• Willkommen im neuen Alpinforum!

    Das Alpinforum ist erfolgreich auf die neue Forensoftware XenForo umgezogen. Benutzerkonten und Foreninhalte wurden übernommen, sodass ihr euch wie gewohnt anmelden könnt.

    Schaut euch gerne um und probiert die neuen Funktionen aus. Solltet ihr Fehler oder Unstimmigkeiten entdecken, meldet sie bitte im entsprechenden Thema.

    Alle Informationen zur Migration und zum neuen Forum findet ihr hier:

    Zur ausführlichen Ankündigung

    Viel Spaß im neuen Alpinforum!

    Euer Alpinforum-Team

Urheberrecht bei Bildern

Dresdner

Nebelhorn (2224m)
Registriert
27. Nov. 2002
Beiträge
2.598
Reaktionspunkte
0
Laut Urheberrechtsgesetz der einzelnen Länder gelten für Bilder in Deutschland, Österreich und der Schweiz Schutzfristen von 70 Jahren.
Auf eine Anfrage an den östereichischen Zeitschriften- und Fachmedienverband bezüglich der Sonderausgabe der Zeitschrift "Der Fremdenverkehr" erhielt ich jedoch folgende Antwort:

Sehr geehrter Herr Schurr,
leider hat meine Recherche etwas länger gedauert.
Den Rechtsnachfolger der genannten Zeitschrift konnte ich zwar nicht
herausfinden (eventuell könnte Ihnen die Abteilung Wissenschaftliche
Information in der Österreichischen Nationalbibliothek, Tel. +43-1-534
10-444 bzw. awi@onb.ac.at weiterhelfen), ich habe allerdings die Auskunft
erhalten, dass nach derzeit gültigem Recht das Urheberrecht für Bilder, die
vor 1964 veröffentlicht wurden, bereits verjährt ist, es sei denn, es handle
sich um "künstlerische" Bilder. Demnach könnten Sie problemlos das genannte
Bildmaterial verwenden, ohne sich dafür extra die Erlaubnis holen zu müssen.
Falls Sie unsicher sind, können Sie ja noch bei der genannten Abteilung
nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Gabriel
Sekretariat ÖZV
Österreichischer Zeitschriften-
und Fachmedien-Verband
Renngasse 12/6
A-1010 Wien
Tel. & Fax +43 (1) 319 70 01
oezv@oezv.or.at
www.oezv.or.at

Meine Frage an die Juristen im Forum: Gelten für diese Bilder in Österreich Schutzfristen von 70 oder 40 Jahren?
Pendolino
 
Ich bin zwar kein Jurist, aber das Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) sagt folgendes:


§74, UrhG:
(6) Das Schutzrecht an Lichtbildern erlischt fünfzig Jahre nach
der Aufnahme, wenn aber das Lichtbild vor dem Ablauf dieser Frist
veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die
Fristen sind nach § 64 zu berechnen.

Bei Kunstwerken wie schon angegeben 70 Jahre.
 
Danke für den Hinweis, HCI.
Ich habe die Frage auch an die Österreichische Nationalbibliothek gestellt und werde die Antwort hier posten.
Pendolino
 
Im großen und ganzen eine komplexe Frage, weil meines Erachtens zu den nationalen Gesetzen auch noch die zwischenstaatlichen Abkommen eine Rolle spielen.

Generell wird nach deutschem Recht zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken unterschieden. An letzteren entsteht ein Urheberrecht, an ersteren lediglich ein Leistungsschutzrecht, wobei Lichtbilder dennoch urheberrechtlich behandelt werden, mit Ausnahme der Frist zum Freiwerden. Diese beträgt bei Lichtbildern meines Erachtens 50 Jahre nach Entstehen bzw. Veröffentlichung des Bildes, bei Lichtbildwerken gitl ein Frist von (70?) Jahren nach Tod des Urhebers.

Lichtbilder unterscheiden sich von Lichtbildwerken durch den kreativen Anteil am Bild. Hier gilt das Prinzip der kleinen Münze, d.h. bereits en kleiner Teil an kreativem Beiwerk reicht aus, um aus einem Lichtbild ein Lichtbildwerk zu machen. Infrage kommen eine gezielte Wahl des Ausschnitts, der Belichtung, Schärfe und ähnliches. Schnappschüsse dagegen sind wie bloße Abbildung einer Sache Lichtbilder.

Die Verletzung von Urheberrechten (Lichtbilder sind hier den Lichtbildwerken gleichgestellt) führt in Deutschland nicht nur zu zivilrechtlichen Ansprüchen, sondern ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Im Falle einer gewerblichen Nutzung beträgt die Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe.

