSA nach Norm xyz getragen, obwohl die Arbeitshöhe die in Norm fgh maximal zugelassene Arbeitshöhe um x Zentimeter überschritten hat".

Wie dem auch sei, für mich ist die Themaitk Garantenstellung wichtig, da ich ja ab und an weniger erfahrene Leute auf meine kleinen Gletscher-Infrastruktur-Spaziergänge mitnehme.

Habe dazu ChatGPT gefragt, in seiner höchsten Reasonibgstufe. Ich hoffe, das ist halbwegs korrekt, aber allemal erscheint es mir interessant. Einiges war mir so auch noch nicht genau bekannt:

Ein Könnens- oder Erfahrungsgefälle allein erzeugt keine Garantenstellung. Das gilt im deutschen Recht grundsätzlich auch dann, wenn das Gefälle erheblich ist.

Der BGH verlangt für eine Garantenstellung aus tatsächlicher Übernahme mehr als bloße faktische Überlegenheit: Es muss eine Schutzfunktion tatsächlich übernommen worden sein; regelmäßig spielt dabei ein besonderes Vertrauensverhältnis eine wesentliche Rolle. Die bloße Möglichkeit, einen Schaden aufgrund eigener Fähigkeiten besser verhindern zu können, reicht nicht.

BGH, 17.07.2009 – 5 StR 394/08

Gerade für private Bergtouren hat das OLG München 2024 diese Linie sehr anschaulich bestätigt: Bergerfahrung und sogar die Mitgliedschaft im Alpenverein genügen nicht. Auch wenn einer aufgrund seiner Erfahrung „das Gesetz des Handelns“ übernimmt, wird daraus nicht automatisch eine geführte Gruppe. Grundsätzlich bleibt jeder erwachsene Teilnehmer eigenverantwortlich.

OLG München 2024

Interessant wird es aber, wenn mehrere Faktoren zusammenkommen. Man kann sich das ungefähr als Kontinuum vorstellen:
  • Zwei ähnlich erfahrene Bergsteiger: normalerweise keine Garantenstellung.
  • Einer ist wesentlich besser, beide entscheiden aber gemeinsam: normalerweise ebenfalls keine Garantenstellung.
  • Einer plant die Tour und geht voraus: allein dadurch noch keine Garantenstellung.
  • Einer berät den anderen häufig: ebenfalls noch nicht zwingend.
  • Der Unerfahrene fragt: „Kann ich das?“ – der Erfahrene sagt „ja“, beide entscheiden aber weiterhin selbst: möglicherweise erhöhte Sorgfalt, aber nicht automatisch eine Garantenstellung.
  • Der Erfahrene bestimmt Route, Tempo, Sicherung und wesentliche Entscheidungen: eine Garantenstellung wird deutlich plausibler.
  • Der Unerfahrene überlässt dem Erfahrenen erkennbar die Sicherheitsentscheidungen: ein sehr starkes Indiz.
  • Der Erfahrene sagt sinngemäß: „Verlass dich auf mich, ich führe dich“ und handelt entsprechend: eine tatsächliche Übernahme der Schutzfunktion liegt sehr nahe.
  • Der Anfänger wäre ohne den Erfahrenen objektiv gar nicht in der Lage, die Situation selbständig zu beurteilen, und der Erfahrene weiß das: ein zusätzlich starkes Indiz.
Das LG München I hat 2023 genau diesen Gesichtspunkt herausgearbeitet. Eine besondere Verantwortung kann entstehen, wenn der alpinistisch Stärkere durch sein dominierendes Verhalten Vertrauen in seine Führungs-, Schutz- und Hilfsfunktion erzeugt. Besonders relevant sei, ob Entscheidungen über Ziel, Route, Abbruch oder Bewältigung gefährlicher Stellen nicht mehr gemeinsam getroffen werden, sondern tatsächlich dem Erfahrenen überlassen werden. Im konkreten Fall verneinte das Gericht das allerdings, weil die weniger erfahrene Teilnehmerin weiterhin eigene Entscheidungen traf.

