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Urheberrecht bei Bildern

Da die Bilder ja nur Dokumentationen waren und vmtl. keine besondere künstlerische Wertung haben, wären sie auch aktuell in AT nur 50 Jahre nach Herstellung geschützt. Ob dieses Recht für diese alten Bilder allerdings überhaupt gilt, ist eine andere Frage....
http://www.fotografen.at/rsv/rechner/start1.htm

Wie schon gesagt für das Forum gilt das deutsche Urheberrecht. Somit ist es irrelevant, wenn in Österreich, Schweiz oder China andere Regelungen gelten.

In DE gab es anscheinend erst ab 1876 ein Urheberrecht auf Fotos, damals 5 Jahre.
http://www.fotorecht.de/publikationen/schutzfrist.html

Danke für den Hinweis.
Habe bis jetzt nur die Regelung mit den 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers gekannt.
(Ich bin ja Schweizer und somit ist es für mich als Moderator auch nicht so einfach, nach dem deutschen Recht arbeiten zu müssen)

Damit wäre eigentlich alles geklärt und alle Bilder der Weltausstellung 1873 frei! :D

Denke schon dass es da die Möglichkeit gibt solche Bilder mit einem Quellennachweis und dem Vermerk "Schutzfrist abgelaufen, da Bild vor XXXX aufgenommen" im Forum legal zu posten ? Muss auf jeden Fall intern geklärt werden.
Muss aber auch sagen, dass es das erste Mal ist, dass hier im Forum solche uralte Bilder gepostet werden. Die meisten Bilder sind deutlich jünger und unterliegen immer noch der Schutzfrist. Und hier werden die Moderatoren weiterhin einschreiten, sofern nicht eine explizite Genehmigung vorliegt, dass die Bilder gepostet werden dürfen.
 
WEnn Klosterneuburger die Bilder aus seiner urgrossmütterlichen Fotokiste hat welche er geerbt hat, dann sind es ja seine. Wie soll er da Quellen Angeben wenn es keine mehr gibt??? Ich habe jede Menge Luftschiffaufnahmen von meiner Großtante , da ihr Schwager , der Bruder meines Großonkels beim k.u.k. Ersatzluftschiffercorps gedient hat , Nordholz 1913. Die Bilder sind seit 1981 mein Eigentum. So what???? GlG Tom :wink:
 
Dieseltom schrieb:
WEnn Klosterneuburger die Bilder aus seiner urgrossmütterlichen Fotokiste hat welche er geerbt hat, dann sind es ja seine.
Das hängt davon ab, ob er nur die Abzüge oder auch das Recht am Bild geerbt hat. Wenn die Urgrossmutter die Fotos selbst gemacht hat, dann kann er tatsächlich tun was er will. Wenn sie die Fotos aber irgendwo als Ansichtskarte gekauft hat, oder aus der Zeitung ausgeschnitten hat, darf er die Fotos nicht vervielfältigen und auch nicht veröffentlichen (also auch nicht im Forum posten)



Ich habe jede Menge Luftschiffaufnahmen von meiner Großtante , da ihr Schwager , der Bruder meines Großonkels beim k.u.k. Ersatzluftschiffercorps gedient hat , Nordholz 1913. Die Bilder sind seit 1981 mein Eigentum. So what???? GlG Tom :wink:
Im Prinzip gilt das gleiche wie oben:
Wenn deine Erblasser das Urheberrecht an den Bildern hatten, hast du es geerbt und kannst damit über die Bilder verfügen, wenn sie nur die Abzüge hatten, dann gehören dir zwar die Abzüge, das Urheberrecht liegt aber trotzdem bei jemanden anderen (zB Fotograf bzw. dessen Erben, Verlag,...) (Es sei denn, das Urheberrecht ist überhaupt schon erloschen, wann das der Fall ist steht eh ein paar Postings weiter oben)
 
War die Panoramafreiheit schon mal Thema?

("Man darf also ein Gebäude in Privatbesitz von einem öffentlichen Weg aus unbedenklich fotografieren und die Aufnahmen kommerziell verwerten. Öffentlich ist der Aufnahmeort, wenn er jedermann frei zugänglich ist und im Gemeingebrauch steht; dies gilt auch für privates Gelände, wie Privatwege und Parks, wenn sie für jedermann frei zugänglich sind. § 59 UrhG gilt jedoch nicht für Privatgelände, auf dem zwar Publikumsverkehr stattfindet, das aber durch Zäune oder Kontrollen vor ungehindertem Zutritt geschützt wird. Eine zeitweilige, insbesondere nächtliche Schließung steht der Öffentlichkeit nicht entgegen. Ausschlaggebend ist der tatsächliche öffentliche Zugang. Ob Aufnahmen im Inneren von frei zugänglichen und dem Verkehr dienenden Gebäuden der Panoramafreiheit unterliegen, ist umstritten, für Bahnhöfe jedoch überwiegend verneint. Der Aufnahmestandpunkt muss zudem allgemein zugänglich sein.")

Das gilt übrigens nicht nur für Gebäude, sondern alle öffentlich zugänglichen "dauerhaften Werke" wie Fotos und Wanderkarten auf Schautafeln, Pisten- und Seilbahnpläne usw.

http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Bildrechte#Panoramafreiheit
 
Jetzt musst du leider aber auch dazu sagen, für welches Land die jeweilige Regelung gilt. Für Italien beispielsweise schaut es nämlich ganz anders aus, dort gibt es keine! Gleiches gilt für Frankreich. In Belgien ist es wieder ganz anders. usw...

chianti schrieb:
Das gilt übrigens nicht nur für Gebäude, sondern alle öffentlich zugänglichen "dauerhaften Werke" wie Fotos und Wanderkarten auf Schautafeln, Pisten- und Seilbahnpläne usw.

