...hier noch ein kleiner Ausflug in die Vergangenheit, die zeigt wie unfähig unserer Stolpe-rer doch ist:ADAC: Winterreifenpflicht ab Jahresmitte in der StVO
05.01.2005
Die Bundesregierung plant laut ADAC voraussichtlich zur Jahresmitte eine Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO), wonach Autofahrer bei winterlicher Witterung nur mit geeigneter Bereifung unterwegs sein dürfen. Die StVO-Änderung schreibe zwar nicht ausdrücklich das Aufziehen von Winterpneus vor, sehe aber den Autofahrer stärker als bisher in der Verantwortung: Wer sein Fahrzeug trotz vereister oder verschneiter Straßen nicht mit geeigneten Reifen ausgerüstet hat, soll nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfen.
Wie der Automobilclub weiter mitteilte, sollen Verstöße mit 20 Euro Bußgeld, bei Verkehrsbehinderung mit 40 Euro geahndet werden. Wer trotz Schnee und Eis ohne geeignete Ausrüstung unterwegs ist und einen Unfall verursacht, dem könnte unter Umständen grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden – mit entsprechenden Konsequenzen für den Kasko-Versicherungsschutz.
Aus Sicht des Automobilclubs sind für die praktische Umsetzung der neuen Verordnung noch einige Klarstellungen nötig. "Nicht vertretbar wäre zum Beispiel, dass Autofahrer, die auf Sommerreifen unterwegs sind, bei einsetzendem Schneefall ihr Auto sofort abstellen müssen und unter Umständen für mehrere Tage nicht mehr fahren dürfen", so der ADAC. Auch muss genau geklärt werden, ob die neue Verordnung auf die Wetter- oder die Straßenverhältnisse abzielt. Zudem appellierte der Club an den Gesetzgeber, genau festzuschreiben, welche Anforderungen zum Beispiel Winter- und Ganzjahresreifen erfüllen müssen.
Eine solche "Definition" von Winterreifen hatte Ende November die Initiative "Pro Winterreifen", ein Interessenverbund u.a. des Deutschen Verkehrssicherheitsrats und von Reifenherstellern, vorgestellt. Die Experten empfehlen eine Kennzeichnung von Pkw-Reifen mit Wintereigenschaften. Eine Schneeflocke in stilisierter Form soll auf die Reifenflanke geprägt werden. Voraussetzung für die Nutzung dieses Symbols sei ein weltweit anerkanntes Testverfahren, hieß es damals. (ng)
Quelle: AUTOFLOTTE Online
"Beachten Sie bitte die Wettervorhersagen und weichen Sie nach Möglichkeit auf andere Verkehrsmittel aus, wenn Schnee oder Glatteis vorhergesagt werden", appellierte Bundesminister Dr. Manfred Stolpe am Dienstag in Berlin an alle Autofahrerinnen und Autofahrer. Ein plötzliches Einsetzen winterlicher Witterungsverhältnisse führt immer wieder zu extremen Verkehrsverhältnissen. Bei der Fahrt mit dem Auto sei unbedingt an die Winterausrüstung zu denken und zu berücksichtigen, dass es in Extremsituationen zu langen Staus kommen könne.
Die Benutzung von Winterreifen liege in der persönlichen Verantwortung jedes Kraftfahrers, sei aber bei Schnee- und Eisglätte sehr empfehlenswert. Die Einführung einer Benutzungspflicht für Winterreifen in die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sei aber nicht sinnvoll, so der Bundesminister. In Deutschland seien die Straßen in der Winterzeit nur an relativ wenigen Tagen mit Schnee oder Eis bedeckt, und bei trockener und nasser Fahrbahn haben Sommer- oder Ganzjahresreifen Vorteile. Außerdem könne die Frage, ob ein Fahrzeug bei winterlichen Bedingungen noch sicher beherrscht werden kann oder ob auf eine Teilnahme am Verkehr verzichtet werden muss, nicht durch eine abstrakte Verhaltensvorschrift beantwortet werden. Dies müsse jeder Fahrzeugführer eigenverantwortlich für sich entscheiden, betonte Stolpe.
Der Minister verwies auch darauf, dass der Begriff "Winterreifenpflicht" rechtlich gar nicht definiert sei. Eine solche Ausrüstungspflicht sei auch wegen des europarechtlichen Notifizierungsverfahrens kurzfristig gar nicht möglich.
Die Straßenverkehrsbehörden der Bundesländer hätten aber die Möglichkeit, bei extremen winterlichen Wetterlagen Nutzungsbestimmungen für Straßen oder Straßenstrecken zu erlassen, erklärte Stolpe. So könne zum Beispiel die Benutzung von Schneeketten für bestimmte Abschnitteverlangt werden oder sogar Sperrungen und Verkehrumleitungen veranlasst werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs nicht mehr gewährleistet werden könne (§ 45, Absatz1, Satz 1, StVO).