Die Garantenstellung hingegen erörtert, inwiefern ich mich als eigenstandig handelnder Mensch (nicht als personifizierte Norm, Gesetz...) ggü anderen verhalte in speziellen Situationen. Somit ist diese Form des Handelns im Unglücksfall für die Rechtssprechung nicht trivial an Normen und Gesetze ausrichtbar. Im Ggz. zu bspw. versichererfreundlichen "Person xyz hat keine PSA nach Norm xyz getragen, obwohl die Arbeitshöhe die in Norm fgh maximal zugelassene Arbeitshöhe um x Zentimeter überschritten hat".
Wie dem auch sei, für mich ist die Themaitk Garantenstellung wichtig, da ich ja ab und an weniger erfahrene Leute auf meine kleinen Gletscher-Infrastruktur-Spaziergänge mitnehme.
Habe dazu ChatGPT gefragt, in seiner höchsten Reasonibgstufe. Ich hoffe, das ist halbwegs korrekt, aber allemal erscheint es mir interessant. Einiges war mir so auch noch nicht genau bekannt:
Ein Könnens- oder Erfahrungsgefälle allein erzeugt keine Garantenstellung. Das gilt im deutschen Recht grundsätzlich auch dann, wenn das Gefälle erheblich ist.
Der BGH verlangt für eine Garantenstellung aus tatsächlicher Übernahme mehr als bloße faktische Überlegenheit: Es muss eine Schutzfunktion tatsächlich übernommen worden sein; regelmäßig spielt dabei ein besonderes Vertrauensverhältnis eine wesentliche Rolle. Die bloße Möglichkeit, einen Schaden aufgrund eigener Fähigkeiten besser verhindern zu können, reicht nicht.
BGH, 17.07.2009 – 5 StR 394/08
Gerade für private Bergtouren hat das OLG München 2024 diese Linie sehr anschaulich bestätigt: Bergerfahrung und sogar die Mitgliedschaft im Alpenverein genügen nicht. Auch wenn einer aufgrund seiner Erfahrung „das Gesetz des Handelns“ übernimmt, wird daraus nicht automatisch eine geführte Gruppe. Grundsätzlich bleibt jeder erwachsene Teilnehmer eigenverantwortlich.
OLG München 2024
Interessant wird es aber, wenn mehrere Faktoren zusammenkommen. Man kann sich das ungefähr als Kontinuum vorstellen:
- Zwei ähnlich erfahrene Bergsteiger: normalerweise keine Garantenstellung.
- Einer ist wesentlich besser, beide entscheiden aber gemeinsam: normalerweise ebenfalls keine Garantenstellung.
- Einer plant die Tour und geht voraus: allein dadurch noch keine Garantenstellung.
- Einer berät den anderen häufig: ebenfalls noch nicht zwingend.
- Der Unerfahrene fragt: „Kann ich das?“ – der Erfahrene sagt „ja“, beide entscheiden aber weiterhin selbst: möglicherweise erhöhte Sorgfalt, aber nicht automatisch eine Garantenstellung.
- Der Erfahrene bestimmt Route, Tempo, Sicherung und wesentliche Entscheidungen: eine Garantenstellung wird deutlich plausibler.
- Der Unerfahrene überlässt dem Erfahrenen erkennbar die Sicherheitsentscheidungen: ein sehr starkes Indiz.
- Der Erfahrene sagt sinngemäß: „Verlass dich auf mich, ich führe dich“ und handelt entsprechend: eine tatsächliche Übernahme der Schutzfunktion liegt sehr nahe.
- Der Anfänger wäre ohne den Erfahrenen objektiv gar nicht in der Lage, die Situation selbständig zu beurteilen, und der Erfahrene weiß das: ein zusätzlich starkes Indiz.
LG München I 2023
Das Erfahrungsgefälle wirkt also indirekt
Das ist meines Erachtens der wichtigste Punkt:
Nicht:
Sondern:„Ich bin besser als du → deshalb hafte ich für dich.“
Das Erfahrungsgefälle ist also ein Indiz dafür, dass eine Führungs- und Schutzbeziehung entstanden sein könnte, nicht selbst deren Rechtsgrund.„Weil ich wesentlich besser bin, überlässt du mir erkennbar sicherheitsrelevante Entscheidungen; ich nehme diese Rolle tatsächlich an → dadurch kann eine besondere Einstandspflicht entstehen.“
Nehmen wir ein drastisches Beispiel. A ist UIAA-VII-Kletterer und erfahrener Hochtourengeher. B ist noch nie auf einem Gletscher gewesen. A sagt:
B kann objektiv weder Gletscherspalten beurteilen noch eine Seilschaft organisieren und verlässt sich darauf. A entscheidet Route, Anseiltechnik und Verhalten.„Komm mit, ich kenne die Tour. Um Spalten, Seiltechnik usw. brauchst du dich nicht zu kümmern; ich mache das.“
Hier wäre es rechtlich wesentlich leichter, eine tatsächliche Übernahme einer Schutzfunktion anzunehmen als bei:
Aber auch ein Garant garantiert nicht den Erfolg„Wir gehen zusammen auf den Berg; ich kenne mich etwas besser aus, aber jeder entscheidet selbst.“
Der Begriff „Garantenstellung“ ist hier etwas irreführend. Er bedeutet nicht, dass der Erfahrene für die Sicherheit des anderen absolut garantiert.
Er muss vielmehr diejenigen Schutzhandlungen vornehmen, die nach seiner konkreten Garantenpflicht erforderlich und ihm möglich und zumutbar sind.
Wenn beispielsweise der unerfahrene Teilnehmer trotz ausdrücklicher Warnung eigenmächtig einen gefährlichen Hang quert, wird aus dem Erfahreneren nicht deshalb eine Art Vollkaskoversicherung.
Umgekehrt könnte bei einer übernommenen Führungspflicht die Garantenpflicht beispielsweise umfassen:
- []auf eine für den Anfänger nicht erkennbare Gefahr hinzuweisen,
[]eine offensichtlich ungeeignete Route nicht einfach weiterzuführen,
[]die Fähigkeiten des ihm anvertrauten Teilnehmers angemessen zu berücksichtigen,
[]eine notwendige Sicherungsmaßnahme vorzunehmen,
[]bei erkennbarer Überforderung abzubrechen oder umzukehren,
[]in einer akuten Gefahrensituation die übernommenen Schutzmaßnahmen nicht einfach einzustellen.
§ 13 StGB
Ein prägnanter Merksatz wäre deshalb:
Überlegenheit verpflichtet nicht automatisch. Übernommene Verantwortung schon. Je größer aber das erkennbare Kompetenzgefälle und je stärker sich der Schwächere deshalb der Führung des Stärkeren anvertraut, desto eher kann aus bloßer gemeinsamer Freizeitgestaltung eine rechtliche Schutz- und Garantenstellung entstehen.
Das lässt sich noch interessanter auf einen Fall zuspitzen: Ich als erfahrener Bergsteiger nehme einen völligen Anfänger mit, ohne jemals ausdrücklich zu sagen, dass ich ihn „führe“. Dann stellt sich die Frage, ob allein aus den tatsächlichen Umständen eine konkludente Führungsübernahme entsteht. Genau dort wird die Grenze wirklich anspruchsvoll.