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daher bitte zuerst genau lesen und erst dann motzen...Petz schrieb:nicht nur von den Bügellängen und der Stützenbauart abhängig

Schleppvorrichtungen müssen gegenüber Stationseinrichtungen, Stützen und deren
Ausrüstungen (z.B. Rollenbatterien, Wartungspodeste, Aufstiegsleitern, Seilfangeinrichtungen)
bis zu einer Querauslenkung von 25 % (15°), unter Berücksichtigung
der grössten möglichen Auslenkung in Längsrichtung, freigängig sein. Dieser
Wert kann gegenüber dem Rollenbord unterschritten werden. Bei Stationen
und Kurvenstützen sowie bei Anlagen mit Schleppstangen sind Ausnahmen zulässig,
wenn Führungen vorhanden sind.
Die Spurweite bei Anlagen mit Schleppvorrichtungen und Schleppseilen ist so zu
wählen, dass zwischen zwei um je 25 % (15°) gegeneinander auslenkende
Schleppvorrichtungen ein Mindestabstand von 0.2 m verbleibt.
Lange Schleppbügel für Selbstbedienung müssen eine Länge von mindestens
1.5 m haben, quer zur Seilachse gerichtet sein und nach hinten frei ausschwingen
können.


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