LG München I 2023

Das Erfahrungsgefälle wirkt also indirekt

Das ist meines Erachtens der wichtigste Punkt:

Nicht:
„Ich bin besser als du → deshalb hafte ich für dich.“
Sondern:
„Weil ich wesentlich besser bin, überlässt du mir erkennbar sicherheitsrelevante Entscheidungen; ich nehme diese Rolle tatsächlich an → dadurch kann eine besondere Einstandspflicht entstehen.“
Das Erfahrungsgefälle ist also ein Indiz dafür, dass eine Führungs- und Schutzbeziehung entstanden sein könnte, nicht selbst deren Rechtsgrund.

Nehmen wir ein drastisches Beispiel. A ist UIAA-VII-Kletterer und erfahrener Hochtourengeher. B ist noch nie auf einem Gletscher gewesen. A sagt:
„Komm mit, ich kenne die Tour. Um Spalten, Seiltechnik usw. brauchst du dich nicht zu kümmern; ich mache das.“
B kann objektiv weder Gletscherspalten beurteilen noch eine Seilschaft organisieren und verlässt sich darauf. A entscheidet Route, Anseiltechnik und Verhalten.

Hier wäre es rechtlich wesentlich leichter, eine tatsächliche Übernahme einer Schutzfunktion anzunehmen als bei:
„Wir gehen zusammen auf den Berg; ich kenne mich etwas besser aus, aber jeder entscheidet selbst.“
Aber auch ein Garant garantiert nicht den Erfolg

Der Begriff „Garantenstellung“ ist hier etwas irreführend. Er bedeutet nicht, dass der Erfahrene für die Sicherheit des anderen absolut garantiert.

Er muss vielmehr diejenigen Schutzhandlungen vornehmen, die nach seiner konkreten Garantenpflicht erforderlich und ihm möglich und zumutbar sind.

Wenn beispielsweise der unerfahrene Teilnehmer trotz ausdrücklicher Warnung eigenmächtig einen gefährlichen Hang quert, wird aus dem Erfahreneren nicht deshalb eine Art Vollkaskoversicherung.

Umgekehrt könnte bei einer übernommenen Führungspflicht die Garantenpflicht beispielsweise umfassen:
  • []auf eine für den Anfänger nicht erkennbare Gefahr hinzuweisen,
    []eine offensichtlich ungeeignete Route nicht einfach weiterzuführen,
    []die Fähigkeiten des ihm anvertrauten Teilnehmers angemessen zu berücksichtigen,
    []eine notwendige Sicherungsmaßnahme vorzunehmen,
    []bei erkennbarer Überforderung abzubrechen oder umzukehren,
    []in einer akuten Gefahrensituation die übernommenen Schutzmaßnahmen nicht einfach einzustellen.
Und im Strafrecht muss anschließend noch wesentlich mehr geprüft werden: Pflichtverletzung, Kausalität des Unterlassens, objektive Zurechnung, Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz usw. Die Garantenstellung allein bedeutet also noch lange keine Strafbarkeit nach § 13 StGB.

§ 13 StGB

Ein prägnanter Merksatz wäre deshalb:

Überlegenheit verpflichtet nicht automatisch. Übernommene Verantwortung schon. Je größer aber das erkennbare Kompetenzgefälle und je stärker sich der Schwächere deshalb der Führung des Stärkeren anvertraut, desto eher kann aus bloßer gemeinsamer Freizeitgestaltung eine rechtliche Schutz- und Garantenstellung entstehen.

Das lässt sich noch interessanter auf einen Fall zuspitzen: Ich als erfahrener Bergsteiger nehme einen völligen Anfänger mit, ohne jemals ausdrücklich zu sagen, dass ich ihn „führe“. Dann stellt sich die Frage, ob allein aus den tatsächlichen Umständen eine konkludente Führungsübernahme entsteht. Genau dort wird die Grenze wirklich anspruchsvoll.
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Seilbahnjunkie
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Re: Aufregung um Großglockner-Zwischenfall: „Halt dein Maul, ich bin Bergführer“

Beitrag von Seilbahnjunkie »

Deutsches Recht greift hier aber nicht und der Prozess zum tödlichen Unfall am Glockner hat durchaus eine faktische Verantwortung des erfahreneren Teilnehmers einer Seilschafft ergeben, wenn ich mich nicht irre. Hier ist es ja noch eindeutiger, denn der Herr war ja Bergführer.

