• Willkommen im neuen Alpinforum!

    Das Alpinforum ist erfolgreich auf die neue Forensoftware XenForo umgezogen. Benutzerkonten und Foreninhalte wurden übernommen, sodass ihr euch wie gewohnt anmelden könnt.

    Schaut euch gerne um und probiert die neuen Funktionen aus. Solltet ihr Fehler oder Unstimmigkeiten entdecken, meldet sie bitte im entsprechenden Thema.

    Alle Informationen zur Migration und zum neuen Forum findet ihr hier:

    Zur ausführlichen Ankündigung

    Viel Spaß im neuen Alpinforum!

    Euer Alpinforum-Team

Hoffnung für Kramsach

Kruzineser no amoi! Warum haben wir in Österreich nicht das Bestandsschutzgesetz das auch Altanlagen überleben läßt! :sauer: :sauer: :sauer: :sauer: :sauer: Wenns so weitergeht haben wir bald nur noch diese häßlichen EUBs mit ihren unmöglichen nicht in die Natur passenden Stationen. :sauer: :sauer: :sauer: :sauer:
 
Wander doch aus in den Ostblock... da kannst deiner Vergangenheitsliebe komplett fröhnen...
 
Af schrieb:
War zu erwarten... schade... dann muss ich nächstes Jahr doch nochmal zum Zireiner See laufen...
Blöd für die Betreiber der Bergstation, die extra die Hütte modernisiert haben...

angeblich wollte ja der von dir erwähnte Hüttenwirt den Lift uebernehmen, gesprochen hat er davon, war aber meines Erachtebs nach nur ein Spaß. Kramsach kann wenn ueberhaupt nur eine große Gesellschaft uebernehmen. Bei Bedarf koennte ich euch Auszüge der alten Schulz Ausbaupläne geben.
 
geplant ist meinerseits ein Buch/ eine Broschüre ueber die Geschichte der Kramsacher Bergbahnen. Bin jedoch noch beim Material und Zeitzeugen zusammentragen. Sollte jemand Historische Aufnahmen, Prospekte etc. haben und leihen wollen, bitte melden.
 
Ich hab leider nur Ruinenbilder von 2008, als der ESL und der Kurvenschlepper noch vor sich hin rosteten...
 
Gut dass ich mich den Zeiten anpasse und das Beste daraus mache, ohne die von dir beschriebenen Auswüchse erdulden zu müssen, wenn ichs nicht möchte.
Es gibt genügend Skigebiete auf die deine Beschreibung nicht passt. Aber davon willst du offensichtlich anhand deiner Postings hier in div. Topics nichts hören und nur über die "Schlimmen modernen Zeiten" raunzen.

Sogesehen find ichs auch traurig, dass Kramsach geschlossen wird. Aber wenn keiner die Kohle für 2 Sektionen Lift investieren will, ohne auch noch je einen Gewinn aus dem Betrieb einfahren zu können, wird halt still gelegt.
 
Hallo,

Kramsach ist doch ganz klar in dieser Form nicht zu finanzieren, Bahn alt, Skigebiet nicht mehr nutzbar, Einzugsgebiet für Touristen zu klein (da auch in Maurach eine Bahn rauf führt, Sommerbahnen Alpbach, Reith). Persönlich hätte ich schon einige Ideen / Trassenvorschläge für eine neue 24P Pendelbahn, diese Ideen würde ich aber als Träumereien abtun, da niemand (nicht mal ich sollte ich 15-18 Mio EURO übrig haben) so blöd sein würde und für dieses Gebiet als reine Sommerbahn 15-20 Mio investieren würde. Kramsach ist ein tolles Gebiet zum Wandern, aber als Seilbahnregion hat es sich überholt.
 
Wo steht ,daß ich mit Liftanlagen einen Gewinn machen muß?? Auch eine kapitalistisch terroristische Suchtkrankheit. Viele Konzerne schreiben Megagewinne und sackeln die Arbeiter aus wos nur geht. Schwarze Nullen reichen völlig aus. Darum bin ich GLB Funktionär und unterstütze die KPÖ. VEB Liftanlagen Kramsach, das wärs. :D :D
 
Dann schenk ihnen dein komplettes Vermögen.... evtl. reichts ja für ein bis zwei neue Stützen....

