Da schimpfe man keiner über die österreichische Gesetzgebung!Zuständigkeiten:
Für Materialbahnen und Materialseilbahnen mit beschränkt-öffentlichem oder mit Werksverkehr ist die Landeshauptfrau zuständige Behörde.
Für Materialbahnen ohne beschränkt-öffentlichem oder ohne Werksverkehr sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.
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