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Rechte der Kunden?

max schrieb:
wenn in einem skigebiet um mehrere mio. euro beschneit wird, finde ich es durchaus gerechtfertigt, auch bei einem eingeschränkten pistenangebot den vollen preis zu verlangen...

Ich sehe das genauso wie max. Wem´s zu teuer ist, der kann ja wo anders hinfahren. Fakt ist halt nunmal, dass man für weniger Pisten heuer wesentlich mehr für Beschneiung ausgeben musste. Und irgendwie müssen die Bergbahnen ihre Umsatzrückgänge (bis zu -40% in größeren Skigebieten) auch verkraften. Billigere Ticketpreise zu Weihnachten sehe ich lediglich als eine Art Werbung...
 
cm schrieb:
Das grundlegende Problem besteht darin, dass man im allgemeinen Kunde der jeweiligen BergBAHN ist. Man kauft sich also die Dienstleistung der Bergbeförderung. Die Pistenbenutzung erhält man dann gratis dazu.
Ich bin kein Jurist. Aber ich glaube nicht, dass das so einfach ist. Wir hatten hier vor einigen Wochen die Diskussion darüber, dass ein Skiliftbetreiber aus dem Schwarzwald für die Verletzungen eines Snowboarders aufkommen musste, weil er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Das ist zwar ein anderer Fall, aber für mich lässt sich daraus folgern, dass die Bergbahnen mit dem Verkauf der Liftkarte doch weitergehende Verpflichtungen als das reine Hochkarren auf den Berg übernehmen.

Im Prinzi ist die Präparierung eine Nebenleistung des Beförderungsvertrages. Und wenn das nicht greift, dann besteht immer noch die Wegehalterhaftung, allerdings nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
 
Hui, hier gehts ja schon wieder um tausend Sachen wie Prakgebühren und weiß nicht was... :)

Mal wieder was zum Thema.

Möglicherweise ist die zivilrechtliche Rechtslage in den verschiedenen Ländern ja verschieden (das ist mir doch schon immer wieder mal aufgefallen).

In Deutschland wären falsche Angaben wohl erstmal wettbewerbsrechtlich relevant. Dazu würden mit ziemlicher Sicherheit übrigens auch übertriebene Pistenkilometerangaben gehören.

Was den Einzelnen angeht: ich kenne zugegebenermaßen keinerlei Rechtssprechung zu dieser Thematik. Ich würde aber mal dazu tendieren anzunehmen, dass sich vertragliche Leistungen eines Bergbahnbetreibers in einem Schigebiet nach dem Vertragszweck keineswegs auf die Beförderung mit den Bahnen beschränken. Vielmehr möchte ich behaupten, dass auch Pistenbereitstellung, -sicherung und -pflege dazu gehören, zumindest insoweit, als dies üblicherweise von einem Schigebiet zu erwarten ist. Ich denke nicht, dass es sich um einen reinen Beförderungsvertrag handelt, sondern eher um einen typengemischten Vertrag sui generis. Ich kann mir kaum vorstellen, dass ein Schigebiet einfach darauf verzichten kann, Pisten zu walzen, zu markieren, zu sichern und zu überwachen, ohne dass auf seiten des Skifahrers Ansprüche entstünden.

Ebenso würde ich mal annehmen, dass ein Anspruch auf Korrektheit der Auskünfte hinsichtlich des Pistenzustandes und der geöffnete Anlagen besteht.

Das wäre jetzt meine persönliche Meinung, wie gesagt, ich weiß nicht, ob es dazu RSpr gibt.
 
Doch, ein Gebiet kann darauf verzichten seine Pisten zu walzen, zumindest wenn sie auch damit werben. In Mittenwald wird die Karwendelbahn nämlich als Freeride Schigebiet beworben, die walzen keine Pisten.
 
Ja, das ist doch völlig klar, es geht doch darum, was Vertragsinhalt wird und was nicht. Dass bei nem Freeridegebiet wohl kaum perfekt präparierte Pisten vertragsinhalt werden, muss wohl nicht weiter erörtert werden. Viel interessanter wär die Frage, ob die Nicht-Präparation Vertragsinhalt ist. :)
 
ein interessanter Beitrag auf www.nachrichten.ch der genau in diese richtung schielt.

Enttäuschte Skifahrerin will Skigebiet verklagen

Bregenz - Eine Wienerin erwägt wegen angeblich schlechter Pistenbedingungen eine Klage gegen ein Vorarlberger Skigebiet. Sie fordert die 550 Euro (rund 890 Franken) für die gekauften Skitickets zurück.

rr / Quelle: sda / Montag, 29. Januar 2007 / 12:30 h

Die Frau sei mit ihren Kindern zum Skifahren nach Vorarlberg gereist, habe aber wegen des mangelnden Pistenzustands nur selten skifahren und ihre Wochenkarte nicht ausnützen können, erklärte der Anwalt der Wienerin gegenüber ORF Radio Vorarlberg. Der Jurist besteht darauf, dass mit dem Kauf einer Liftkarte ein Beförderungsvertrag eingegangen worden sei, zu dem auch die Information gehöre, ob eine Piste befahrbar sei oder nicht. Seine Mandantin sei beim Kartenkauf in der Talstation nicht ausreichend über die Pistenverhältnisse aufgeklärt worden, sagte er weiter.

Aussergerichtliche Lösung gesucht
Darum fordert die Frau nun das Geld für die 550 Euro teuren Skibillette wieder zurück.



Das Skigebiet habe die Touristin nicht genügend über die Pistenverhältnisse aufgeklärt. (Archivbild) /

Die Betreiber des Vorarlberger Skigebietes und die Klägerin versuchen eine aussergerichtliche Lösung zu finden. Eine Konsumentenschützerin von der Arbeiterkammer Vorarlberg zweifelt am Erfolg einer allfälligen Klage. Im Radiobeitrag vertrat sie die Meinung, ein ausgebliebenes Skivergnügen sei nicht so einfach einklagbar und könne nur mit einer Preisminderung kompensiert werden. Mit dem Ticketkauf erkenne der Skifahrer die Bedingungen des Skigebiets an. Um welches Skigebiet es sich im betreffenden Fall handelt, wollte der Anwalt nicht sagen.
 
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