§ 1 Änderung des Verlaufs von Schipisten
(1) Wer Schipisten entschärft, in ihrem Verlauf ändert oder in sonst einer Form remodelliert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, sofern diese Veränderung den Charakter der Abfahrt mehr als unwesentlich beeinträchtigt.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. die Veränderung der Schipiste vollständig oder überwiegend einer
Kapazitätserhöhung dient,
2. die Entschärfung die Möglichkeit der Befahrung durch nicht
ausreichend qualifizierte Skifahrer schaffen soll,
3. ein bestehender Skitunnel gesprengt oder erweitert worden ist,
4. Stützmauern und Brücken verwendet worden sind, die mehr
als unwesentlich das Landschaftsbild verändern.
§ 2 Stillegung und Zerstörung von Schipisten oder Schirouten
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer Schipisten dadurch stilllegt oder zerstört, dass er
1. durch Neutrassierung einer die bisherige Bahn ersetzende
Zubringerbahn oder ersatzlosen Abriss der bestehenden Bahn
den Einstieg in die Schipiste erheblich erschwert oder unmöglich
macht,
2. einzelne Passagen der Schipiste durch Trassierungsarbeiten
unzugänglich oder unbefahrbar macht oder eine Befahrung durch
das Anlegen von Ziehwegen erheblich erschwert
3. durch Trassierungs- und Entschärfungsarbeiten den Charakter der
Schipiste vollständig zerstört.
(2) Handelt es sich im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 um eine nicht
präparierte Skiroute, so ist auf Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf
Jahren zu erkennen.
§ 3 Umwandlung von Skirouten in Schipisten
(1) Wer es unternimmt, eine nichtpräparierte Skiroute in eine Piste umzuwandelnd ist mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu bestrafen.
(2) Werden im Zuge der Umwandlung in eine Schipiste Trassierungsarbeiten vorgenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Die Reversiblität der Trassierungsarbeiten ist im Strafmaß zu berücksichtigen.
§ 4 Bau von landschaftlich unangemessenen Bahnen
(1) Wer Bahnen mit großen Stationsgebäuden oder großen Stützen oder übermäßig vielen Stützen baut, die landschaftlich weithin sichtbar sind, wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, sofern die Bahn nicht geländetechnisch zwingend in dieser Form ausgeführt werden muss oder aber das klassiche Design zu Grunde liegt.
(2) Ebenso mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer weithin sichtbare Bahnen oder Bahnen mit hohem Bodenabstand baut, die nicht im Pendelbetrieb oder Gruppenumlaufbetrieb betrieben werden.
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer eine solche Bahn aus Prestigegründen baut oder aber um aus Gewinnsucht eine Kapazitätserhöhung herbeizuführen.
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer es unternimmt, mit einer solchen Bahn eine klassische Bahn zu ersetzen. Klassisch im Sinne dieses Gesetzes ist jede Bahn, die älter als 25 Jahre ist, von einem nicht mehr existenten Hersteller erbaut wurde oder aber von der nur noch weniger als dreißig Modelle in den Alpen in Betrieb sind.