Dresdner
Nebelhorn (2224m)
Da es zur Frage Standseilbahn / Schrägaufzug immer wieder Diskussionen gibt, eröffne ich dazu ein eigenes Thema.
Ausgangspunkt sollten die beiden Beiträge aus dem Schlossbergbahntopic (Autor: flyer) von Chasseral und mir sein, die ich als Ausgangspunkt dieses Themas hier einstelle.
Chasseral schrieb:
Darauf antwortete Dresdner:
Dresdner
Ausgangspunkt sollten die beiden Beiträge aus dem Schlossbergbahntopic (Autor: flyer) von Chasseral und mir sein, die ich als Ausgangspunkt dieses Themas hier einstelle.
Chasseral schrieb:
Es gibt (neben vermutlich anderen) eine Definition, welche die Standseilbahn vom Schrägaufzug über die Schienenform abgrenzt. Gemäß dieser Definition wäre die Schlossbergbahn eindeutig ein Schrägaufzug und keine Standseilbahn (Schlossbergbahn ist führungstechnisch in Aufzugtechnik realisiert, während Standseilbahnen auf Eisenbahnschienen verkehren).
Wikipedia unterscheidet beide Systeme anhand der Vorschrift nach der die Anlage errichtet und betrieben wird. Die EU kennt einerseits die Aufzugsrichtlinie und andererseits die Seilbahnrichtlinie. Die exakten Definitionen in diesen Richtlinien und mögliche Abgrenzungen kenne ich nicht im Detail. Gemäß Wikipedia ist die am 19. Juli 2008 in Betrieb gegangene Schlossbergbahn aber explizit ein Schrägaufzug und keine Standseilbahn.
Unabhängig davon ist es mir völlig egal, wie man die Systeme nennt und wie man sie unterscheidet. Von mir aus kann jeder nicht-Verantwortliche das nennen wie er will.
Darauf antwortete Dresdner:
Es ist halt alles eine Frage der Definition und wieder mal das Grundproblem jeder wiki, dass jeder alles reinschreiben kann.
Die EU-Seilbahnrichtlinie unterscheidet lediglich in
Zitat:
"3. Bei den betreffenden Anlagen handelt es sich um
a) Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden;
b) Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und / oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen;
c) Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden".
Damit wird keine Unterscheidung zwischen Standseilbahnen und Schrägaufzügen vorgenommen. Falls jemand Schrägaufzüge als "andere Anlagen" definiert, werden diese zumindest den Standseilbahnen zugeordnet.
Falls jetzt der Verweis auf die Richtlinie 56/16/EG (Aufzüge) kommt, sei darauf hingewiesen, dass dort die hier behandelten Anlagen explizit ausgeschlossen sind:
Zitat:
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für
- seilgeführte Einrichtungen, einschließlich Seilbahnen, für die öffentliche und nichtöffentliche Personenbeförderung
Dresdner