@ Kommunismus/Sozialismus etc...: Das hat ja in der DDR und der UdSSR wunderbar funktioniert.... die ganzen Anlagen im Ostblock sind ja wunderbarst erhalten... Spende doch einfach im Monat 50% deines Einkommens an die Alpbacher Bergbahnen, dann werdens vielleicht auf den Stuhl der Kassiererin n Namensplaketerl kleben und können schon mal die laufenden Kosten der zukünfitgen Stationsbeleuchtung in Kramsach zahlen...

Aber zurück zum eigentlichen Thema: Wer soll deiner Meinung nach den Bau und den Unterhalt der Bahnen finanzieren? Die Gemeinde Kramsach kann sich das nicht leisten, die Alpbacher Bergbahnen auch nicht... Das Land Tirol? Der Staat Österreich, die langsam Probleme mit ihrem Pensionssystem bekommen? Oder solls wie bisher auch, einfach auf Pump weiter gehen, ohne die Chance auf eine Rückzahlung zu haben? Dann haben wir langsam Griechische Verhältnisse...
 
Hallo,
Mir hat der Liftboy an der Bergstation der ersten Sektion gesagt, dass man noch bis 2015 Betrieb hat und danach schaut, wie es weitergeht. Es war aber abzusehen, dass die ESLs allgemein in Österreich eh nicht überleben können, solange es das EU Seilbahngesetz gibt. Hoffnung habe ich nur für den Ramsberglift, da der ja dieselbe Technik wie eine DSB hat und auch der am Kellerjoch dürfte, solange die nicht Pleite machen weiterhin laufen weil ja auch ziemlich modern. Schade ist es halt, dass 2017 somit der letzte Wopfner ESL fällt, für mich das persönliche Markenzeichen von Österreich mit den kultigen Betonstützen...
Da kann man nur froh sein, dass es diese doofe Gesetz bei uns in Deutschland nicht gibt und auch die Einersessel aufgrund des Bestandschutzes weiterhin ihre Runden drehen dürfen.

Viele Grüße,
Tobi
 
Gerade im RIS ausgebuddelt ---

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Wiederaufstellen einer Seilbahn - Verordnung Wiederaufstellen, Fassung vom 26.09.2012
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über das Wiederaufstellen einer Seilbahn (Verordnung Wiederaufstellen - VWaSeilb 2009)
StF: BGBl. II Nr. 55/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 52a Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 83/2007, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf das Wiederaufstellen von
1.
Seilbahnen gemäß § 2 Seilbahngesetz 2003, die vor dem 3. Mai 2004 in Österreich bereits in Betrieb gestanden sind oder mit deren Errichtung vor dem 3. Mai 2004 auf Grundlage einer entsprechenden Genehmigung begonnen worden ist,
2.
Seilbahnen gemäß § 2 Seilbahngesetz 2003, die vor dem 3. Mai 2004 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Betrieb gestanden sind
und die auf einem in Österreich befindlichen neuen Standort wieder aufgestellt werden.

(2) Diese Verordnung ist nicht auf das mehrmalige Wiederaufstellen von Seilbahnen anzuwenden, ausgenommen Schlepplifte.

.Begriffsbestimmungen

§ 2. Das Wiederaufstellen beinhaltet die Demontage, den Transport und die Montage an einem neuen Standort, wobei der überwiegende Teil einer bestehenden Seilbahn, mit Ausnahme der Infrastruktur, weiter verwendet wird. Als Wiederaufstellen gilt nicht die Zusammensetzung einer Seilbahn aus gebrauchten Baugruppen mehrerer Seilbahnen. Im Zuge der Wiederaufstellung können einzelne Bauteile und/oder Baugruppen der bestehenden Seilbahn auch in nicht identischer oder nicht ähnlicher Bauart ersetzt werden.

.§ 3. (1) Ein identisches Ersatzteil ist ein Bauteil, das gegenüber dem zu ersetzenden Teil keine Abweichung aufweist.

(2) Ein ähnliches Ersatzteil ist ein Bauteil (aber keine Baugruppe),
1.
das keine Änderungen der Baugruppe wie auch anderer Bauteile in Bezug auf Konstruktion, Einsatzbedingungen, Nachweise und neue Gefährdungsbilder nach sich zieht,
2.
das dieselben Funktionsmerkmale, charakteristischen Baumerkmale und zumindest gleichwertige Leistungsmerkmale wie das zu ersetzende Bauteil aufweist,
3.
dessen Abweichungen vom zu ersetzenden Bauteil (beispielsweise im Hinblick auf Werkstoff, Fertigungsverfahren, Prüfmethode, Betriebs- und Wartungsanleitung) keine nachteiligen Rückwirkungen auf andere Bauteile der Seilbahn haben und

4.
dessen Einsatz bewährt ist (keine Innovation).


