Bilder von Personen, die nicht im öffentlichen Interesse stehen, dürfen grundsätzlich nur mit deren Genehmigung veröffentlicht werden (siehe § 22 KunstUrG). Eine Zuwiederhandlungen begründet nicht nur Schadenserseatzansprüche, sondern auch Strafbarkeit (!) des Zuwiederhandelnden. Ausnahmen gelten, wie oben richtig dargestellt, für die in § 23 KunstUrG geregelten Fälle, z.B. wenn Personen nur Beiwerk auf einem eine Örtlichkeit zeigenden Bild sind. Verboten nach dem KunstUrG ist im übrigen nur das Veröffentlichen, nicht das Ablichten der Personen.
Fraglich ist also, wann Personen Beiwerk auf einem Bild sind. Dazu kann man im Netz jedemenge Nachlesen, grundsätzlich ist das, wenn Personen nicht detailliert zu erkennen sind und eindeutig die Seilbahn photographiert wurde, wohl eher unproblematisch.
Jetzt zum interessanten Teil: Fotografierverbot innerhalb einer Seilbahn. Grundsätzlich würde ich jetzt davon ausgehen, dass der Inhaber / Betreiber der Seilbahn, ein Hausrecht besutzt, was ihm erlaubt, das Fotografieren in den Stationen zu untersagen. Weiterhin vermute ich mal, dass dieses Hausrecht auch durch seine Mitarbeiter ausgeübrt werden darf und dass ein ein Fotografierverbot auch im konkreten Fall mündlich ausgeprochen werden darf. Ich habe das jetzt nicht recherchiert, aber vermute das mal sehr stark aus dem, was ich über Hausrecht und Photogrpahierverbote weiß.
Interessant wird es dann wieder, wie es bei Liftstationen aussieht, die kein Gebäude darstellen bzw. nicht in einem solchen integriert sind. Dort wird vermutlich zumindest dann ein Hausrecht bestehen, wenn das Grundstück, auf dem die Station steht, im Eigentum der Liftgesellschaft steht. In diesem Fall darf man wohl bei Fotographierverbot nur vom öffentlichen Gelände aus herüber fotografieren.
Der Vorwurf mit der Industriespionage wiederum erscheint mir reichlich albern, weil hier nur eine bekannte Anlage betrieben wird, nicht jedoch ein Fertigungsprozess stattfindet.