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Großer Müggelberg (115m)
So tragisch solch ein Verlust ist, aber regiert denn nur noch das Geld die Welt?
Tödlicher Unfall: Klage gegen Alpenbahn
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- Wenn die Pistenbereiche optisch nicht zu unterscheiden (und das Licht diffus - Nebel?) waren, konnte auch der Raupenfahrer nicht unbedingt sehen, was und wo er da nächtens präpariert und wo nicht.Merkur Online schrieb:Nach Anhörung der Zeugen kam das Gericht zu einem vorläufigen Ergebnis: Wenn die Pistenbereiche optisch nicht zu unterscheiden und das Licht diffus waren, bestehe die Gefahr, dass es nicht bei 25 Prozent Haftung bleibt.
Das geht aber voll in die Verantwortung und Haftung des Pistenbetreibers.Harzwinter schrieb:- Wenn die Pistenbereiche optisch nicht zu unterscheiden (und das Licht diffus - Nebel?) waren, konnte auch der Raupenfahrer nicht unbedingt sehen, was und wo er da nächtens präpariert und wo nicht.
Dafür gibt es Pistenkontrollfahrten vor Eröffnung ...Harzwinter schrieb:- Wenn die Pistenbereiche optisch nicht zu unterscheiden und das Licht diffus waren, hat bis zum Sturz des Verunglückten womöglich niemand die Gefahrenstelle erkannt, um sie markieren zu können.
Merkur Online schrieb:Ein zweiter Polizeibeamter sagte Ähnliches aus: „Zum Zeitpunkt der Unfallaufnahme war’s für uns Piste.“
Das ist vermutlich der Grund, warum die Familie nicht 100% des finanziellen Schadens, sondern 75% fordert.Harzwinter schrieb:- Der Artikel lässt offen, ob der Verunglückte einen Helm trug, der ihn bei dem Unfall geschützt hätte.
Das entbindet den Betreiber aber nicht von seiner Verkehrssicherungspflicht (analog zur Verpflichtung, Polster an Liftmasten anzubringen).Harzwinter schrieb:- Wenn die Pistenbereiche optisch nicht zu unterscheiden und das Licht diffus waren, bin auch ich in den vergangenen Jahrzehnten beim Skifahren unerwartet gestürzt oder von der Piste abgekommen. Das gehört zum Skifahren bei solchen Verhältnissen genau so dazu wie sehr, sehr vorsichtig zu fahren und damit den eigenen Teil zum Vermeiden von Unfällen beizutragen.
Nur interessehalber: Wo ist die "Verkehrssicherungspflicht auf Pisten" als verbindliches Regelwerk spezifiziert? Gibt es dazu länderindividuelle Gesetze oder eine FIS-Norm? Ich habe mich mit diesen Details bislang nicht beschäftigt, daher die Frage.chianti schrieb:Das entbindet den Betreiber aber nicht von seiner Verkehrssicherungspflicht (analog zur Verpflichtung, Polster an Liftmasten anzubringen).
Es ist allgemein anerkannt, dass Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Skipisten erstellen und diese für den Skilauf öffnen, grundsätzlich verpflichtet sind, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren (BGE 115 IV 189 E. 3a S. 191 f. mit Hinweis; HANS-KASPAR STIFFLER, Schweizerisches Skirecht, 2. Auflage, 1991, S. 107 Rz. 407). Diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht ergibt sich aus der allgemeinen Schutzpflicht dessen, der einen Gefahrenzustand schafft und ist insoweit deliktischer Natur (STIFFLER, a.a.O., S. 108 Rz. 409 f.; NOLL/TRECHSEL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, S. 225). Bergbahnunternehmen haften aber auch vertraglich für die Sicherheit auf den Skipisten, weil sich die Skifahrer nach dem Vertrauensgrundsatz darauf verlassen dürfen, dass jene nicht nur für den Transport sondern auch für die Pistensicherheit und den Rettungsdienst sorgen (BGE 113 II 246 E. 6c S. 250). Der beträchtliche Aufwand für diese Dienste wird denn auch fast ausschliesslich von den Bahnunternehmungen finanziert und ist damit im Preis der im Winter üblichen Tages- und Wochenkarten inbegriffen (BGE 113 II 246 E. 6b S. 249; STIFFLER, a.a.O., S. 115 Rz. 435). Ob die Haftungsgrundlage vertraglicher oder ausservertraglicher Natur ist, ändert aber nichts am Inhalt der Verkehrssicherungspflicht (BGE 113 II 246 E. 3 S. 247; STIFFLER, a.a.O., S. 115 Rz. 436). Diese verlangt zum einen, dass Skifahrer vor Gefahren zu schützen sind, welche nicht ohne weiteres erkennbar sind und sich daher als eigentliche Fallen erweisen.
Helm gegen Genickbruch?chianti schrieb:Das ist vermutlich der Grund, warum die Familie nicht 100% des finanziellen Schadens, sondern 75% fordert.Harzwinter schrieb:- Der Artikel lässt offen, ob der Verunglückte einen Helm trug, der ihn bei dem Unfall geschützt hätte.
Lies einfach mal die verlinkten Dokumente, da wird genau diese Problematik behandelt, z.B. macht es einen Unterschied, ob es eine Anfängerpiste ist oder eine schwarze.GMD schrieb:Da könnte man aber auch verlangen, dass bei jeder Strassenkurve ein Schild "Achtung Schleudergefahr" steht, denn bei Nässe kann jede Kurve gefährlich werden. Nur wird davon ausgegangen, dass die Verkehrsteilnehmer einen gewissen Blick für Gefahren entwickeln und ihre Fahrweise anpassen. Warum soll das auf der Skipiste nicht gelten? Sprich wenn die Sicht diffus ist, fahre ich halt nur langsam damit ich Gefahren erkennen und ausweichen kann.
Also für mich besteht da doch eine erhebliche Mitschuld des Opfers!2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.
in welcher Höhe befindet sich denn dein Kopf, wenn du auf Ski stehst?GMD schrieb:Also bei der "Flughöhe"
Müssen sie wohl nicht zwingend, aber dann ist im Zweifelsfall der gewalzte/präparierte Bereich als - vom Betreiber zu sichernde - Piste anzusehen.starli schrieb:Und seit wann müssen Pistenränder irgendwie besonders markiert oder gesichert sein?
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