743.121.3
92 Betrieb
921 Allgemeines
.1 Vor jeder Betriebsaufnahme ist festzustellen, ob der Betrieb
gefahrlos durchgeführt werden kann.
.2 Werden Mängel festgestellt, die die Betriebssicherheit
beeinträchtigen könnten, so darf der Betrieb nur aufgenommen oder
fortgesetzt werden, nachdem der Technische Leiter seine
Zustimmung gegeben hat.
922 Betriebsaufnahme und Stichproben
Tägliche Betriebsaufnahme
.1 Vor der täglichen Betriebsaufnahme müssen die Prüfungen (tägliche
Prüfungen) mindestens umfassen:
.1.1 eine Prüffahrt (Ziff. 923);
.1.2 die Funktionsfähigkeit derjenigen Sicherheitsstrom- und
Ueberwachungskreise, auf die die Nothalt-Vorrichtungen direkt
einwirken;
.1.3 die Funktionsfähigkeit der Nothaltauslösungen der Ueberwachungskreise
bei Erdschluss, bei Kurzschluss und bei Unterbruch;
.1.4 die angezeigten Stromwerte bzw. Ueberwachungssignale der
Fernüberwachungsanlage (Ruhestrom, Strom bei Unterbruch, bei
Kurz- und bei Erdschluss usw.);
.1.5 die Funktionsfähigkeit der bahninternen Sprechverbindungen;
.1.6 die Zugänglichkeit aller Nothalt-Vorrichtungen;
.1.7 die Funktionsfähigkeit der Lastmesseinrichtung (Ziff. 643.4.11);
.1.8 die Auflage der Seile auf Scheiben, Rollen und Schuhen in Stationen
sowie die Funktionsfähigkeit der Rillenkratzer;
.1.9 den Zustand der Bremsflächen;
.1.10 die Stellung der Spanngewichte;
.1.11 die Dichtheit von hydraulischen oder pneumatischen Systemen und
von Getrieben;