5. Darf der Arbeitgeber Reisen in ein Gefahrengebiet verbieten?
Dienstreisen in Gefahrengebiete kann der Arbeitgeber jedenfalls verbieten, denn sie liegen eindeutig in der dienstlichen Sphäre. Bei der Entscheidung, ob derzeit Dienstreisen absolviert werden sollen, empfiehlt es sich, Gefahren mitzuberücksichtigen und gegebenenfalls entsprechend vorausschauend zu planen.
Urlaubsreisen fallen hingegen in die private Sphäre, daher hat der Arbeitgeber hier kein Weisungsrecht und kann auch Reisen in Risikogebiete nicht verbieten. Der Arbeitgeber kann von aus dem Urlaub heimkehrenden ArbeitnehmerInnen aber Auskunft darüber verlangen, ob sie ein Gefahrengebiet besucht haben, damit gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz der übrigen ArbeitnehmerInnen getroffen werden können. Erkrankt ein/e ArbeitnehmerIn auf einer Urlaubsreise in ein bekanntes Gefahrengebiet am Coronavirus, kann - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - eine grob fahrlässig herbeigeführte Krankheit vorliegen. Dies hätte zur Folge, dass der/die ArbeitnehmerIn seinen/ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung verliert; siehe auch noch bei Punkt 12.
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13. Besteht Entgeltfortzahlungspflicht, wenn der/die ArbeitnehmerIn sich im Urlaub mit dem Coronavirus infiziert oder aufgrund von während seines / ihres Urlaubs verfügten Reisebeschränkungen am Urlaubsort festsitzt?
Hier gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlung wegen Krankheit und persönlicher Dienstverhinderung. Nach diesen Regelungen ist zu unterscheiden:
• Begibt sich ein Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin trotz Reisewarnung in ein gefährdetes Gebiet und kann von dort wegen Verkehrsbeschränkungen über die geplante Urlaubsdauer hinaus nicht abreisen, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen persönlicher Dienstverhinderung, weil der Hinderungsgrund fahrlässig herbeigeführt wurde. Erkrankt in einem solchen Fall der/die ArbeitnehmerIn im Gefahrengebiet am Coronavirus, kann u.U. sogar eine grob fahrlässig herbeigeführte Krankheit vorliegen, sodass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Krankheit besteht. Das bedeutet, dass die Krankheit den Urlaub nicht unterbricht, und dass die Entgeltfortzahlung mit Urlaubsende auch denn endet, wenn die Krankheit darüber hinaus andauert.
• Besteht hingegen keine Reisewarnung, ist im Fall einer Erkrankung das Entgelt wie bei einem normalen (fortzahlungspflichtigen) Krankenstand im Urlaub fortzuzahlen, d.h. es wird die Dauer der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, sofern diese länger als drei Tage dauert. Kann der/die ArbeitnehmerIn (ohne selbst erkrankt zu sein) vom Urlaubsort nicht abreisen, weil die Verkehrsverbindungen aufgrund des Coronavirus eingeschränkt wurden, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er dies dem Arbeitgeber unverzüglich meldet und es keine anderen zumutbaren Möglichkeiten gibt, das Urlaubsland zu verlassen und somit rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht in solchen Fällen für maximal eine Woche.
Liegt das betroffene Gebiet hingegen in Österreich, greifen die besonderen Entgeltfortzahlungsregeln des EpidemieG ein, wonach letztlich der Bund die Entgeltfortzahlung trägt, wenn die Arbeitsleistung wegen einer behördlichen Maßnahme (z.B. Verkehrsbeschränkung) unterbleibt; vgl. näher bei Punkt 7.
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https://cms.law/de/aut/news-information/coronavirus-fragen-und-antworten-zum-arbeitsrecht