.Allgemeine Voraussetzungen

§ 4. (1) Für eine wieder aufzustellende Seilbahn müssen für die bisherige Bestandszeit eine Dokumentation über Instandhaltung (Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen, Erneuerungen) und über Betriebskontrollen sowie Aufzeichnungen über alle außergewöhnlichen Vorkommnisse vorliegen.

(2) Das Wiederaufstellen einer Seilbahn ist von einem im Seilbahnbau tätigen Hersteller oder einem anderen im Seilbahnbau tätigen Unternehmen durchzuführen oder zu beaufsichtigen.

(3) Der Zustand aller weiter verwendeten Bauteile ist hinsichtlich ihrer technischen Weiterverwendbarkeit und Funktionstüchtigkeit bei der zu demontierenden Seilbahn, bei einer eventuellen Zwischenlagerung am Ende dieser, zu bewerten. Die Bewertung umfasst nicht vorausschauend die Ergebnisse von zerstörungsfreien Untersuchungen an den Bauteilen, sondern dient ausschließlich einer grundsätzlichen Feststellung des Zustandes der weiter zu verwendenden Bauteile. Die Bewertung der Bauteile ist von akkreditierten Überwachungsstellen oder von einem im Seilbahnbau tätigen Hersteller, der die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehat, oder von einem anderen Unternehmen, das die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehat, durchzuführen. Über das Ergebnis der Bewertung ist ein Bericht zu verfassen.

(4) Bauteile, bei denen es unmittelbar vor Inkrafttreten des Seilbahngesetzes 2003 Stand der Technik war, dass sie vor ihrer Erstverwendung einer zerstörungsfreien Prüfung im fertig bearbeiteten Zustand unterzogen werden, sind vor ihrer Weiterverwendung im Zuge der Wiederaufstellung einer gleichwertigen zerstörungsfreien Prüfung zu unterziehen. Diese Prüfung ist bei einer eventuellen Zwischenlagerung am Ende dieser vorzunehmen. Ausgenommen davon sind Zylinder bei hydraulischen Abspannungen, wenn die bei der Erstprüfung erstellten Prüfzeugnisse vorgelegt werden und der Umfang der zerstörungsfreien Prüfung dem Stand der Technik unmittelbar vor Inkrafttreten des Seilbahngesetzes 2003 entspricht.

Die Prüfung ist von akkreditierten Stellen oder von dazu befugten Prüfern der Hersteller, denen die Verantwortung für die Montage der Seilbahn zukommt und die auch neue Bauteile gleichwertig prüfen, vorzunehmen.

(5) Bei Wiederverwendung von Seilen sind die im Abschnitt 8 der ÖNORM EN 12927-7:2004 angegebenen Anforderungen einzuhalten. Die Seilarbeiten sind von einem im Seilbahnbau tätigen Hersteller oder einem anderen im Seilbahnbau tätigen Unternehmen durchzuführen oder zu beaufsichtigen.

.2. Abschnitt

Verfahren

Konzession, Genehmigung

§ 5. Die Konzession gemäß § 21 Seilbahngesetz 2003 wird für eine wieder aufzustellende Seilbahn in der Regel für 20 Jahre verliehen. Genehmigungen gemäß § 110 Seilbahngesetz 2003 werden für wieder aufzustellende nicht öffentliche Seilbahnen unbefristet erteilt.
.Baugenehmigung und Bauentwurf

§ 6. Dem Antrag um Erteilung der Baugenehmigung für den Bau der wieder aufzustellenden Seilbahn an einem neuen Standort ist ein Bauentwurf gemäß Seilbahngesetz 2003 anzuschließen.

