Ab wann darf beschneit werden???

... darf auch mal absolut nix mit dem Thema des Forums zu tun haben!
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Alpi
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Beitrag von Alpi »

Hier die Antwort auf meine Mail!
Zulässiger Beschneiungszeitraum ist üblicherweise 10.11. bis 10.3. des
Folgejahres (in eher seltenen Ausnahmefällen bereits ab Anfang November).
Angaben gelten nur für Tirol.
Für Bestrafungen bin ich nicht zuständig, da müssen sie bei den
Wasserrechtsbehörden (Bezirkshauptmannschaften) nachfragen. Ich glaube aber
nicht, dass es da viele "schwarze Schafe" gibt.

Mit freundlichen Grüßen

DI Hubert Steiner
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Wasserwirtschaft

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starli
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Beitrag von starli »

hm, interessant.. aber da die Gletscher schon im September beschneien .. ;-)
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Hardy
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Beitrag von Hardy »

Hab gehört, daß die Reiteralm(Schladming) eine Strafe für das Beschneien der Pisten vor November in Höhe von ca. 35000E`s bezahlen mußte. Wie zuverlässig die Info ist kann ich nicht sagen :nixweiss: !!
Würd mich interessieren ob jemand dazu genaue Info´s hat??

Text von Herr Steiner sehr interessant besonders
"Ich glaube aber nicht, dass es da besonders viele "Schwarze Schafe" gibt!" :motz:
Na ich weiß nicht haben wir da nicht was anderes im Net gesehen??? :lol:
FRÜHER WAR ALLES BESSER SOGAR DIE ZUKUNFT
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starli
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Beitrag von starli »

Ein schwarzes Schaf beschneit sich selbst und ist somit wieder weiß geworden......
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Downhill
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Beitrag von Downhill »

Und selbst wenn, die werden sich auch denken "was sind schon ein paar Tausend Euro"? Bei den zig Millionen die der Kunstschnee pro Saison kostet :wink:
Dove vai senza sci?
Wege entstehen, indem man sie geht.
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Alpi
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Beitrag von Alpi »

Sehr geehrter Herr
Die Errichtung von Beschneiungsanlagen bedürfen einer wasserrechtlichen und je nach Ausführung der Anlagenteile auch einer naturschutzrechtl. Bewilligung. In den jeweiligen Bewilligungsbescheiden sind Art und Maß der Wasserbenutzung, Dauer der Beschneiung, Auflagen und Bedingungen usw. enthalten. Der Konsenswerber ist verpflichtet, sich an diese Auflagen zu halten. Bei nachgewiesener Nicheinhaltung wird ein Strafverfahren gegen den Konsenswerber eingeleitet.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüssen
Mag. Barbara Schnitzhofer-Stegmayer
Also gibt es doch Strafen wenn man sich nicht an die Auflagen hält!
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skikoenig
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Beitrag von skikoenig »

Ich erhielt folgende Mail auf meine Anfrage im seilbahn.net Forum. Absender kam aus ...@flachau.at:
Die Beschneiungszeiten sind in Österreich in Landesgesetzen festegelgt.

(Salzburg, Kärnten, Steiermark usw.)



Johann Fischbacher
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