Vorsicht - Falle. Grundsätzlich ja mit einem ABER. Denn es ist nicht Zweck der Panoramafreiheit, dass man hingeht und Detailaufnamen von einzelnen Plänen macht. Da kann es dann noch zu erheblichen juristischen Problemen kommen. Und das gilt jetzt mal nur für D und A.

MFG Dachstein
 
Dachstein schrieb:
Jetzt musst du leider aber auch dazu sagen, für welches Land die jeweilige Regelung gilt.
Ich bin davon ausgegangen, dass das aus den Links hervorgeht, darum habe ich sie ja verlinkt ...
Dachstein schrieb:
Denn es ist nicht Zweck der Panoramafreiheit, dass man hingeht und Detailaufnamen von einzelnen Plänen macht. Da kann es dann noch zu erheblichen juristischen Problemen kommen.
Der Schutz oder Nichtschutz kann mMn nicht von willkürlich dem Fotografen unterstellten Beweggründen oder vom Bildausschnitt abhängig gemacht werden. Ob ich z.B. das Hundertwasserhaus in Wien oder das Museum Brandhorst in München als Bestandteil des Straßenbildes aufnehme oder ein Fassadendetail von der Straße aus, darf keinen Unterschied machen.

Es empfiehlt sich aber möglicherweise, bei einer Veröffentlichung des Bildes anzumerken, dass es im Rahmen der Panoramafreiheit gemacht wurde (so wie dies bei zahlreichen Bildern auf Wikipedia der Fall ist, z.B. dieses und jenes). Wichtig (deutsche Rechtslage): ist eine Quelle oder ein Urheber angegeben bzw. bekannt, muss diese/r bei der Wiedergabe genannt werden (§63 UrhG) und bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind nur die Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt (§62 UrhG). D.h.: keine erkennbare Bildbearbeitung!

Kennst du denn Fälle, bei denen es unter den genannten Voraussetzungen zu juristischen Problemen gekommen ist?

Präzisierung: bei Pistenplänen ist das Kriterium der Dauerhaftigkeit vermutlich dann nicht gegeben, wenn sie zum Sommersaisonswechsel komplett ausgetauscht werden. Dann ist es voraussichtlich nichts mit der Panoramafreiheit. Hängen Sommer- und Winterversion aber nebeneinander, kann man mMn von einer Dauerhaftigkeit ausgehen.
 
chianti schrieb:
Der Schutz oder Nichtschutz kann mMn nicht von willkürlich dem Fotografen unterstellten Beweggründen oder vom Bildausschnitt abhängig gemacht werden.

Doch kann er. Wenn du nämlich den Bildausschnitt, änderst du den Bildwinkel, änderst du ev. auch deinen Standpunkt. Und wenn der plötzlich Privatgrund ist, gilt die Panoramafreiheit nicht mehr. Geschehen beim Hundertwasserhaus...

chianti schrieb:
Kennst du denn Fälle, bei denen es unter den genannten Voraussetzungen zu juristischen Problemen gekommen ist?

Cristos Reichstag...

MFG Dachstein
 
Christos Reichstagsverhüllung war - wie alle seine Projekte - von vornherein als zeitlich begrenztes Kunstwerk angekündigt und wurde auch so ausgeführt. Von Dauerhaftigkeit konnte daher zu keinem Zeitpunkt ausgegangen werden, eine Panoramafreiheit war außerhalb jeder ernsthaften Möglichkeit. (Ich hab selber klasse Bilder vom verhüllten Reichstag - aber die Poster kann ich mir eben nur zuhause an die Wand hängen, ins Internet stellen oder verkaufen darf ich sie nicht).

Dass Panoramafreiheit nur von öffentlich zugänglichem Grund aus gilt und nicht vom Fenster einer Privatwohnung (wie bei der Entscheidung zum Hundertwasserhaus), wird in den verlinkten Artikeln durchaus erwähnt. Auch, dass man nicht einmal auf eine Leiter steigen oder sonstige Hilfsmittel benutzen darf (allerdings wäre interessant, wie es mit den Schultern eines Begleiters aussieht ;-) ).
 
War die Panoramafreiheit schon mal Thema?
Ja, die Panoramafreiheit war auch schon Thema.
http://www.alpinforum.com/forum/viewtopic.php?f=37&t=31164&start=250#p4760203

Stellt sich einfach die Frage, ob ein deutsches Forum zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn ein User z.B. in Frankreich, Belgien etc. (der beleuchtete Eiffelturm ist geschützt !) gegen die Gesetze verstösst ?

Aber ich denke die Panoramafreiheit dürfte für dieses Forum ein deutlich geringeres Problem sein als das Urheberrecht. Möchte man auch noch die Panoramafreiheit regeln, dann kann man den Laden endgültig dicht machen. :roll:
 
Wobei ja gerade RM.net vollgestopft ist mit historischen Bildern, die sicher nicht alle von den jeweiigen Postern gemacht wurden. Und die sind frei zugänglich!
 
TPD schrieb:
Stellt sich einfach die Frage, ob ein deutsches Forum zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn ein User z.B. in Frankreich, Belgien etc. (der beleuchtete Eiffelturm ist geschützt !) gegen die Gesetze verstösst ?
Ja, das stimmt so. Ich kenne einen Juristen, der das Forum still mitliesst und hab das mal mit ihm besprochen. Der User hat überhaupt kein Problem. Das Problem hat aber der Forenbetreiber, der eine Plattform zur Verbreitung bietet. Theoretisch könnte er in jedem Land vor Gericht gezogen werden, in dem das Forum erreichbar ist. Ob und wieweit dann sowas gemacht wird, ist natürlich eine andere Sache, insbesondere hinsichtlich der Vollstreckungsmöglichkeiten.
 
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