.§ 7. (1) Der Bauentwurf hat die Unterlagen für die Montage der Seilbahn und die gemäß § 4 Abs. 1, 3 und 5 verlangten Unterlagen, die zur Beurteilung der Weiterverwendbarkeit der Bauteile notwendig sind, zu enthalten.(2) Im Bauentwurf sind zusätzlich zum Nutzungsplan die Nutzungsgrenzen und/oder Leistungsdaten aller weiter verwendeten Bauteile bzw. Baugruppen anzugeben. Die Auslastung der weiter verwendeten Bauteile ist anzugeben (Gegenüberstellung Nutzungsgrenze und/oder Leistungsdaten der Bauteile bzw. Baugruppen zur vorhandenen Nutzung oder Leistung gemäß § 7 Abs. 6).

(3) Im Bauentwurf sind alle Bauteile oder Baugruppen, die erneuert oder zugebaut werden, anzugeben. Hierbei ist zu unterscheiden:
1.
Werden für die Erneuerung identische oder ähnliche Ersatzteile verwendet, ist ausschließlich deren Umfang anzugeben.
2.
Werden bei der Erneuerung Bauteile oder Baugruppen durch nicht identische oder nicht ähnliche Ersatzteile ersetzt, so können als Grundlage für deren Beurteilung jene Regelwerke und Nachweisverfahren, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Seilbahngesetzes 2003 angewandt worden sind, herangezogen werden, sofern die geltenden Rechtsvorschriften nicht etwas anderes vorsehen.
(4) Ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Seilbahngesetz 2003 ist für die erneuerten Bauteile oder Baugruppen nicht notwendig.(5) Für die Beurteilung des zu erwartenden sicheren Betriebes der Seilbahn können für die weiter verwendeten Bauteile und Baugruppen (mit Ausnahme der Linienführung, der Systemdaten, der Hochbauten der Stationen einschließlich aller Fundamente) jene Regelwerke und Nachweisverfahren, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Seilbahngesetzes 2003 in Österreich angewandt worden sind, herangezogen werden, es sei denn, dass die geltenden Rechtsvorschriften etwas anderes vorsehen. Zu berücksichtigen ist weiters der Stand der Technik anhand der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Seilbahngesetzes 2003 in Österreich realisierten Ausführungsmerkmale.

(6) Die projektgemäß vorgesehenen Belastungen auf die weiter verwendeten Bauteile dürfen eines der beiden nachfolgenden Kriterien nicht überschreiten:
1.
80% der im ursprünglichen rechnerischen Nachweis ausgewiesenen zulässigen Belastung oder
2.
100% der ursprünglich an der Seilbahn vorhandenen Betriebslasten.

Wird projektgemäß für die weiter verwendeten Bauteile am neuen Aufstellungsort keines der beiden Kriterien eingehalten, so ist die Zulässigkeit der Weiterverwendung unter Vorlage geeigneter Dokumentationen (z.B. Materialzertifikate, neue Berechnungen, Versuchsergebnisse, neue Nutzungsdauer, neue Inspektions- und Instandhaltungsanweisungen) nachzuweisen.

(7) In einem gesonderten Anhang sind dem Bauentwurf über die weiter verwendeten Bauteile Detailunterlagen wie Konstruktionspläne, Festigkeitsberechnungen, Werkstoffnachweise sowie die darauf Bezug nehmenden Prüfberichte, zweifach, gekennzeichnet und durchgehend nummeriert, anzuschließen.

.Betriebsbewilligung

§ 8. (1) Die zur Genehmigung vorzulegende Betriebsvorschrift ist entsprechend dem jeweils gültigen Rahmenentwurf auszuführen.

(2) Die Bedienungs- und Instandhaltungsanleitung der Seilbahn ist von den Herstellern oder anderen Unternehmen, die die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehaben, zu erstellen.

(3) Die Abnahmebereitschaft der Seilbahn ist herzustellen und der zuständigen Behörde zu melden. Die Ergebnisse der Erprobung sind von den Herstellern, welche die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehaben, bzw. den anderen Unternehmen, welche die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehaben, in einem Bericht zusammenzufassen.

