ATV
Mt. Vinson (6100m)
http://www.suedostschweiz.ch/zeitung/toedlicher-seilbahn-unfall-vor-gericht2008 ist es auf der Baustelle Linthal 2015 ein Kran in eine Seilbahnkabine geprallt. Ein Arbeiter stürzte in die Tiefe und kam ums Leben.
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http://www.suedostschweiz.ch/zeitung/toedlicher-seilbahn-unfall-vor-gericht2008 ist es auf der Baustelle Linthal 2015 ein Kran in eine Seilbahnkabine geprallt. Ein Arbeiter stürzte in die Tiefe und kam ums Leben.
Vergehen mittelschwer
Die Strafen, die das Glarner Kantonsgericht sprach, liegen über den Anträgen der Staatsanwaltschaft. Mit Ausnahme des Maschinisten stuft es die Vergehen der Männer als mittelschwer bis schwer ein.
Dem Bauleiter wird zur Last gelegt, beim eben erst errichteten Kran nur ungenügende Sicherheitsmassnahmen angeordnet zu haben. Insbesondere habe er es unterlassen, beim Kran eine Schwenkbegrenzung einbauen zu lassen, damit das Kranseil gar nicht in die Nähe der Gondelbahn hätte kommen können. Die ihm bekannte Kollisionsgefahr habe er nicht entschärft.
Der Vorarbeiter wiederum habe seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem er ohne zwingenden Grund den 40 Meter hohen Kran zu nahe an der Seilbahn habe operieren lassen. Der Seilbahn-Maschinist machte sich schuldig, indem er die Gondel ohne visuelle Überwachung fahren liess, obwohl er um die potenziell kritische Situation am Kranplatz wusste.
Und der Seilbahnchef schliesslich erlaubte den Weiterbetrieb der Bahn trotz der auch ihm bekannten Kollisionsgefahr. Zudem gab er nicht einmal Sicherheitsanweisungen an das Personal.
Weit schwerer dürfte für den Bauleiter und den Vorarbeiter die Schadensersatzforderung der AXA Versicherungen AG wiegen, welche sich auf rund 540 000 Franken beläuft – für diese müssen die beiden aufkommen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Es zeigt ganz klar auf, wer für die Sicherheit der Seilbahn verantwortlich ist. Man hat es gewusst und ist trotzdem mit überbrückter Kabine gefahren.Dem Bauleiter wird zur Last gelegt, beim eben erst errichteten Kran nur ungenügende Sicherheitsmassnahmen angeordnet zu haben. Insbesondere habe er es unterlassen, beim Kran eine Schwenkbegrenzung einbauen zu lassen, damit das Kranseil gar nicht in die Nähe der Gondelbahn hätte kommen können. Die ihm bekannte Kollisionsgefahr habe er nicht entschärft.
Der Vorarbeiter wiederum habe seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem er ohne zwingenden Grund den 40 Meter hohen Kran zu nahe an der Seilbahn habe operieren lassen. Der Seilbahn-Maschinist machte sich schuldig, indem er die Gondel ohne visuelle Überwachung fahren liess, obwohl er um die potenziell kritische Situation am Kranplatz wusste.
Und der Seilbahnchef schliesslich erlaubte den Weiterbetrieb der Bahn trotz der auch ihm bekannten Kollisionsgefahr. Zudem gab er nicht einmal Sicherheitsanweisungen an das Personal.
Art. 18 Sorgfaltspflicht
Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.
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