TPD schrieb:
Gäbe es in der Schweiz eine ähnliche Unzufriedenheit mit der Flüchtlingspolitik des Bundesrats, also dem schweizerischen Analogon zur deutschen Bundesregierung und nicht dem deutschen Bundesrat, dann würde man in der Schweiz also logischerweise nicht beim Bundesgericht in Lausanne klagen, sondern 100000 Unterschriften für eine Volksinitiative sammeln, um ein schärferes Asylrecht politisch durchzusetzen, da in der Schweiz die Legislative wesentlich stärker ist.
Naja, wie war das noch mal mit der Minarettinitiative, Zuwanderungsbeschränkung, Ausschaffungsinitiative und jetzt gerade brand aktuell die sogenannte Durchsetzungsinitiative ?
Wohl gemerkt die meisten Abstimmungen fanden vor den grossen Flüchtlingsströme nach Europa statt und das Schweizer Volk wurde von der Weltpolitik und sogar dem eigenen Bundesrat scharf kritisiert und eher als paranoid belächelt.
Grundsätzlich bin ich in diesem Punkt auf Seiten der Schweizer. Die Schweiz ist ein souveräner Staat und braucht sich keinesfalls die Innenpolitik vom Ausland diktieren zu lassen. Paranoid ist eher die deutsche Gesellschaft, die gleich anfängt mit der Nazikeule einzuschlagen, wenn jemand sich nicht dem uneingeschräkten "Refugees welcome" anschliesst. Anstatt - so wie die Schweiz das macht - inhaltlich mit der SVP zu diskutieren, grenzt man in Deutschland die AfD aus; das ist hochgradig unprofessionell. Schaut man sich die Parteiprogramme hinsichtlich Marktwirtschaft, Flüchtlingspolitik, Zuwanderung, Gesellschaftspolitik usw. an, so stehen sich die Schweizerische SVP und die deutsche AfD sehr nahe.
Zwei juristische Anmerkungen habe ich aber zu den Volksabstimmungen in der Schweiz, soweit sie die Flüchtlinge bzw. den Islam betreffen, trotzdem noch. In der EU gelten im Binnenmarkt bekanntlich die vier Freiheiten:
Freier Personenverkehr, freier Dienstleistungsverkehr, freier Warenverkehr und freier Kapitalverkehr, soweit es EU Bürger betrifft bzw. Bürger von Staaten, die mit der EU bilaterale Verträge abgeschlossen haben, damit deren Bürger ebenfalls in den Genuss dieser 4 Freiheiten kommen.
Eine Volksabstimmung der Schweiz bezüglich des freien Personenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs bezog sich nun nicht nur auf Bürger von Nicht EU-Staaten, sondern teilweise auch auf Bürger von EU-Staaten, d.h. die Annahme der Volksabstimmung durch die Schweizer Bürger betraf auch Verträge, die die Schweiz mit der EU abgeschlossen hatte und die längst ratifiziert waren. Wenn nun die Schweizer Bevölkerung ein Teil dieser 4 Freiheiten mit der EU aufkündigt,
dann kann sie nur den gesamten Vertrag kündigen. Wenn Teile gekündigt werden, dann bedarf das der Zustimmung des Europaparlaments. Liegt die nicht vor, dann muss die Schweiz alles kündigen, d.h. Rosinenpickerei ist nicht zulässig.
Zweite juristische Bemerkung:
Selbstverständlich kann die Schweiz in der Schweiz Minarette verbieten. Von der juristischen Systematik ist es aber völlig falsch, das in der Verfassung zu tun. Das Minarettverbot gehört in die
kommunale Bauordnung und nicht in die Verfassung.
Wenn z.B. festgelegt wird, wie hoch ein Haus sein darf, wie die Fassade aussehen soll, dann ist das Aufgabe der jeweiligen Kommune das zu regeln, da das eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe ist. Darüber befinden die Gemeinderäte und nicht de Nationalräte. Für solche Angelegenheiten haben wir beispielsweise in München die Lokalbaukommission. Die Lokalbaukommission ist Teil des Referates für Stadtplanung und Bauordnung der Landeshauptsadt München. In München geht es darum, ob gerade eine neue Moschee gebaut werden soll. Wie die aussehen soll, ob und wo gebaut werden kann ist somit ausschleisslich Sache der Landeshauptstadt München. Das Plamnungsreferat bereitet eine Beschlussvorlage vor und der Stadtrat der Landeshauptstadt München entscheidet dann. Weder der Freistaat Bayern noch der Bund haben etwas damit zu tun. Es wäre völlig absurd, das über das Grundgesetz zu regeln.
Dass die Schweiz Minarette verbieten kann, ist unbestritten ihr gutes Recht. Aber dass sie das in der Verfassung macht und nicht über die kommunale Bauordnung regelt, hat bei vielen Juristen in Deutschland ungläubiges Kopfschütteln hervorgerufen. Ein Jurist meinte zu mir grinsend: " Vielleicht regelt demnächst die Schweiz auch in der Schweizer Verfassung, dass alle öffentlichen Sitzbänke in Unterägeri eine Lehnenhöhe von 58,5 cm haben müssen.
