Tag keine Ahnung mehr wie viel, ist aber auch egal.
Na da habt ihr euch ja fest gebissen. Und auch schön, wie sich hier so manch einer an Kleinigkeiten fest beißt mit der die eigene Freiheit bedroht wird.
Lieber Mad-Michi, lieber jds, lieber Widdi,
ihr drei habt leider keine Ahnung von Freiheit und was das ist. Alleine wegen Euch zwei wäre ganz schnell wieder der Militärdienst wieder einzuführen. Da sagt euch dann einer in einer unüberhörbarer Lautstärke was ihr zu tun und zu lassen habt. Das nennt sich dann Befehl und ist ungefragt auszuführen selbst wenn das eigene Leben dabei im Ernstfall drauf gehen sollte. Bei denen läuft das nämlich so, ich hab das mal für euch drei heraus gesucht:
Wehrstrafgesetz (WStG)
Zweiter Teil
Militärische Straftaten
Erster Abschnitt
Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung
§ 15 Eigenmächtige Abwesenheit
(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes von seiner Truppe oder Dienststelle abgekommen ist und es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, sich bei ihr, einer anderen Truppe oder Dienststelle der Bundeswehr oder einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von drei vollen Kalendertagen zu melden.
§ 16 Fahnenflucht
(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats und ist er bereit, der Verpflichtung zum Wehrdienst nachzukommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.
§ 17 Selbstverstümmelung
(1) Wer sich oder einen anderen Soldaten mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zum Wehrdienst untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Dies gilt auch dann, wenn der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder teilweise herbeiführt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 18 Dienstentziehung durch Täuschung
(1) Wer sich oder einen anderen Soldaten durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften dem Wehrdienst dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder teilweise entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Zweiter Abschnitt
Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen
§ 19 Ungehorsam
(1) Wer einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat
1. wenigstens fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe oder
2. fahrlässig den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen (§ 226 des Strafgesetzbuches)
verursacht.
(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.
§ 20 Gehorsamsverweigerung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft,
1. wer die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auflehnt, oder
2. wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist.
(2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 den Gehorsam gegenüber einem Befehl, der nicht sofort auszuführen ist, befolgt er ihn aber rechtzeitig und freiwillig, so kann das Gericht von Strafe absehen.
§ 21 Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls
Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
§ 22 Verbindlichkeit des Befehls, Irrtum
(1) In den Fällen der §§ 19 bis 21 handelt der Untergebene nicht rechtswidrig, wenn der Befehl nicht verbindlich ist, insbesondere wenn er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder wenn durch das Befolgen eine Straftat begangen würde. Dies gilt auch, wenn der Untergebene irrig annimmt, der Befehl sei verbindlich.
(2) Befolgt ein Untergebener einen Befehl nicht, weil er irrig annimmt, daß durch die Ausführung eine Straftat begangen würde, so ist er nach den §§ 19 bis 21 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte.
(3) Nimmt ein Untergebener irrig an, daß ein Befehl aus anderen Gründen nicht verbindlich ist, und befolgt er ihn deshalb nicht, so ist er nach den §§ 19 bis 21 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den vermeintlich nicht verbindlichen Befehl zu wehren; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach den §§ 19 bis 21 absehen.
Da steht zu deutsch drin: Vogel friss oder stirb. Einen Reklamationsmöglichkeit dagegen gibt es auch nicht wirklich und ist in der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich verankert und mit dem Grundgesetz konform. Würde so manch einem mal ganz gut tun und die !ICH!ICH!ICH! Mentalität ordentlich ausheben. Denn egoistisch an sich selber denken, das könnt ihr, was anderes macht ihr nicht. Ihr redet über etwas, das ihr nicht begründen könnt. Ich renn mit dem Mundfetzen im übrigen jeden Tag 8 Stunden bei der Arbeit rum, um das mal klar zu stellen. Nicht weil ich ein großer Fan davon bin, sondern weil ich das mir und meinen Gästen schuldig bin und ich nicht das Recht habe, durch mein Verhalten jemanden Anderen in seiner Freiheit einzuschränken.
