http://www.srf.ch/konsum/rechtsfragen/w ... -krankheit
Das Obligationenrecht stellt nicht darauf ab, weshalb jemand eine Leistung nicht beanspruchen kann. Eine Rückerstattung gibt es nur, wenn die Bergbahnen ihre versprochene Leistung nicht erbringen können.
Wäre jetzt schon noch interessant zu wissen, was diese Aussage für den Kunden bedeutet ?
Und wie weit die Bergbahnen mit einer Klausel in den AGB den Anspruch einschränken können ?