Edit: Der Bergführer hat jetzt in einem Statement gesagt, dass die Berführertätigkeit nur eine Nebentätigkeit war. Ich hatte mir eh schon sowas gedacht, wenn er die Lizenz so schnell zurücklegt. Dadurch ist auch der finanzielle Schaden eher begrenzt und er ist nicht eh schon gestraft genug.
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Re: Aufregung um Großglockner-Zwischenfall: „Halt dein Maul, ich bin Bergführer“

Beitrag von snowflat »

Aha ...
Michael Bübl ist einer der Wenigen, die den Bergführer öffentlich verteidigen: "Diese Handlung ist nicht so tragisch, ich sehe das Verhalten ganz normal." Seine Begründung: In großer Höhe herrschen eben andere Bedingungen als im Alltag: "Je höher am Berg, desto skrupelloser ist es, da geht es um Leben und Tod."
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Re: Aufregung um Großglockner-Zwischenfall: „Halt dein Maul, ich bin Bergführer“

Beitrag von Rusty1 »

„Es geht um Zeit und manchmal um Menschenleben. Da kann man nicht im Übersetzer nachsehen und auf Polnisch sagen 'Hätten Sie bitte die Güte ein wenig Freiraum zu schaffen, um meiner Wenigkeit das Vorbeigehen zu ermöglichen?' Da heißt es 'Schleich dich!'”
:lol:
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Re: Aufregung um Großglockner-Zwischenfall: „Halt dein Maul, ich bin Bergführer“

Beitrag von TONI_B »

Nur ist es in dieser Situation nicht um Leben und Tod gegangen! Eher um die Egos der Männer. Wobei der Bergführer mMn wesentlich aggressiver war als der Pole.
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Re: Aufregung um Großglockner-Zwischenfall: „Halt dein Maul, ich bin Bergführer“

Beitrag von gfm49 »

Rusty1 hat geschrieben: 03.09.2026 - 08:27 Jajajaja. Die Justiz darf aber die auf anderem Wege bereits entstandenen Strafwirkungen berücksichtigen und tut das in der Regel auch. Wenn jemand ohnehin schon die Grundlagen zur Berufsausübung verloren hat, dann ist das in Geld umgerechnet schon so viel Strafe, dass die Justiz nicht noch 30 Tagessätze oben drauf packen muss.
=>
Als Bergführer ist er inzwischen nicht mehr tätig. Besonders schwer scheint ihn das beruflich nicht zu treffen.
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MarcB96
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Re: Aufregung um Großglockner-Zwischenfall: „Halt dein Maul, ich bin Bergführer“

Beitrag von MarcB96 »

snowflat hat geschrieben: 04.09.2026 - 09:03 Aha ...
Michael Bübl ist einer der Wenigen, die den Bergführer öffentlich verteidigen: "Diese Handlung ist nicht so tragisch, ich sehe das Verhalten ganz normal." Seine Begründung: In großer Höhe herrschen eben andere Bedingungen als im Alltag: "Je höher am Berg, desto skrupelloser ist es, da geht es um Leben und Tod."
Quelle: "Schleich dich!" – Bergsteiger verteidigt Bergführer
"Super" Werbung für sein Gewerbe :rolleyes: ...gratuliere.
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Re: Aufregung um Großglockner-Zwischenfall: „Halt dein Maul, ich bin Bergführer“

Beitrag von Seilbahnjunkie »

Das ist doch echt Blödsinn was der da von sich gibt. Es gibt einen himmelweiten Unterschied zwischen "Burgtheaterdeutsch" und diesem unflätigen Bergführer, da gibt's genug dazwischen. Das als rauhen Umgangston abzutun ist lächerlich.
Und der Hinweis auf den Übersätzer ist einfach nur nich peinlich. Der Pole konnte offensichtlich prima Deutsch, an der Sprachbarriere ist das sicher nicht gescheitert.
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