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Ausgangsbeschränkungen fallen weg
Wesentliche Lockerungen der bisherigen Maßnahmen sind der Wegfall der Ausgangsbeschränkungen. Es ist künftig erlaubt, die eigene Wohnung auch ohne triftigen Grund zu verlassen
. Der Aufenthalt ist außerhalb der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Hauses nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis des eigenen Hausstandes gestattet.
Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus zu reduzieren, bleiben die Bürger aufgefordert, generell auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt auch für überregionale tagestouristische Ausflüge.
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Was ist weiterhin untersagt?
Untersagt bleiben weiterhin Veranstaltungen und Ansammlungen jeglicher Art. Im Einzelfall können jedoch auf Antrag Ausnahmegenehmigungen durch die zuständigen Landkreise oder kreisfreien Städte erteilt werden. Geschlossen bleiben jegliche Einrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr. Ausgenommen sind unter anderem nur staatliche und freie Schulen zum Zweck der Prüfungsvorbereitung, Hochschulen und die Berufsakademie, Fachbibliotheken und Archive, Bildungseinrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Kitas zur Notbetreuung.
Untersagt bleibt die Öffnung von Gastronomiebetrieben jeder Art sowie Hotel- und Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken. Ebenso ist der Betrieb von Dienstleistungsbetrieben mit unmittelbarem Kundenkontakt untersagt - mit Ausnahme notwendiger medizinischer Behandlungen.
Die bestehenden Besuchsverbote für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Altenheime, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen sowie stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben bis auf wenige Ausnahmen gültig.
Geltungsdauer
Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 3. Mai 2020.
https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-6145