(4) Im Betriebsbewilligungsverfahren sind zusätzlich zu den sonst geforderten Unterlagen vorzulegen:
1.
der Bericht über die Ergebnisse der Erprobung gemäß Abs. 3,
2.
ein Bericht des gemäß § 4 Abs. 2 verantwortlichen Herstellers oder anderen Unternehmens über allgemeine und besondere Ereignisse bei der Demontage, beim Transport und bei einer eventuellen Zwischenlagerung der Seilbahn,
3.
ein Bericht des gemäß § 45 Seilbahngesetz 2003 bestellten Bauleiters über besondere Ereignisse bei der Montage,

4.
die Prüfzeugnisse über die Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfungen von weiter verwendeten Bauteilen und von Bauteilen, die keinem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen worden sind,
5.
die gemäß § 7 Abs. 6 geforderte geeignete Dokumentation und
6.
eine Bestätigung der sach- und fachgerechten Ausführung über die Montage durch den gem. § 4 Abs. 2 für das Wiederaufstellen oder durch den gem. § 14 für die Montage Verantwortlichen.
.3. Abschnitt

Sicherheitsanalyse, Sicherheitsbericht

§ 9. Zur Umsetzung des Abschnittes 6 Seilbahngesetz 2003 sind die Sicherheitsanalysen und der Sicherheitsbericht unter Beachtung jenes Standes der Technik zu erstellen, der gemäß §§ 58 Abs. 1a und 60 Abs. 3 Seilbahngesetz 2003 bei Umbauten anzuwenden ist.

.§ 10. Bei Umlaufseilbahnen, deren Fahrzeuge von einem Förderseil getragen und bewegt werden, ist die Einhaltung der grundlegenden Anforderung Punkt 4.1 der Richtlinie 2000/9/EG nach Gewährleistung der Auflagesicherheit des Förderseils durch ein Gutachten eines dazu befugten Ziviltechnikers, eines facheinschlägigen Institutes einer Technischen Universität oder eines Universitätsprofessors mit aufrechter facheinschlägiger Lehrbefugnis über die Lagesicherheit des Förderseiles unter Berücksichtigung der dynamischen Einflüsse nachzuweisen.

.§ 11. Im Sicherheitsbericht ist anzugeben, ob die als Anhang zum Bauentwurf angeschlossenen Detailunterlagen der weiter verwendeten Bauteile vollständig sind und ob diese Bauteile bei widmungsgemäßer Verwendung geeignet sind, den vorgesehenen Belastungen zu entsprechen.

.4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Schlepplifte § 12. Die Bewertung und die Berichtverfassung gemäß § 4 Abs. 3 über den Zustand aller weiter verwendeten Bauteile kann auch von einer Person gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003 in seinem seilbahnspezifischen Fachgebiet (Maschinenbautechnik, Bautechnik, Elektrotechnik) erfolgen.
.§ 13. (1) Die Beaufsichtigung der Demontage, des Transports und die eventuelle Zwischenlagerung des Schleppliftes kann abweichend von § 4 Abs. 2 von einer Person gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003 oder von einem verantwortlichen Betriebsleiter, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erfolgen.

(2) Der Bericht gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 kann auch von der die Beaufsichtigung gemäß Abs. 1 innehabenden Person erstellt werden.

.§ 14. Die Montage kann, abweichend von § 4 Abs. 2, auch von fachkundigem Personal eines Seilbahnunternehmens unter Aufsicht einer Person gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003 oder unter Aufsicht eines verantwortlichen Betriebsleiters, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erfolgen.

Davon unberührt bleibt die Berichtspflicht des im Seilbahnbau tätigen Herstellers oder Unternehmens über die Ergebnisse der Erprobung gemäß § 8 Abs. 4 Z 1.

Der Bericht gemäß § 8 Abs. 4 Z 3 kann auch von einem verantwortlichen Betriebsleiter, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erstellt werden.

.§ 15. Bei Wellen von Seilscheiben, die durch Seilzug auf Umlaufbiegung beansprucht werden, hat deren Prüfung wie bei der Erstinbetriebnahme zu erfolgen. Weiter verwendete Wellen von Seilscheiben, die in weniger als zehn Saisonen in Betrieb gestanden sind, müssen zu deren Prüfung nicht ausgebaut werden.

.5. Abschnitt
Personenbezogene Bezeichnung

§ 16. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

-------------------------------------------------------------------------------------------------------


Desweiteren hab ich an die Frau Genossin Doris BURES geschrieben --- eines meiner berüchtigten Mails.....

Funitologe Anatomicus, SPÖ Mitglied , Sektion Favoriten, Disponent bei der ÖBB Infrastruktur , Eisenbahn- und Seilbahnfachinteressierter .Freund des sanften Tourismus.
1100-Wien c/o
8850-Murau
Funk: +43 676 ......

Mail to: Dieseltom.......

Sehr geehrte Frau Bundesminister , sehr geehrte Damen und Herren.

