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Skipass für (fast) alle Tiroler Skigebiete wird Realität

jens.f schrieb:
Ausserdem würde ich da auch wirklich keinen Grund für sehen - es steht dann ja ein ähnlicher langer Nutzungszeitraum wie vertraglich vereinbart zur Verfügung.

Aber der ähnlich lange Zeitraum kompensiert das ja nicht komplett. Weshalb soll ich im Sommer eine "Winterkarte" nutzen wollen?
Das wäre so, als ob mir jemand anstatt einer Saisonkarte für ein Freibad nun den örtlichen Baggersee anbietet.
 
Flip86 schrieb:
Aber der ähnlich lange Zeitraum kompensiert das ja nicht komplett. Weshalb soll ich im Sommer eine "Winterkarte" nutzen wollen?
Das wäre so, als ob mir jemand anstatt einer Saisonkarte für ein Freibad nun den örtlichen Baggersee anbietet.

Also, in Hintertux (und für ein paar Tage am Kaunertaler) kann man ja weiter Skifahren - insofern wird das schon kompensiert.
Es wurde ja nirgendwo versprochen, dass alle Skigebiete die ganze Zeit auf sind - sind sie ja auch eh nicht.
Würde gar kein Skifahren möglich sein, sehe das sicher etwas anders aus.

Um bei Deinem Beispiel zu bleiben: Es wird ja einfach nur ein anderes Freibad angeboten.

Dazu kommt noch: Die TSC gilt es keine reine Winterkarte - sie gilt ja ab 1.10 - und da sind auch nur ein paar Gletscher auf.
Und: Sie gilt ja nicht nur für Skifahren sondern auch für Herbst/Winter/Frühjahreswandern...
 
jens.f schrieb:
Flip86 schrieb:
Wie seht Ihr die Chancen wenn man das Sommer-Angebot nicht nutzt, dass man eine weitere Möglichkeit bekommt einen Rabatt zu erhalten?
Eher schlecht - steht ja auch im FAQ:
Zitat:
Wenn ich die SCT im Sommer nicht nutzen will bzw. nicht nach Österreich/Tirol einreisen darf, gibt es eine andere Vergütung bzw. Kompensation für den Ausfall der Skitage im Winter 2019/20?
Leider nein. Die Verlängerung der Gültigkeit ermöglicht die Nutzung der Snow Card Tirol bei den Partnerseilbahnen mit Sommerbetrieb, nachdem die Kartenbenützung aufgrund der behördlich angeordneten und von den Partnerunternehmen der Snow Card Tirol nicht beeinflussbaren Beschränkungen und Sperren nach dem 15.03.2020 nicht mehr möglich war. Es handelt sich um einen Gemeinschaftsbeschluss der über 90 Seilbahnmitglieder der SCT. Eine andere Art an Entschädigungsleistung und individueller Kulanzregelung für die CoVid-bedingte vorzeitige Schließung der Bahnen und Lifte im Winter 19/20 ist nicht vorgesehen und kann im Hinblick auf allfällige Individualvorstellungen von über 20.000 SCT-Kunden organisatorisch und technisch nicht umgesetzt werden.


Natürlich bleibt jedem der rechtsweg frei - aber ob man sich das antun will.
Man kann natürlich darauf hoffen, dass es hier mal ein Muster-Urteil gibt - aber ob es das überhaupt geben wird, ist fraglich, da dass ein relativ fairer Ausgleich ist - das Argument, das man zur der Zeit nicht fahren will/fahren kann, dürfte auch nicht zählen, da man ja auch sonst nicht alle Betriebstage mitnehmen kann.

Was die FAQ angeht. Da können die rückwirkend viel reinschreiben, das ändert aber nichts an Deinem TSC-Vertrag, sofern Du das Kompensationsangebot ablehnst. Einseitig kann die TSC den Vertrag nicht abändern und im Vertrag steht u.a. ein Nutzungszeitraum, 1.10.2019 bis 15.5.2020. Die TSC hat den Vertrag nicht erfüllt und die können dann nicht einfach sagen, jetzt machen wir da Juni-August draus. Es kann ja sein, dass Du in dieser Zeit gar nicht kannst oder keinen Bock auf Skifahren hast. Anstelle ganz Tirol hast Du den Tuxer mit Olperer, GW und TFH zum skifahren. Das ist erstmal alles andere als gleichwertig und das musst Du auch nicht annehmen.

Was Dir das Kompensationsangebot wert ist, das musst Du für Dich selbst entscheiden. Wenn Du im Sommer eh ein Paar mal skifahren wolltest, dann hast Du jetzt die wohl einmalige Chance das zu einem extrem günstigen Tagespreis zu machen ohne die kleine Sommersaisonkarte am Tuxer kaufen zu müssen. Sollte es möglich sein, sich den Anteil für die entfallenen Tage vom Saisonkartenpreis zu erstreiten - das sind ca. 200€ - dann wäre das immerhin nur ein Bruchteil davon. Und Du kannst überall wandern, was ebenso einzigartig, aber vielleicht nicht ganz so interessant ist, weil das Wetter gewöhnlich im Frühherbst stabiler ist. Wenn Du eine Unterkunft buchst, sind die Bergbahnen aber eh meistens in der Gästekarte inkludiert, d.h. insgesamt eher für Einheimische interessant.
Wenn Du das alles aber eigentlich gar nicht willst, bzw. nur nutzen würdest, weil es dann ja "gratis" wäre, dann lass es lieber sein und forder eine Teilrückersattung ein.
 
tauernjunkie schrieb:
Was die FAQ angeht. Da können die rückwirkend viel reinschreiben, das ändert aber nichts an Deinem TSC-Vertrag, sofern Du das Kompensationsangebot ablehnst. Einseitig kann die TSC den Vertrag nicht abändern und im Vertrag steht u.a. ein Nutzungszeitraum, 1.10.2019 bis 15.5.2020. Die TSC hat den Vertrag nicht erfüllt und die können dann nicht einfach sagen, jetzt machen wir da Juni-August draus.

Das stimmt so nicht, in den (alten) AGB, die bereits bei Kauf gültig waren, steht Eindeutig:
Es besteht kein Rückvergütungsanspruch bei Schlechtwetter, Abreise, Ausfall oder Nichtbetrieb von Anlagen
Somit ist laut den AGB die Rückvergütung ausgeschlossen - ob die AGB nun natürlich so Bestand haben, ist natürlich eine andere Frage - aber da kommt das nächste:

a) TSC hat den Vertrag nicht schuldhaft verletzt, sondern das ganze ist "höhere Gewalt".
Man kann ja auch nicht ein Teil des TSC Kosten zurückfordern, wenn z.B. im Herbst aufgrund zu wenig Schnee oder Fönsturm kein Skifahren möglich ist - hier hat man ja auch einfach "Pech" gehabt.

Im Deutschen BGB ist dies sogar ausdrücklich geregelt (keine Ahnung, wie das in Ö ist - aber ich denke, das wird ähnlich sein):
§ 275 BGB – Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
[....]

Sagt eigentlich alles - die Erfüllung war für den Schuldner (die TSC) wie wohl unstrittig ist unmöglich, da eben eine Behördliche Sperre vorlag.
Jetzt zum Schadensersatz:

§ 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.
Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Da die TSC den Umstand nicht zu vertreten hat, also kein Schadensersatz

§ 283 BGB – Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. 2§ 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Aber auch hier: §280 fordert eine Pflichtverletzung des Schuldners...

Ich bin jetzt keine Anwalt und habe jetzt auch nicht weiter gesucht, ob es hier evtl. noch andere Ausnahmen gibt - aber für mich klingt es so, dass es schwierig werden könnte...

b) TSC garantiert ja auch nirgendwo, das eine gewisse Anzahl von Gebiete geöffnet sind.
Man könnte also sogar argumentieren, das die TSC generell der Vertrag erfüllt hat... Die Karte galt weiterhin auf allen geöffnetenen Gebieten - was leider 0 waren.
 
ob die AGB nun natürlich so Bestand haben, ist natürlich eine andere Frage
Genau hier liegt ja der Pferdefuß. Wenn es immer nach den AGB gegangen wäre, hätten wir bei uns noch nie einen Rechtstreit gewonnen.
Die Tuxer hatten das bestimmt auch schon in ihren AGB, als das mit dem Münchner Anwalt war (Rückerstattung Tageskarte). Ich muss mich mal nach den Unterlagen erkundigen.

Im Extremfall müsste Dir die TSC ja gar nichts erstatten, wenn Föhn, Schlechtwetter oder eine Behörde über den gesamten Saisonzeitraum den Betrieb verbietet. Hier geht es jetzt um zwei ganze Monate.
Wenn es um AGB geht, dann ist das per se zu komplex, um es hier beurteilen zu können.

b) TSC garantiert ja auch nirgendwo, das eine gewisse Anzahl von Gebiete geöffnet sind.
Ja, das ist natürlich richtig. Das ist mir unglücklicherweise in den Beitrag gerutscht, obwohl es tatsächlich nichts zur Sache tut.

Sagt eigentlich alles - die Erfüllung war für den Schuldner (die TSC) wie wohl unstrittig ist unmöglich, da eben eine Behördliche Sperre vorlag.
Nein, sagt nicht alles. Es entbindet den Schuldner nur von der Leistungspflicht. Wenn Du eine seltene Vase verkauft hast und die geht kaputt und Du hattest nur die eine, dann musst Du dem Käufer keine dieser seltenen Vasen mehr geben. Auf die TSC bezogen muss Dich mit Deinem Skipass niemand ins Skigebiet lassen, wenn sich das überhaupt darauf beziehen lässt.

Nach Deiner Logik ginge folgendes:
Jemand kauft eine Vase bei Dir. Der Sturm reißt Dein Haus ein, die Vase geht kaputt, Du musst dem Käufer nichts leisten und weil Du keine Pflichten verletzt hast, brauchst Du ihm nichts erstatten.

Apropos: Wo finde ich eigentlich die AGB der SSSC? Die scheinen mir schon mal extrem gut versteckt.
 
tauernjunkie schrieb:
Nein, sagt nicht alles. Es entbindet den Schuldner nur von der Leistungspflicht. Wenn Du eine seltene Vase verkauft hast und die geht kaputt und Du hattest nur die eine, dann musst Du dem Käufer keine dieser seltenen Vasen mehr geben. Auf die TSC bezogen muss Dich mit Deinem Skipass niemand ins Skigebiet lassen, wenn sich das überhaupt darauf beziehen lässt.

Nach Deiner Logik ginge folgendes:
Jemand kauft eine Vase bei Dir. Der Sturm reißt Dein Haus ein, die Vase geht kaputt, Du musst dem Käufer nichts leisten und weil Du keine Pflichten verletzt hast, brauchst Du ihm nichts erstatten.

Das ist was ganz anderes - eine Vase ist ein Gegenstand und somit liegt ein Kaufvertrag vor.
Hier findet der Gefahrenübergang erst bei Übergabe der Ware statt - ist auch irgendwo definiert (jetzt keine Lust, den entsprechenden Paragraphen rauszusuchen).

Hier geht es aber um das Erbringen einer Dienstleistung - und gelten nun mal andere Bedingungen...
Bevor jetzt wieder jemand mit den Beispiel Flugtickets kommen: Auch hier gelten wieder andere Paragraphen - hier gibt es wieder spezielle Gesetze, die auch bei höherer Gewalt Erstattungen vorsehen.
 
tauernjunkie schrieb:
In meinem BGB-Grundkurs (ewig her :D ) war die Vase das Standard-Fallbeispiel für den von Dir genannten §275.

Ja, aber hier geht es darum, das der Käufer keinen zusätzlichen Schadesersatz gelten machen kann - Sorry, das habe ich meinem Text jetzt unterschlagen:
Normalerweise kann ein Käufer ja, wenn er einen gültigen Kaufvertrag hat, und der Verkäufer dann nicht liefern kann, Schadenersatz gelten machen - z.B. wenn er die Vase dann teurer woanders kaufen muß. In dem Fall kann der Käufer den Differenzpreis beim Verkäufer als Schaden gelten machen.
Genau das wird aber in dem konstruierten Fall (Vase wird ohne Verschulden des Verkäufers zerstört) ausgeschlossen.

Das der Kaufpreis in dem Fall nicht gezahlt werden muß, liegt eben daran, dass der Gefahrenübergang noch nicht stattgefunden hat - unabhängig von all diesen Diskutierten Regeln ist es bei einem Kaufvertrag eben so, dass der Kaufpreis erst bei Gefahrenübergang geschuldet ist (bei Vorkasse ist er natürlich zurückzuerstatten).
Wann genau der Gefahrenübergang ist, kann natürlich je nach Vertrag verschieden sein.

tauernjunkie schrieb:
Und bei der TSC liegt kein Kauftrag vor?

Nein - bzw. nur über die 2 EUR für die Chipkarte, die man ja wirklich kauft.
Wenn also die Chipkarte kaputt ist, gelten hier natürlich die entsprechenden Regeln.

Du kaufst ja nicht für 800 EUR eine Chipkarte - sondern Du kaufst das Recht, für eine gewisse Zeit gewisse Dienstleistungen (Benutzung von Seilbahnen) zu nutzen.
Deswegen findest Du ja auch auf der Rechnung den Kaufpreis für den Datenträger und die eigentliche TSC-Gebühr getrennt aufgeführt.
Genau genommen sind das also 2 Verträge.

Siehe z.B:
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=7&art=&find=Dienstleistung
c) Wirtschaftlich betrachtet ist eine Dienstleistung eine Leistung, die nicht auf die Herstellung eines Produkts gerichtet ist.
Zum Bereich der Dienstleistung im wirtschaftlichen Sinn gehören Versicherungen, Banken, Gastronomie, Friseure, Taxi- und Busunternehmen (Beförderungsunternehmen), [...]


Hier sind zwar Seilbahnen nicht aufgeführt, aber das sollte unter Beförderungsunternehmen fallen.


Aber lass uns die Diskussion hier beenden - wie gesagt: Ich bin kein Anwalt, das alles ist also nur gesundes Halbwissen.
Wer es wirklich ausfechten will, wird hier zu einem Anwalt gehen müssen.
Ich wollte nur sagen, das es rechtlich nicht ganz so einfach und klar ist, wie es auf den ersten Blick scheint.

Aber ich sehe prinzipell nach wie vor keinen Unterschied zwischen einer x-Tages Karte und einer TSC - auch bei einer x-Tageskarte gibt es ja keine rechtliche Verpflichtung zu Rückerstattung, wenn der Betrieb aufgrund unvorhersehbarer Umstände eingestellt werden muß.
Klar, viele Bergbahnen erstattet das aus Kulanz oder geben Gutscheine heraus - rechtlich müßten sie das aber nicht.
Und auch klar, es gibt Grenzfälle - z.B. wenn der Betreiber von aufziehenden Sturm wußte und den Kunde nicht drauf aufmerksam gemacht hat. Oder wenn Bahnen aufgrund von mangelnder Wartung ausfallen.
 
Also ich bin mit den +66 Tagen für die SCT 19/20 zufrieden!! :mrgreen:
Aber klar, es wird immer welche geben die den Hals nicht voll genug bekommen. :twisted:

& um den Obermotzen Nahrung zu geben, hier die Preise für die SCT 20/21 :tongue: :
Erwachsen: 850,00 € (25 € teurer)
Jugendliche: 679,00 € (20 € teurer)
Kinder: 425,00 € (12 € teurer)
 
Einfach einzelne Gesetze zu zitieren, um daraus Schlüsse abzuleiten... man man man. So einfach ist das nicht. Nichtmal aus einem Kommentar zu zitieren reicht da (es gibt zu jedem Gesetz umfangreiche juristische Kommentare, wo die Auslegung detailliert beschrieben wird). Und aus deutscher Rechtsliteratur zu zitieren ist eh recht unsinnig...

Von daher denke ich durchaus, dass eine Klage auf Rückerstattung (anteilsmäßig für die Tage, wo geschlossen war) Erfolg haben kann.

Wer das Sommerangebot nutzt, muss in dem Fall dann nur mit einer Reduzierung der Rückzahlung rechnen (weil der Schaden dann ja geringer ist). Einen Verzicht auf Ansprüche durch Nutzung kann man nicht einfach nachträglich reinschreiben, das dürfte von vornherein ungültig sein.

Konkret: Es sind ca. 25% der Nutzungstage entfallen, ergo Anspruch auf Rückerstattung von ca. 205 Euro. Wer jetzt aber die TSC im Sommer nutzt, wird sich die Preise, welche er ohne TSC gezahlt hätte, anrechnen lassen. D.h. wer die TSC einmal nutzt und dabei 30 Euro spart, bekommt nur noch 175 Euro. Und wer sie 10 mal nutzt und dabei 300 Euro spart, bekommt gar nichts mehr (er muss aber auch nicht umgekehrt 95 Euro nachzahlen; allerdings geht der Prozess dann vermutlich verloren und man bleibt auf den Anwaltskosten sitzen).
 
ahh,...Prof. Dr. jur. hat wieder mal gesprochen. :lach:
 
Konkret: Es sind ca. 25% der Nutzungstage entfallen,
Für dich schon mal ganz sicher nicht, denn selbst wenn die alle offen gehabt hätten wärst da da ja nicht mehr hin gekommen um es zu nutzen.
Interessanterweise haben die Tarifverbünde wo es keine bekannten Klagen gibt und wo schon bekannt ist wie es gelöst wird die besseren Regelungen als die TSC.
Wäre ich TSC-Besitzer so würde ich voll und ganz den klagenden Anwalt dafür verantwortlich machen weil er alleine es mit seiner vorpreschenden Forderung ( Ziel Sammelklage um selber Geld zu verdienen ) verbockt hat.
 
Ich selbst habe keine TSC und hatte noch nie eine. Saisonkarten lohnen sich für mich sowieso nie oder fast nie, weil ich dafür in zu viele verschiedene Skigebiete fahre.
 
^^ Wir freuen uns dann in der nächsten Saison mal auf Berichte von Dir :)! Es heißt ja immer, dass man die Hoffnung nie aufgeben sollte ;-). Die Interpretation des vorherigen Satzes überlasse ich dann mal jedem selber :ja:. Es wären ja einige Gebiete dabei, zu denen es fast nie oder sehr selten Berichte gibt (3V & 4V beispielweise).
 
Berichte schreibe ich grundsätzlich nicht, weil mir das zu viel Zeit kostet. Und Zeit ist knapp.
 
:top: +1
 
Gilt die TSC dann auch bis 2.8. in der Zillertalbahn und Bus / Greenline? Auf der Karte steht ja bis 15.5., aber wenn die Gültigkeit verlängert wird müsste das ja auch dafür gelten. Gibts dazu irgendeine Quelle?
 
Stäntn schrieb:
Gilt die TSC dann auch bis 2.8. in der Zillertalbahn und Bus / Greenline? Auf der Karte steht ja bis 15.5., aber wenn die Gültigkeit verlängert wird müsste das ja auch dafür gelten. Gibts dazu irgendeine Quelle?
Also ich kann es selbst beantworten, hab nachgefragt :evil:

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass eine Verlängerung für den Zillertaler Superskipass nicht gilt. Untenstehend finden Sie die entsprechende Info der IG der Zillertaler Bergbahnen:

Im Gegenzug zur Gültigkeit der Snow Card Tirol (bis 15.05.2020) war beim Zillertaler Superskipass zum 15.03.2020 ein Großteil der Saison bereits absolviert, sodass sich die Interessengemeinschaft der Zillertaler Seilbahnen dazu entschieden hat, keine derartige Verlängerungsoption anzubieten. Dies auch in Anlehnung an die gültige Rückvergütungsregelung im Krankheitsfall bzw. bei Unfall, wo der letzte Stichtag für Rückvergütungen der 29.02.2020 ist (siehe AGB: https://www.zillertal.at/info/interessengemeinschaftderzillertalerseilbahnen/).
 
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