Österreichisches Forstgesetz:
Benützung des Waldes zu Erholungszwecken
Arten der Benützung
§ 33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2
und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort
aufhalten.
(2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen nicht benützt werden:
a) Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den
Gründen des § 28 Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 2 oder § 44 Abs. 7
verfügt hat,
b) Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie
Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze,
Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von
Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres
Gefährdungsbereiches,
c) Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese
unbeschadet des § 4 Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von
drei Metern noch nicht erreicht hat.
(3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei
Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des
Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener
Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das
Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur
auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne
Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine
darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die
Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des
Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte
Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als
erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im
Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde.
(4) Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zuläßt,
hat der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im
Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße
erreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer Ersichtlichmachung im
Sinne des § 34 Abs. 10 bedarf es nicht. Ist die Forststraße
abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für
den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den Erhalter der
Forststraße zumutbare Vereinbarung über die Zugänglichmachung der
Forststraße zu treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber
dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem Umfang der
Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für
vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1
dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine
Ersitzung (§§ 1452 ff. ABGB) nicht ein.
(6) Die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3
darf von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen
werden.
Also im Bereich der Aufstiegshilfen ist Schifahren im Wald nur auf Routen gestattet (rechlich gesehen).
Anders im freien Gelände oberhalb der Baumgrenze.
Anders auch, wenn man von den Aufstiegsanlagen aus auch noch einen zusätzlichen Aufstieg zu Fuß/mit Fellen unternimmt