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Klage gegen Alpenbahn (Spitzingsee)

Soll die Familie denn außer dem tragischen persönlichen Verlust noch auf dem finanziellen Verlust sitzenbleiben, nur weil der Pistenbetreiber a) keine klare Abgrenzung des Pistenrandes vorgenommen hat und b) eine Gefahrenstelle auf der Piste nicht gekennzeichnet hat?
 
Merkur Online schrieb:
Nach Anhörung der Zeugen kam das Gericht zu einem vorläufigen Ergebnis: Wenn die Pistenbereiche optisch nicht zu unterscheiden und das Licht diffus waren, bestehe die Gefahr, dass es nicht bei 25 Prozent Haftung bleibt.
- Wenn die Pistenbereiche optisch nicht zu unterscheiden (und das Licht diffus - Nebel?) waren, konnte auch der Raupenfahrer nicht unbedingt sehen, was und wo er da nächtens präpariert und wo nicht.
- Wenn die Pistenbereiche optisch nicht zu unterscheiden und das Licht diffus waren, hat bis zum Sturz des Verunglückten womöglich niemand die Gefahrenstelle erkannt, um sie markieren zu können.
- Der Artikel lässt offen, ob der Verunglückte einen Helm trug, der ihn bei dem Unfall geschützt hätte.
- Wenn die Pistenbereiche optisch nicht zu unterscheiden und das Licht diffus waren, bin auch ich in den vergangenen Jahrzehnten beim Skifahren unerwartet gestürzt oder von der Piste abgekommen. Das gehört zum Skifahren bei solchen Verhältnissen genau so dazu wie sehr, sehr vorsichtig zu fahren und damit den eigenen Teil zum Vermeiden von Unfällen beizutragen. Insofern schließe ich mich uwaters Meinung oben an.
 
Harzwinter schrieb:
- Wenn die Pistenbereiche optisch nicht zu unterscheiden (und das Licht diffus - Nebel?) waren, konnte auch der Raupenfahrer nicht unbedingt sehen, was und wo er da nächtens präpariert und wo nicht.
Das geht aber voll in die Verantwortung und Haftung des Pistenbetreibers.
Harzwinter schrieb:
- Wenn die Pistenbereiche optisch nicht zu unterscheiden und das Licht diffus waren, hat bis zum Sturz des Verunglückten womöglich niemand die Gefahrenstelle erkannt, um sie markieren zu können.
Dafür gibt es Pistenkontrollfahrten vor Eröffnung ...
Für entscheidend halte ich die Zeugenaussage
Merkur Online schrieb:
Ein zweiter Polizeibeamter sagte Ähnliches aus: „Zum Zeitpunkt der Unfallaufnahme war’s für uns Piste.“
Harzwinter schrieb:
- Der Artikel lässt offen, ob der Verunglückte einen Helm trug, der ihn bei dem Unfall geschützt hätte.
Das ist vermutlich der Grund, warum die Familie nicht 100% des finanziellen Schadens, sondern 75% fordert.
Harzwinter schrieb:
- Wenn die Pistenbereiche optisch nicht zu unterscheiden und das Licht diffus waren, bin auch ich in den vergangenen Jahrzehnten beim Skifahren unerwartet gestürzt oder von der Piste abgekommen. Das gehört zum Skifahren bei solchen Verhältnissen genau so dazu wie sehr, sehr vorsichtig zu fahren und damit den eigenen Teil zum Vermeiden von Unfällen beizutragen.
Das entbindet den Betreiber aber nicht von seiner Verkehrssicherungspflicht (analog zur Verpflichtung, Polster an Liftmasten anzubringen).
 
chianti schrieb:
Das entbindet den Betreiber aber nicht von seiner Verkehrssicherungspflicht (analog zur Verpflichtung, Polster an Liftmasten anzubringen).
Nur interessehalber: Wo ist die "Verkehrssicherungspflicht auf Pisten" als verbindliches Regelwerk spezifiziert? Gibt es dazu länderindividuelle Gesetze oder eine FIS-Norm? Ich habe mich mit diesen Details bislang nicht beschäftigt, daher die Frage.
 
Hauptsächliche Rechtsgrundlage ist die zivilrechtliche Haftung (§823 BGB)

Hier eine Einführung - deutsches Recht: http://www.sportrecht.org/studarbeiten/skieglseder.pdf

Aus Österreich: http://www.schnei-akademie.at/nachlese07/Pistensicherheit.pdf

Hier ein Urteil aus der Schweiz - analog dazu: http://www.servat.unibe.ch/dfr/c3121358.html
Es ist allgemein anerkannt, dass Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Skipisten erstellen und diese für den Skilauf öffnen, grundsätzlich verpflichtet sind, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren (BGE 115 IV 189 E. 3a S. 191 f. mit Hinweis; HANS-KASPAR STIFFLER, Schweizerisches Skirecht, 2. Auflage, 1991, S. 107 Rz. 407). Diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht ergibt sich aus der allgemeinen Schutzpflicht dessen, der einen Gefahrenzustand schafft und ist insoweit deliktischer Natur (STIFFLER, a.a.O., S. 108 Rz. 409 f.; NOLL/TRECHSEL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, S. 225). Bergbahnunternehmen haften aber auch vertraglich für die Sicherheit auf den Skipisten, weil sich die Skifahrer nach dem Vertrauensgrundsatz darauf verlassen dürfen, dass jene nicht nur für den Transport sondern auch für die Pistensicherheit und den Rettungsdienst sorgen (BGE 113 II 246 E. 6c S. 250). Der beträchtliche Aufwand für diese Dienste wird denn auch fast ausschliesslich von den Bahnunternehmungen finanziert und ist damit im Preis der im Winter üblichen Tages- und Wochenkarten inbegriffen (BGE 113 II 246 E. 6b S. 249; STIFFLER, a.a.O., S. 115 Rz. 435). Ob die Haftungsgrundlage vertraglicher oder ausservertraglicher Natur ist, ändert aber nichts am Inhalt der Verkehrssicherungspflicht (BGE 113 II 246 E. 3 S. 247; STIFFLER, a.a.O., S. 115 Rz. 436). Diese verlangt zum einen, dass Skifahrer vor Gefahren zu schützen sind, welche nicht ohne weiteres erkennbar sind und sich daher als eigentliche Fallen erweisen.