Wenn hier jetzt noch einer weiter behauptet, die Freiheit wird mit diesem, zugegeben lästigem, Mundfetzen eingeschränkt, der beruft sich nur auf Oberflächlichkeiten, der geht nicht in die Tiefe des Themas. Die Freiheit von Euch wird an ganz anderen Stellen vom Virus unabhängig und ganz anders eingeschränkt. Das hat mit den Anschlägen in NY begonnen, das ist jetzt 19 Jahre her, das war der Moment, in dem die Geheimdienste das Recht bekommen haben, alle Eure elektrische Post die auf irgend welchen Festplatten irgendwo auf dieser Welt gespeichert ist, zu lesen. Das war der Moment, an dem sie nach den Gedanken und nicht nach den Taten anfingen, jemanden zu beurteilen. Sie stöbern bei Euch auf den Bankkonten rum, sie lesen in diesem Forum mit und machen die Verbindungen zu Euren E-Mail, die Ihr aus beruflichen Gründen verschickt, sie holen sich von whatsup einfach Eure ganzen privaten Daten von den Speichern unserer Handys. Die AGB gelesen und verstanden? Und wenn jetzt einer zu mir sagt, ich habe das nicht sage ich: Irgend einer hat deine Nummer sicher in seinem Handy gespeichert...
Nur das sieht man nicht, das sind alles nur nullen und einser. Und dort steht alles über Euch drin, da ist der Zettel mit dem Namen und der Telefonnummer im Wirtshaus ein Kleinkram und Lächerlichkeit dagegen.
Wer jetzt wissen will, wie das wirklich mit drastischen Einschränkungen, kann in der Bild für Akademiker (der Spiegel) mal hier nachschauen, wie ich das noch in Italien erlebt habe:
An Land, zur See und in der Luft
Wie die italienische Polizei den Corona-Lockdown durchsetzte
Um die Pandemie unter Kontrolle zu bekommen, griffen Sicherheitsbehörden auf teils drastische Mittel zurück. Ein Fotograf hat die italienische Polizei bei der Durchsetzung der Corona-Regeln begleitet.
https://www.spiegel.de/politik/ausland/polizeiarbeit-waehrend-corona-an-land-zur-see-und-in-der-luft-a-3cd6c0e4-12db-47ca-b735-79a52d0cc334
Und auch in der Schweiz scheint ja einiges schief zu laufen, wie es im Fußball ersichtlich ist:
Im Schweizer Fußball herrscht der Ausnahmezustand. Erstligaklub FC Zürich meldet zehn Corona-Fälle – und es droht sogar noch Schlimmeres, auch weil nicht regelmäßig getestet wurde. Die Aufregung ist groß.
Es hätte alles so schön werden können. In der Schweizer Super League geht es seit dem Wiederbeginn nach der Corona-Pause höchst spannend zu im Kampf um den Titel und die Plätze im Europapokal, mittlerweile sind auch wieder 1000 Zuschauer erlaubt. Und jetzt das: „Corona-Irrsinn im Schweizer Fußball“, schreibt das Boulevardblatt Blick, die Neue Zürcher Zeitung fragt besorgt: „Corona-Fälle beim FC Zürich und bei GC – droht nun sogar der Abbruch der Saison?“
Tatsache ist: Beim Erstligaverein FC Zürich sind mittlerweile zehn Corona-Fälle bekannt. Sechs Spieler sowie drei Betreuer und seit Sonntag auch noch Präsident Ancillo Canepa befinden sich auf Anweisung der Zürcher Kantonsärztin bis 17. Juli in einer zehntägigen Quarantäne. Das Spiel gegen den FC Sion am vergangenen Samstag wurde abgesagt, die Begegnung am Dienstag beim Tabellendritten FC Basel aber fand statt und ging mit 0:4 verloren.
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https://www.faz.net/aktuell/sport/fussball/schweizer-fussball-corona-chaos-in-super-league-um-fc-zuerich-16859913.html
Nun, so lang man nicht Kontrolliert, wird auch nichts gefunden. Hat aber etwas von den Schwarzgeldkonten, der FIFA, des olympischen Comites: was ich nicht kontrolliere kann ich nicht wissen und kann ich nicht ändern. Bringt zwar dem Volk nicht sehr viel, haben aber die oberen 10000 der Welt ganz gerne.
Für Widdi freut es mich trotzdem, das es mit dem Problem Arbeit einen Lichtblick gibt, viel Erfolg bei den Vorstellungen! (Ganz fest Daumen drücken von mir)
Und sonst? Es regnet, die Wohnung ist fast fertig renoviert und heute habe ich den ganzen Tag von Morgens bis Abends frei. Schön so.