Möglichkeiten der Nutzung ergeben sich unter Umständen aus dem Zitierrecht im Rahmen des Bildzitats, hier aber nur unter ganz bestimmten Umständen in einem bestimmten Rahmen.

All dies habe ich eben aus dem Kopf zusammen gefasst. Ich muss noch mal genau nachschaun, um das zu bestätigen.

Bereits das Einscannen und Speichern auf Festplatte von Bildern kann gegen das Urhebergesetz verstoßen, das Urhebergesetzt gehört zu den restriktivsten mir bekannten Gesetzen. Ich habe bereits mal versucht zu klären, ob es Möglichkeiten gibt, im Rahmen einer infrastrukturell-historischen Untersuchung beispielsweise alte Sommerschiphotos aus den 70ern auf Internetseiten zu veröffentlichen. Ohne bis dato zu einem abschließenden Ergebnis gekommen zu sein, ist festzuhalten, dass, wenn es überhaupt rechtens ist, nur unter vielen Auflagen. Sehr schwierig.
 
Danke für die ausführliche Antwort. Auch die österreichische Nationalbibliothek gibt zu Fragen des Urheberrechts keine Stellungnahmen ab. Verwiesen wird auf Urhebberrechtsschutzverbände der östtereichischen bildenden Künstler, zu denen man nur schwierig Kontakt bekommt.
Einigen wir uns also auf die Schutzfrit von 70 Jahren, was Bilder aus D, A und CH betrifft. Da sind wir auf alle Fälle auf der "sicheren Seite".
Pendolino
 
70 Jahre nach dem TOD des Urhebers (§ 64 UrheberG), d.h. das im Allgemeinen Lichtbildwerke kaum frei sein dürften, es sei denn der Photograph ist früh gestorben.

Anders wie gesagt bei Lichtbildern, wo die 50 Jahresfrist sich auf die Veröffentlichung oder bei unveröffentlichten Werken auf die Aufnahme des Bildes bezieht. Die Abgrenzung Lichtbild zu Lichtbildwerk ist jedoch in der Praxis nicht immer einfach.

Sicher ist man also in Deutschland nur, wenn der Photopgraoh bereits vor 70 Jahren gestorben ist.
 
Bereits das Einscannen und Speichern auf Festplatte von Bildern kann gegen das Urhebergesetz verstoßen

Ich weiß ja nicht, wie's in Deutschland ist, aber in Österreich muß man seit einigen Jahren, vermutlich genau aus diesem Grund, auch für Scanner und Kopierer eine Art Urherberrechtsabgabe ähnlich wie bei Tonträgern (GEMA,...), zahlen ...
 
Sicher ist man also in Deutschland nur, wenn der Photopgraoh bereits vor 70 Jahren gestorben ist.
Traurig, aber wahr. Nun müssen wir also auch noch auf die Friedhöfe fahren, um Todeszeitpunkte festzustellen. Zumindest der alte Bleichert ist ja in Leipzig begraben, da können wir zumindest das Grabmal selber ablichten und 70 Jahre bis nach unserem eigenen Tod müssen wir ja (noch) nicht warten.
Pendolino
 
Ich werf da mal was in die Runde und laß das mal unkommentiert so stehen:

"Wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter".
 
Ist grundsätzlich völlig richtig. Zivilrechtlich sowieso. Strafrechtlich aber in diesem Sinne nicht, da ja die Staatsanwaltschaft Klage erhebt und die ermittelt durchaus auch selbstständig, wenn sie es für gegeben ist.

Allerdings sind die nebenstrafrechtlichen Normen des Urheberrechts Antragsdelikte, werden also grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, es sei denn es besteht ein besonderes öffentliches Interesse. Worin das in einem solchen Fall bestehen sollte ist mir nicht bekannt. Ich glaube aber nicht, dass sie wegen eines eher belanglosen 40 Jahre alten Bildes anfangen würden zu ermitteln, das müssten schon die Photos vom Kenedymord sein oder sowas. Vermutlich käme selbst wenn sie ermittelten eher eine geringe Geldstrafe dabei raus, wobei dann die Frage wäre, inwiefern man sich damit eine Vorstrafe einhandelt.

Ich rate jedenfalls davon ab.
 