Das EU Seilbahngesetz 2003 beschert derzeit unserm Land Österreich ein nie gekanntes Sterben an Altanlagen , speziell technisch interessante Anlagen der Gattung Einzelsessellifte und Schlepplifte, obwohl dieselben oft in gepflegtem Zustand sind. Konsekutiv ergibt sich ein Massensterben an Kleinskigebieten ,welche sich neue Anlagen nicht leisten können. Schuld ist der Zertifizierungsparagraph bis zur letzten Schraube im neuen EU Seilbahngesetz 2003 i.d.g.F. .

Dass es auch anders geht beweist Deutschland ,wo es ein Bestandsschutzgesetz für Seilbahnaltanlagen ( alle Gattungen) gibt und der TÜV die Überprüfung der Anlagen vornimmt. Nur weil eine Anlage älteren Baujahres ist, muß sie nicht schlecht sein, wenn alle sicherheitsrelevanten Teile in Ordnung sind.
Desgleichen beweist die Leiteralm unter Ing.Schweigerl in Südtirol,( Italien) dass man auch Altanlagen in Schuss halten kann und mängelfreien Betrieb durchführen kann. Es gibt Firmen wie CCM und Firma Schwienbacher in Lana ( Südtirol) welche aus Altanlagen perfekte Neurestaurationen durchführen.
Alte ESL und Schlepplifte passen sich auf angenehme Weise in die Natur ein ( Landschaftsschutz) ,während dies die neuen EUBs von DM mit ihren furchtbaren Megastationen und unlackierten Stützen nicht tun.

Bitte um weitere Behandlung und Einführung eines Bestandsschutzes für Altanlagen im Seilbahn-und Liftwesens analog der Bundesrepublik Deutschland und dahingehende Abänderung des EU Seilbahngesetzes i.d.g.F für unsere schöne Republik Österreich.

Mit besten Grüßen

Funitologe med. techn. Michael Anatomicus

.........
 
Das EU Seilbahngesetz 2003 ...
Das Seilbahngesetz 2003 ist kein EU-Seilbahngesetz. Vielmehr handelt es sich dabei um die in nationales Recht umgesetzte europäische Seilbahnrichtlinie


...beschert derzeit unserm Land Österreich ein nie gekanntes Sterben an Altanlagen , speziell technisch interessante Anlagen der Gattung Einzelsessellifte und Schlepplifte, obwohl dieselben oft in gepflegtem Zustand sind. Konsekutiv ergibt sich ein Massensterben an Kleinskigebieten ,welche sich neue Anlagen nicht leisten können.
Das auf das Seilbahngesetz zu schieben ist auch etwas kühn. In meinen Augen sterben die kleinen Skigebiete eher dadurch, dass sie mit den veralteten Anlagen und fehlender Beschneiung mit den großen nicht mehr mithalten können. Von ein paar Liftferros kann halt kein Skigebiet leben und die zahlende Masse lockt man mit einem ESL und ein paar SL eben nicht hinter dem Ofen hervor.

Schuld ist der Zertifizierungsparagraph bis zur letzten Schraube im neuen EU Seilbahngesetz 2003 i.d.g.F. .
Welchen Paragraphen meinst du damit?

Ich halte dem mal §120 SeilbG 2003 entgegen:



§ 120. (1) Für Seilbahnanlagen, für welche die Baugenehmigung nach dem 2. Mai 2004 erteilt wird sowie für Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung.

(2) Für Seilbahnanlagen, die vor dem 3. Mai 2004 in Betrieb genommen wurden, für Seilbahnanlagen, mit deren Bau auf Grundlage des Baugenehmigungsbescheides vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde sowie für vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile und Teilsysteme finden die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 sowie hinsichtlich der Schlepplifte die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 Anwendung.

(3) Ersatzteile, die keine Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme sind und keine Rückwirkungen auf Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme haben, können unbeschadet vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Verwendung finden.


Für Seilbahnen die noch unter dem Gültigkeitsbereichs des Eisenbahngesetzes 1957 gebaut wurden, gilt das SeilbG 2003 demnach gar nicht.

Für das Sterben der alten Bahnen ist doch in Österreich hauptsächlich das Auslaufen der nach EisbG 1957 vergebenen Konzessionen verantwortlich.
Vor Ablauf der Konzession kann um eine Verlängerung der Konzession angesucht werden.
Die Voraussetzung für eine Verlängerung der Konzession, dass neben dem öffentlichen Interesse, der technische Zustand der Seilbahn für den Verlängerungszeitraum einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erwarten lässt.

