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Offerte per Mail angenommen=Kaufvertrag?

Vadret

Gaislachkogl (3058m)
Hallo
Ich habe letzte Woche eine Offerte erstellen lassen für eine Ware die ich kaufen wollte.
Nun habe ich am Freitag per Mail mein Enverständniss zum Kauf gegeben. Nun will ich aus dieser Vereinbarung zurücktreten.
Vom Verkäufer erhielt ich nie allgemeine Geschäftsbedingungen und über die Zahlungsart & Fristen wurde auch noch nicht diskutiert.

Der Verkäufer hat mir die Offerte geschickt, ich habe per Mail genatwortet dass ich damit einverstanden bin, aber in der Mail keine elektronische Signatur o.Ä. angehängt.

Meine Frage ist nun, ob diese Bestätigung die ich geschickt habe ein rechtsgültiger Kaufvertrag ist, oder habe ich das Recht aus dieser Vereinbarung zurückzutreten, da ich vom Verkäufer keine Antwort auf mein Bestätigungsmail erhalten habe (somit könnte er es sich auch anderst überlegt haben....) und ich nicht mehr damit einverstanden bin?
Ist ein Kaufvertrag erst rechtsgültig nachdem beide Parteien unterzeichnet haben?
Habe ich auf eine gewisse Zeitspanne einen Wiederrufsrecht?

Vielleicht gibt es ja jemand hier im Forum dass sich mit dem Schweizerischen Obligationenrecht besser auskennt als ich und mir eine Antwort auf meine Fragen geben kann?
 
Also, mit dem schweizer recht kenne ich mich nun nicht aus - aber nach Deutschen Recht würde es so aussehen:

a) Selbstverständlich kann man einen Vertrag auch per Mail annehmen - auch ohne Signatur und Unterschrift.
Hier bekommt man nur ein Problem mit der Beweisbarkeit..

Wenn Du jetzt behaupten würdest, die Mail nicht abgeschickt zu haben, hätte er schlechte karten - wenn es aber weitere Kommunikation gibt, die auf den Kauf aufbaut (z.B. Diskussionen zum Rücktritt) sieht das natürlich schlecht aus

b) Keine AGB:
Gut für Dich - denn gelten die gesetzlichen Bestimmungen

c) Rücktritt:
In DEUTSCHLAND gibt es ein allgemeines Rücktrittrecht, bei Verträgen, die via Fernabsatz zwischen einem Händler und einem Verbraucher geschlossen wurden - allerdings nicht bei z.B. Sonderanfertigungen.
Wie das nun in der Schweiz aussieht - sorry, keine Ahnung

Gruß, Jens
 
Also ich bin kein Jurist.
Aber warum widerrufst Du nicht einfach und wartest ab, wie der Verkäufer reagiert?
Grundsätzlich finde ich aber, dass man Zusagen auch einhalten sollte.
 
schneesucher schrieb:
Also ich bin kein Jurist.
Aber warum widerrufst Du nicht einfach und wartest ab, wie der Verkäufer reagiert?
Grundsätzlich finde ich aber, dass man Zusagen auch einhalten sollte.

Ja, ich hab wiederrufen. Per Mail und per Telefon.
Reaktion am telefon: Bin unterwegs, werde Sie zurückrufen (...) --> Nix mehr gehöhrt.
Antwort auf die Mail: Lesebestätigung erhalten.

Die Frage ist nur, angenommen meine Mail war ein rechtsgültiger Kaufvertrag, gibt es da auch einen Wiederrufsrecht?
Wenn ja, wie lange?
Ist ein Wiederruf per Mail rechtsgültig?
 
Da würde ich mir nicht so viel Sorgen machen. Ich würde vor allen Dingen darauf achten, dass keine Ware geliefert wird, nicht annehmen bzw. sofort zurückschicken. (Eventuell Nachbarn/Angehörige darauf hinweisen, keine Ware für Dich anzunehmen)
Falls tatsächlich versucht werden sollte Ware anzuliefern, vielleicht zusätzlich per Einschreiben mitteilen, dass keine Bestellung von Deiner Seite vorliegt.
 
Konkret geht es um ein Auto....
Ich hatte nach der Offerte und Rückkaufangebot meines jetzigen Autos wie bereits oben erwähnt per Mail zugesagt. Verschiedene Faktoren haben nun zu einem Umdenken geführt.
Bezahlt habe ich noch nix, da ich weder Kontoangaben noch weitere Bedingungen erhalten habe. Der Wiederruf habe ich nach etwa 30 Stunden geschickt.
 
Ich bin auch kein Jurist, doch meines Wissens nach gilt für solche Fälle bei uns das Obligationenrecht (OR). Ich habe mal ein bisschen darin gewühlt und folgende möglicherweise massgebende Artikel gefunden.

Art. 1

A. Abschluss des Vertrages

I. Übereinstimmende Willensäusserung

1. Im Allgemeinen

1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.

2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
Art. 9

6. Widerruf des Antrages und der Annahme

1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.

2 Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme.
Das Problem ist, das OR stammt aus einer Zeit in der Telegraf und Telefon die einzigen Telekommunikationsmittel waren. Wie das nun bei Fax und E-Mail aussieht, kann ich nicht sagen. Falls du eine Rechtsschutzversicherung hast, solltest du diese konsultieren. Vielerorts gibt es auch eine unentgeltliche Rechtsauskunft, frag doch mal bei der Verwaltung deiner Wohngemeinde nach!
 
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