Ach ja, nichts für ungut, aber an dieser Stelle sei auch noch mal darauf hingewiesen, dass ich, als jemand der aus einem Wirtschaftszweig kommt, der vom Urheberrecht sehr abhängig ist, diese Regelungen für sehr sinnvoll halte, insbesondere deshalb, weil man bedenken muss, dass Geschäfte, die im Rahmen des Urheberrechts stattfinden in Deutschland eine gleiche Wirtschaftsleistung bedeuten wie die gesamte Automobilindustrie. Ich bin aber auch der Auffassung, dass die Freistellungen vom Urheberrecht in Zusammenhang mit der Erkenntnisfindung viel zu eng beschnitten sind. Unabhängig davon, nehms ich mit meinen eigenen Urheberrechten ziemlich genau, das wollte ich an dieser Stelle noch einmal festhalten.
 
starli2 schrieb:
Bereits das Einscannen und Speichern auf Festplatte von Bildern kann gegen das Urhebergesetz verstoßen

Ich weiß ja nicht, wie's in Deutschland ist, aber in Österreich muß man seit einigen Jahren, vermutlich genau aus diesem Grund, auch für Scanner und Kopierer eine Art Urherberrechtsabgabe ähnlich wie bei Tonträgern (GEMA,...), zahlen ...

Also quasi ist ja die Strafe/Lizenz damit bereits pauschal im Vorhinein eingehoben worden - daher ran an die Kopiergeräte.
Dieser ganze Urheberrechtsmüll geht mir schön langsam auf den Geist.
 
Also quasi ist ja die Strafe/Lizenz damit bereits pauschal im Vorhinein eingehoben worden

Strafe oder Lizenz sicher nicht! :) Wenn überhaupt ein Entgelt für die Nutzung des Verwertungsrecht, im übrigen ist einscannen und photokopieren nicht das gleiche. Letzteres ist ja rechtlich bekanntlich relativ unproblematisch.
 
ChaosB99 schrieb:
Du kommst ja rum, münchner :D . Wirklich schöne Fotos, aber zu den Eiffelturm-Bildern solltest Du Dir vielleicht das durchlesen:
.. und das ist noch nicht mal am 1.4. gepostet. Wobei die Frage ist, wie groß der Eifelturm bzw. das Atomium zu sehen sein muss, dass das akut wird. Und was, wenn das Bild einer von den AF-Betriebern postet? Von denen aus betrachtet wäre das hier ja "die eigene Website". Wobei dann immer noch das Copyright-Hinweis erscheinen müsste. Das ist pervers. Müssen wir bald bei jedem Ding, das wir fotografieren, im Netz schauen, ob wir da einen Copyright-Hinweis setzen müssen? Wenn das so weiter geht müssen wir bald unter Seilbahnbilder (C) by Doppelmayr schreiben....
 
starli schrieb:
ChaosB99 schrieb:
Du kommst ja rum, münchner :D . Wirklich schöne Fotos, aber zu den Eiffelturm-Bildern solltest Du Dir vielleicht das durchlesen:
.. und das ist noch nicht mal am 1.4. gepostet. Wobei die Frage ist, wie groß der Eifelturm bzw. das Atomium zu sehen sein muss, dass das akut wird. Und was, wenn das Bild einer von den AF-Betriebern postet? Von denen aus betrachtet wäre das hier ja "die eigene Website". Wobei dann immer noch das Copyright-Hinweis erscheinen müsste. Das ist pervers. Müssen wir bald bei jedem Ding, das wir fotografieren, im Netz schauen, ob wir da einen Copyright-Hinweis setzen müssen? Wenn das so weiter geht müssen wir bald unter Seilbahnbilder (C) by Doppelmayr schreiben....

Tjooo, ich konnts selber kaum glauben :lol: . Hatte nur was mit Eiffelturm bei Nacht im Kopf und mal schnell gegoogelt. Ich glaube kaum, dass das Forum hier von so nem mischuggen Rechtsverdreher als privat eingestuft werden würde.
 
starli schrieb:
Das ist pervers. Müssen wir bald bei jedem Ding, das wir fotografieren, im Netz schauen, ob wir da einen Copyright-Hinweis setzen müssen? Wenn das so weiter geht müssen wir bald unter Seilbahnbilder (C) by Doppelmayr schreiben....

Nein, es ist nicht pervers. Und zwar aus einem einfachen Grund: Die Lichtinstallationen am Eiffelturm gelten als Kunstwerk. Daher unterliegen sie dem Urheberrecht. Gleiches gilt auch für den verhüllten Reichstag - ein Kunstwerk, daher ist das Veröffentlichen von einem Foto davon verboten. Fotografiert man den Eiffelturm bei Tag, hat man hingegen kein Problem.

MFG Dachstein
 
Zurück
Oben