Ich bin kein Jurist, aber manche Sachen werden IMO dem SeilbG zu Unrecht in die Schuhe geschoben.

Nur weil eine Anlage älteren Baujahres ist, muß sie nicht schlecht sein, wenn alle sicherheitsrelevanten Teile in Ordnung sind.
Wenn dies der Fall ist (und das öffentliche Interesse vorhanden ist), sollte auch in Österreich einer Konzessionsverlängerung nichts im Wege stehen.

Es gibt Firmen wie CCM und Firma Schwienbacher in Lana ( Südtirol) welche aus Altanlagen perfekte Neurestaurationen durchführen.
Zu einem Preis, um den man wahrscheinlich auch eine neue Bahn bekommt. Folglich gilt das oben geschriebene, dass ein ESL außer ein paar Liftferros einfach keine Leute anlockt.

Alte ESL und Schlepplifte passen sich auf angenehme Weise in die Natur ein ( Landschaftsschutz) ,während dies die neuen EUBs von DM mit ihren furchtbaren Megastationen und unlackierten Stützen nicht tun.
Da muss ich dir absolut recht geben, aber auch Leitner-Stützen sind nicht besser (weil du DM explizit erwähnst). Positives Beispiel ist hier der Katschberg, der wenigstens damit begonnen hat zumindest einen Teil der Stützen zu lackieren.
 
Dieseltom schrieb:
Wo steht ,daß ich mit Liftanlagen einen Gewinn machen muß??

Und wo steht, dass ein Bediensterer "Gewinn" machen muss? Es täte es doch fürs nackte Überleben, dass man ihn genau so entlohnt, dass er überleben kann. Ein Auto? Wozu? Ein Haus? Wozu?
Es gebietet der gesunde Menschenverstand, dass ein zumindest geringer Gewinn gemacht werden muss, um gewisse Investitionen stemmen zu können. Denn irgendwie benötigt es auch einiger Investitionen (manchmal auch nicht geplante, z.B.Pistengerät kaputt - was nun? Kein Geld? Sch****...), um einen Betrieb zumindest am Leben zu erhalten. Vom Neubau reden wir noch gar nicht! Und spätestens wenns an einen Neubau geht, braucht man doch irgendwie wieder Geld... Hat man nicht - dumm gelaufen... Aber dann kommen ja die großen Töne, die nach Subvention schreien... Wird halt fremdes Kapital versenkt - jenes vom Steuerzahler. Geile Einstellung...

Dieseltom schrieb:
Daher soll das Land Tirol, welches ebenfalls uns,dem Volke gehört, und letztlich wir,der Staat , die Bahnen finanzieren.

Ich halte fest, Tirol gehört den Tirolern, und die lassen sich in solche Sachen herzlich wenig dreinreden. Außerdem, was bitte nützt es, wenn auf jeden Berg eine Bahn hochführt, aber niemand damit fahren will? Also endlich her mit der Angebotsbereinigung. Es kann und darf nicht sein, dass jede Bergbahn subventioniert wird, wenn sie im Grunde bereits überflüssig ist, weil zu wenig Kundschaft kommt. Gleichzeitig bewirkt die Förderung dann, dass die Kundschaft die am geförderten Standort am nächsten nichtgeförderten fehlt und dieser dann über kurz oder lang auch zum Förderfall werden kann. Dann muss noch einer gefördert werden, dann noch einer, usw.... Und irgendwann kracht das Kartenhaus dann zusammen.

Und ganz nebenbei: 99,9% der Fahrgäste ist es bei schönem Wetter egal, ob das ein ESL oder eine 10 EUB ist. Sie wollen ja nur rauf. Alles zu erhalten ist schlichtweg ein Ding der Unmöglichkeit, spätestens wenn es ein Problem mit der Materialfestigkeit gibt (Rissbildung in Fundamenten und Metallteilen) ist das technische K.O. erreicht. Ähnliches Beispiel aus der Bahnbranche - die 1018 - eine hübsche E Lok, ich bezweifle aber, dass es sich je rechnen wird, ihr neue Radsterne zu spendieren. Das kostet so unendlich viel, und das wird die Lok nie reinfahren können. Also, wenn man sie schon aufheben muss (obwohl es in D noch eine überschaubare Menge bauähnlicher Maschinen gibt), dann ab in ein Museum, dort alle 5 Jahre mal putzen und die Sache ist ordentlich dokumentiert. Nur das kann man eben mit einer Liftanlage nicht machen.

