https://www.lto.de/recht/kurioses/k/ag- ... idrigkeit/
Denke da lässt sich einiges auf Schnee übertragen:
Das AG Lübeck sieht in seiner Entscheidung zwei mögliche Anknüpfungspunkte für einen Verstoß gegen § 118 OWiG: Erstens eine Verletzung des Schamgefühls der Öffentlichkeit, zweitens eine vom Urinieren möglicherweise ausgehende Verschmutzung oder entsprechende Gerüche. Im Ergebnis lässt das Gericht aber beide Anknüpfungspunkte nicht für die Erfüllung des Tatbestandes ausreichen.
Und ich bin ja froh, dass wir auch als Gruppe gesellig nebeneinander ein schönes PPPP aussuchen können:
Was eine mögliche Verletzung des Schamgefühls der Öffentlichkeit anbelangt, führt das AG aus, dass in öffentlichen Toiletten, gerade solchen für Männer, an "durchgehenden Pissoirs" oder "Rinnen" oftmals das "gesellige Wasserlassen" stattfinde, sodass der Vorgang des Wasserlassens in der Gesellschaft eher nicht schambehaftet sei. Das gelte auch für das Urinieren unter freiem Himmel wie in diesem Fall, selbst wenn hier das Schamgefühl bei allen Geschlechtern verletzt werden könnte.
(…)
Eine gewisse Üblichkeit und Duldung ist hierfür etwa bei Wanderungen benennbar, bei Arbeiten in Feld und Flur, bei Jägern und Pilzesammlern, Radsportlern und Radtourlern, Badenden an Seen und Flüssen und bei sonstigen naturnahen Beschäftigungen.
Na dann - ich wünsche fröhliches, geselliges Urinieren wo auch immer die PPPPs diesen Winter sein mögen.
Wie steht es schon im Reiseführer: Die Touristen standen an den Hängen und pis(s)ten