Unfälle neben der offiziellen Skipiste - wer haftet?
Beim Skifahren sehe ich oft, dass Ski- und Snowboardfahrer neben den offiziellen Pisten fahren. In den Zeitungen liest man denn auch immer wieder von tödlich endenden Unfällen, die sich bei solchen Fahrten infolge eines Sturzes ereignen. Wer haftet nun eigentlich bei einem solchen Unfall neben der Piste? Hat die Bergbahn dafür einzustehen, weil sie das Befahren von solchen wilden Pisten überhaupt ermöglicht?
Andrea Stadelmann: Einerseits neigen wir heute dazu, vermehrt grössere Risiken einzugehen, sind aber auf der anderen Seite nicht bereit, die Folgen dieser Risiken auch selber zu tragen. Die Auffassung, im Falle eines erlittenen Schadens hafte in erster Linie jemand anders, ist weit verbreitet. Im Recht gilt jedoch der Grundsatz, dass ein erlittener Schaden selbst getragen werden muss, es sei denn, bestimmte Haftungsvoraussetzungen wären erfüllt, die es rechtfertigen, einem Dritten den Schaden aufzuerlegen.
Bergbahn- und Skiliftunternehmen sind im Sinne einer Nebenpflicht des mit Pistenbenützern abgeschlossenen Transportvertrages verpflichtet, auch für die Pistensicherheit und den Rettungsdienst zu sorgen. Der Aufwand für diese Dienste ist im Preis der zur Benützung der Skipisten angebotenen Tages- und Wochenkarten jeweils inbegriffen. Bezüglich der für den Schneesport erstellten und geöffneten Pisten sind deshalb die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu treffen. Die Grenze solcher Verkehrssicherungspflichten bildet die Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenützers. Das Fehlverhalten eines Pistenbenützers, der in Verkennung seines Könnens und der vorgegebenen Gelände- und Wetterverhältnisse oder in Missachtung von Signalisationen fährt, stürzt und dabei verunfallt, ist seiner Selbstverantwortung zuzurechnen. Zur Beurteilung der erforderlichen Verkehrssicherungspflichten werden Piste und Pistenrand einerseits und Pistennebenflächen andererseits unterschieden. Pisten sind die dem Publikum zur Verfügung gestellten Schneesportabfahrten, welche markiert, vor alpinen Gefahren gesichert, nach Schwierigkeitsgrad eingestuft, hergerichtet, unterhalten und kontrolliert werden. Der Betreiber einer Bergbahn hat im Bereich der Pisten und des Pistenrandes durch geeignete Sicherungs- beziehungsweise Warnmassnahmen dafür zu sorgen, dass Pistenbenützern aus Gefahren kein Schaden erwächst. So sind natürliche oder künstliche Hindernisse auf Pisten und am Pistenrand im Rahmen des Zumutbaren zu beseitigen oder wenigstens zu kennzeichnen und zu polstern. Auf den so genannten Nebenflächen müssen die Pistenbenützer durch unmissverständliche Signalisationen vor aussergewöhnlichen Gefahren gewarnt und auf den Verlauf der offiziellen Pisten hingewiesen werden. Dies gilt auch für die so genannten wilden Pisten. Der Begriff der wilden Pisten (Varianten, «freeride areas») erfasst die im freien Gelände von Skifahrern und Snowboardern durch häufiges Befahren geschaffenen Abfahrten. Sie werden weder markiert, hergerichtet, kontrolliert noch vor alpinen Gefahren gesichert. Wer eine nicht gekennzeichnete Abfahrt befährt, tut dies in aller Regel in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko. Im Bereich von abzweigenden wilden Abfahrten muss lediglich mit einer ausdrücklichen Warntafel oder einer Wimpelschnur das Ausscheren in eine nicht gesicherte Strecke mit besonders grossen oder atypischen Gefahren verhindert werden. Pistenbenützer sollen nicht unwissentlich Routen mit besonderen Gefahren wählen. Ein Bergbahnunternehmen ist jedoch nicht verpflichtet, eine regelmässig befahrene Piste in eine offizielle Piste umzuwandeln und entsprechend zu sichern. Wer eine solche wilde Piste befährt, muss folglich damit rechnen, dass sich unter der Schneedecke natürliche Hindernisse wie zum Beispiel Steine befinden, die unter Umständen zu einem Unfall mit schwerwiegenden Folgen führen können. Das Bergbahnunternehmen ist nicht verpflichtet, solche natürliche Hindernisse wegzuräumen oder vor ihnen zu warnen.
«Recht und Unrecht» beantwortet Fragen, die sich auf den Alltag oder aktuelle Ereignisse beziehen. Leserinnen und Leser können sich wenden an: leben@tagblatt.ch oder Tagblatt, Ressort Leben, Postfach, 9001 St. Gallen. Der Fall wird anonymisiert behandelt. Anspruch auf Antwort besteht jedoch nicht.
Andrea Stadelmann ist Rechtsanwältin im Büro «advokatur am brühl» in St.Gallen.
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Jay
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Ich wusste nicht, wo ich es dranhaengen soll, daher hier im neuen Thread ein Artikel von Tagblatt.ch