Zu einem Preis, um den man wahrscheinlich auch eine neue Bahn bekommt. Folglich gilt das oben geschriebene, dass ein ESL außer ein paar Liftferros einfach keine Leute anlockt.

So sehe ich es auch. Umbauten sind und bleiben immer problembehaftet und das sollte man spätestens seit dem Grünbergzwischenfall gelernt haben. Daher lieber in ein System im Ganzen investieren als in ein problembehaftetes Stückwerk!

MFG Dachstein
 
Gondelabsturz mit zwei Schwerstverletzten aufgrund einer nicht funktionierenden Blendensicherung und unterschiedlichen Laufwerken (die Kipphebeln für die Blende "Seil in der Klemme" waren unterschiedlich ausgeführt, es kam zur Zickkupplung). Kurzum - es wurden zur Verstärkung Laufwerke vom Stubnerkogl zugekauft, nach Plan waren sie ident - Behörde als auch Betreiber übersehen das, Anlage wird einer totalen Revision unterzogen mit Einbau einer neuen Blendensicherung, Umbauer (Girak-Garaventa) übersieht das mit den Laufwerken. Es kommt einige Zeit später zum Unglück - Zwickkupplung, Blendensicherung erkennt den Fehlzustand nicht, Gondel verlässt die Station, reißt sich los und prallt gegen die nachfolgende. Darin sind zwei Fahrgäste, das Kind wird durch die Frontscheibe auf den Parkplatz geschleudert und überlebt wie durch ein Wunder schwerstverlestzt. Die Großmutter erleidet ebenso schwerste Verletzungen, bleibt aber in der Gondel. Die losgerissene Gondel entgleist und landet am Parkplatz, einige Meter neben dem Kind entfernt. Die Anlage wird stillgelegt, also logische Konsequenz.
DM baut eine gänzlich neue Blendensicherung in 5 Stufen ein, die Anlage kann wieder in Betrieb gehen, wird aber vor 2 Jahren aus Sicherheitsgründen stillgelegt - die Materialwerte veranlassen den Betreiber die Bahn stillzulegen - Beton und Stahl neigen generell zur Rissbildung! Alles in allem hat die Sache wahrscheinlich so viel wie eine neue Bahn gekostet, die jetzt gebaut wird, weil die Materialwerte der alte Bahn einen sicheren Betrieb nicht mehr zulassen.
Die Schuld blieb leider nur am Betreiber hängen, obwohl die Behörde die Anlage mit den unterschiedlichen Kipphebeln abgenommen hatte und die Umbaufirma auch die zwei Laufwerkstypen übersehen hatte... Und ganz nebenbei hatte auch die eigentliche Sicherung - die Wallmannsberger'sche Senke, die Fehlfunktion der Klemme nicht erkannt, die Klemmkraft reichte aus, um den steilsten Teil der Strecke zu befahren...
Und ganz nebenbei - es hat einige ZUBs gegeben, wo es zu Kabinenabstürzen kam...

Glaub mir, so was will man sich unter allen Umständen ersparen.

MFG Dachstein
 
Alles klar Dachstein.Jössas das stand ja damals in der Zeitung , auf der Reha haben wir darüber fachgesimpelt. :D :D Ja in der Begeisterung für Oldtimer vergißt man sowas leider. Muss Dir so gesehn voll recht geben. Es stimmt schon - die Materialien werden ja nicht besser. Stahl ermüdet, Beton korrodiert , die UVBestrahlung in diesen höhen tut ihr übriges....! Als Oldtimerfahrer weiß ich das eh. Nur da kannst nicht abstürzen. Bei meiner abschiedsahrt auf dem Großeck nur für mich ganz allein, war ich auch erschüttert wie die Fundamente zerbröselt sind..... :naja:
 
Wobei Kramsach mit einem "simplen" ESL ja wieder ein einfacherer Fall ist. Die Bahn sieht auch noch gut aus, aber ähnlich wie in Kitzbühel kann so ein Fundament auch "überraschend" zerbröseln.
 
Zurück
Oben