icedtea schrieb:
extremecarver schrieb:
Wenn derzeit (ist ja absehbar wie die nächsten 5-10 Tage noch das Wachstum exponentiell weitergeht), kein Notstand angebracht ist, wann dann?
Der Begriff "Notstand" ist in Deutschland nicht wirklich positiv besetzt
Sagen wir das so: Wenn dieses Wort in Berlin einer in den Mund nimmt kommt vieles ganz anders. Und dann ist aber definitiv Schluss mit lustig.
Aus dem Wiki:
Das Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes ist auf den 24. Juni 1968 datiert, wurde am 27. Juni 1968 verkündet und trat am 28. Juni in Kraft.[1] Von den damals 145 Grundgesetzartikeln wurden damit 28 geändert, aufgehoben oder eingefügt.[4]
Die Gesetze enthalten Regelungen für den Verteidigungsfall, den Spannungsfall, den inneren Notstand und den Katastrophenfall. In diesen Fällen werden die Grundrechte eingeschränkt.
Notstandsgesetzgebung
Falls im Verteidigungsfall der Deutsche Bundestag nicht zusammentreten kann, werden seine Funktion und die Funktion des Bundesrates vom Gemeinsamen Ausschuss übernommen. Der Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Mitgliedern des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Der Gemeinsame Ausschuss kann das Grundgesetz nicht ändern.
Einschränkung von Grundrechten
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) dürfen durch ein Gesetz zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in der Weise beschränkt werden, dass dagegen kein Rechtsweg gegeben ist (wie ihn Art. 19 Abs. 4 GG sonst vorschreibt), sondern eine alleinige parlamentarische Kontrolle stattfindet (sog. G-10-Gesetz).
Die Freizügigkeit (Art. 11 GG) darf auf Grundlage eines Gesetzes nun auch unter Notstandsbedingungen eingeschränkt werden.
Innerer Notstand
Gegen den jahrelangen Widerstand von Gewerkschaften und SPD fand der sogenannte Innere Notstand Eingang in das Grundgesetz. Die Ergänzung des Art. 91 GG ermöglichte es der Bundesregierung, die Polizeikräfte der Länder für die Niederschlagung eines Aufstands oder innerer Unruhen anzufordern und die Landesbehörden ihren Weisungen zu unterstellen. Darüber hinaus ermöglichte Art. 91 GG den Einsatz des Bundesgrenzschutzes sowie der Bundeswehr im Innern. Auch bedurfte es für den Zustand des inneren Notstands keiner formellen Verkündung.
Letztlich bedeutete der ergänzte Art. 91 GG die ursprünglich von Bundesinnenminister Gerhard Schröder gewollte und von Notstandsgegnern heftig angegriffene „Stunde der Exekutive“.[5] Im Gegensatz zum Spannungs- beziehungsweise Verteidigungsfall unterstand der innere Notstand keinerlei parlamentarischen Kontrolle. Lediglich der Bundesrat konnte auf Art. 91 GG beruhende Maßnahmen der Bundesregierung jederzeit aufheben lassen.
Naturkatastrophen; besonders schwere Unglücksfälle
Bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen können nach Art. 35 GG neben der Polizei auch die Bundespolizei und die Bundeswehr eingesetzt werden. Bei länderübergreifenden Katastrophen kann die Bundesregierung den Ländern Weisungen erteilen.
Nach Art. 87a GG darf die Bundeswehr von der Bundesregierung unter bestimmten Bedingungen auch eingesetzt werden „zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes“. Auf Verlangen des Bundestages oder Bundesrates ist der Einsatz einzustellen. Art. 9 Abs. 3 GG (Koalitionsfreiheit) bestimmt, dass sich eine solche Maßnahme „nicht gegen Arbeitskämpfe richten“ darf.
Widerstandsrecht und Verfassungsbeschwerde
Auch um die Kritiker zu besänftigen, wurde in Art. 20 GG ein vierter Absatz eingefügt, der als Ultima Ratio, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist, jedem Deutschen das Recht gibt, gegen jeden, der es unternimmt, diese (verfassungsmäßige) Ordnung zu beseitigen, Widerstand zu leisten (Widerstandsrecht, siehe Art. 20 GG). Außerdem wurde die Verfassungsbeschwerde, bislang nur einfachrechtlich normiert (§§ 90 ff. BVerfGG), nun auch verfassungsrechtlich garantiert (in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG).
https://de.wikipedia.org/wiki/Notstandsgesetze_(Deutschland)
So etwas ist gar nicht lustig und auch nicht angebracht. Wir befinden uns hier: Infektionsschutzgesetz
https://de.wikipedia.org/wiki/Infektionsschutzgesetz
Ganz genau hier:
4. Abschnitt – Verhütung übertragbarer Krankheiten
Allgemeine und besondere Maßnahmen
Zur Verhütung übertragbarer Krankheiten sieht das Gesetz sowohl Einzelfallmaßnahmen der zuständigen Behörden, bei Gefahr im Verzug auch durch das Gesundheitsamt, vor als auch eine Regelung durch Rechtsverordnung der Landesregierungen.
Welche Behörden in den einzelnen Bundesländern zuständig sind, ist in der Regel durch entsprechende Zuständigkeitsverordnungen geregelt.[18]
§ 16 Abs. 1 IfSG enthält eine Generalklausel für behördliche Einzelfallentscheidungen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können.[19] § 17 Abs. 1 und Abs. 2 IfSG ermächtigen zu speziellen Maßnahmen, insbesondere zur Vernichtung von Gegenständen, die mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind wie infektiöse Krankenhausabfälle und der Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, die Krankheitserreger verbreiten können.
§ 17 Abs. 4 und Abs. 5 IfSG ermächtigen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten und über die Feststellung und die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen.
Während eine bestimmte Anordnung eine konkrete Gesundheitsgefahr voraussetzt, reicht für den Verordnungserlass eine abstrakte Gefahr aus.[20] Beispiele sind die nordrhein-westfälische Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten bei bestimmten gewerblichen Tätigkeiten,[21] Rechtsverordnungen zur Rattenbekämpfung oder Verordnungen über ein Taubenfütterungsverbot.[22]
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einzelne Maßnahmen nach §§ 16, 17 IfSG haben wegen der besonderen Bedeutung für die öffentliche Gesundheit keine aufschiebende Wirkung (§ 16 Abs. 8, § 17 Abs. 6 IfSG, § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Und auch hier:
5. Abschnitt – Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
Dieser Abschnitt enthält Regelungen u. a. über die Behandlung übertragbarer Krankheiten. Im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ist dieses nur Ärzten gestattet. Die gesetzliche Basis zur Anordnung von Schutzmaßnahmen, die die Grundrechte einschränken sind hier ebenfalls geregelt, bis hin zur Absonderung (Quarantäne) und beruflichen Tätigkeitsverboten.
Da wird es noch sehr lange dauern bis irgend ein Notstand ausgerufen wird, die Demokratie ist noch nicht in Gefahr, das Virus ist nicht mit Panzern bewaffnet.