Steht in der Fahrerlaubisverordnung
§ 17 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Abs. 6
(6) Ist das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne ein Schaltgetriebe
1.
mit Kupplungspedal oder
2.
bei Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 mit Kupplungshebel
ausgestattet, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder bei Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Kupplungshebel zu beschränken. Dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen AM und T sowie bei den Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E ist. Die Beschränkung im Sinne des Satzes 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist. Als Fahrzeug mit Schaltgetriebe gilt ein Fahrzeug, das
1.
über ein Kupplungspedal oder
2.
im Falle der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel
verfügt, welche der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedienen muss. Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden.