tauernjunkie schrieb:
In meinem BGB-Grundkurs (ewig her

) war die Vase das Standard-Fallbeispiel für den von Dir genannten §275.
Ja, aber hier geht es darum, das der Käufer keinen zusätzlichen Schadesersatz gelten machen kann - Sorry, das habe ich meinem Text jetzt unterschlagen:
Normalerweise kann ein Käufer ja, wenn er einen gültigen Kaufvertrag hat, und der Verkäufer dann nicht liefern kann, Schadenersatz gelten machen - z.B. wenn er die Vase dann teurer woanders kaufen muß. In dem Fall kann der Käufer den Differenzpreis beim Verkäufer als Schaden gelten machen.
Genau das wird aber in dem konstruierten Fall (Vase wird ohne Verschulden des Verkäufers zerstört) ausgeschlossen.
Das der Kaufpreis in dem Fall nicht gezahlt werden muß, liegt eben daran, dass der Gefahrenübergang noch nicht stattgefunden hat - unabhängig von all diesen Diskutierten Regeln ist es bei einem Kaufvertrag eben so, dass der Kaufpreis erst bei Gefahrenübergang geschuldet ist (bei Vorkasse ist er natürlich zurückzuerstatten).
Wann genau der Gefahrenübergang ist, kann natürlich je nach Vertrag verschieden sein.
tauernjunkie schrieb:
Und bei der TSC liegt kein Kauftrag vor?
Nein - bzw. nur über die 2 EUR für die Chipkarte, die man ja wirklich kauft.
Wenn also die Chipkarte kaputt ist, gelten hier natürlich die entsprechenden Regeln.
Du kaufst ja nicht für 800 EUR eine Chipkarte - sondern Du kaufst das Recht, für eine gewisse Zeit gewisse Dienstleistungen (Benutzung von Seilbahnen) zu nutzen.
Deswegen findest Du ja auch auf der Rechnung den Kaufpreis für den Datenträger und die eigentliche TSC-Gebühr getrennt aufgeführt.
Genau genommen sind das also 2 Verträge.
Siehe z.B:
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=7&art=&find=Dienstleistung
c) Wirtschaftlich betrachtet ist eine Dienstleistung eine Leistung, die nicht auf die Herstellung eines Produkts gerichtet ist.
Zum Bereich der Dienstleistung im wirtschaftlichen Sinn gehören Versicherungen, Banken, Gastronomie, Friseure, Taxi- und Busunternehmen (Beförderungsunternehmen), [...]
Hier sind zwar Seilbahnen nicht aufgeführt, aber das sollte unter Beförderungsunternehmen fallen.
Aber lass uns die Diskussion hier beenden - wie gesagt: Ich bin kein Anwalt, das alles ist also nur gesundes Halbwissen.
Wer es wirklich ausfechten will, wird hier zu einem Anwalt gehen müssen.
Ich wollte nur sagen, das es rechtlich nicht ganz so einfach und klar ist, wie es auf den ersten Blick scheint.
Aber ich sehe prinzipell nach wie vor keinen Unterschied zwischen einer x-Tages Karte und einer TSC - auch bei einer x-Tageskarte gibt es ja keine rechtliche Verpflichtung zu Rückerstattung, wenn der Betrieb aufgrund unvorhersehbarer Umstände eingestellt werden muß.
Klar, viele Bergbahnen erstattet das aus Kulanz oder geben Gutscheine heraus - rechtlich müßten sie das aber nicht.
Und auch klar, es gibt Grenzfälle - z.B. wenn der Betreiber von aufziehenden Sturm wußte und den Kunde nicht drauf aufmerksam gemacht hat. Oder wenn Bahnen aufgrund von mangelnder Wartung ausfallen.