Nachtrag: http://www.seilbahnen.org/download.php?file=dcs/users/6/Verkehrssicherungspflicht_06_d.pdf - "Die Verkehrssicherungspflicht für Schneesportabfahrten" von der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Schweiz

Nachtrag 2: http://bormioforumneve.eu/RelazioneHWM.pdf "BEWEGUNGSFREIHEIT, EIGENVERANTWORTLICHKEIT DER SKIFAHRER UND SNOWBOARDER UND VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT FÜR SCHNEESPORTABFAHRTEN" - Heinz Walter Mathys, Kantonaler Prokurator 1, Bern, Lehrbeauftragter für Kriminalistik an der Universität Bern, Präsident des Stiftungsrates sowie der Unfallverhütungskommission SKUS, Schweizerische Kommission
für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten und Mitglied der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten von Seilbahnen Schweiz
 
Da könnte man aber auch verlangen, dass bei jeder Strassenkurve ein Schild "Achtung Schleudergefahr" steht, denn bei Nässe kann jede Kurve gefährlich werden. Nur wird davon ausgegangen, dass die Verkehrsteilnehmer einen gewissen Blick für Gefahren entwickeln und ihre Fahrweise anpassen. Warum soll das auf der Skipiste nicht gelten? Sprich wenn die Sicht diffus ist, fahre ich halt nur langsam damit ich Gefahren erkennen und ausweichen kann.
 
Ich würde die Formulierung in einem Zeitungsartikel nicht als medizinische Diagnose auffassen ...

Der Sturz ohne Helm aus 1,60m Höhe mit dem Hinterkopf auf harten Untergrund kann tödlich sein - die Prüfnorm für Helme schreibt eine Dämpfung vor, die bei solch einen Sturz kein schwerwiegendes Schädel-hirn-Trauma erwarten lässt.
 
GMD schrieb:
Da könnte man aber auch verlangen, dass bei jeder Strassenkurve ein Schild "Achtung Schleudergefahr" steht, denn bei Nässe kann jede Kurve gefährlich werden. Nur wird davon ausgegangen, dass die Verkehrsteilnehmer einen gewissen Blick für Gefahren entwickeln und ihre Fahrweise anpassen. Warum soll das auf der Skipiste nicht gelten? Sprich wenn die Sicht diffus ist, fahre ich halt nur langsam damit ich Gefahren erkennen und ausweichen kann.
Lies einfach mal die verlinkten Dokumente, da wird genau diese Problematik behandelt, z.B. macht es einen Unterschied, ob es eine Anfängerpiste ist oder eine schwarze.
 
Also bei der "Flughöhe" muss er aber ein ordentliches Tempo drauf gehabt haben! Das finde ich bei besagten Wetter doch eher fahrlässig. Die FIS-Regel No. 2 sagt dazu übrigens:

2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.
Also für mich besteht da doch eine erhebliche Mitschuld des Opfers!
 
GMD schrieb:
Also bei der "Flughöhe"
in welcher Höhe befindet sich denn dein Kopf, wenn du auf Ski stehst?

Übrigens kann man bei "geeigneter" Schanzenform schon bei relativ geringem Tempo enorm "ausgehoben" werden, insbesondere wenn man nicht mit der Unebenheit rechnet.

Kennst du die Piste oder wie kommst du zu deinem Urteil?
 
OK, das ist ein Argument. Bin aber immer noch der Meinung, dieser Unfall ist unter dem Kapitel "sehr dumm gelaufen" einzuordnen.
 
Äh... also wenn mitten auf der Piste ein im Laufe des Tages aufgefahrener Buckel ist, trifft die Bahn keine Schuld, aber wenn der Buckel morgens am Pistenrand ist, schon? Und seit wann müssen Pistenränder irgendwie besonders markiert oder gesichert sein? Gibt doch - zum Glück - noch viele Skigebiete, die keine Schilder am Pistenrand haben, sondern nur in der Mitte. Und bei manchen Skigebieten weiß man im Nebel oft gar nicht, wo der Stecken nun steht - am linken Rand, am rechten Rand oder in der Mitte. Mei, dann muss man halt langsamer fahren. Oder nur bei Sonnenschein. Arx.
 
starli schrieb:
Und seit wann müssen Pistenränder irgendwie besonders markiert oder gesichert sein?
Müssen sie wohl nicht zwingend, aber dann ist im Zweifelsfall der gewalzte/präparierte Bereich als - vom Betreiber zu sichernde - Piste anzusehen.

Hier oder hier ein Bild von der vermutlichen Unfallstelle, auf diesem Video ab ca. 2:55

Und eine Eisschanze ist schon noch etwas anderes als ein im Laufe des Tages entstandener Buckel aus zusammengeschobenem, weichem Schnee ...

Abgesehen davon: wenn eine Piste im Laufe des Tages wegen starkem Schneefall und daraus folgendem erhöhten Risiko für Lawinen von einem Hang oberhalb unsicher wird, hilft ja auch kein Hinweis darauf, dass früh um 9 Uhr das Befahren ohne Lebensgefahr möglich war.
 
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