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Kaprun Prozess

kann mich da Markus nur anschliessen.
Ich hab kein Problem damit, dass jemand sagt, daran hat man nicht gedacht und es kam einen nie in den Sinn, dass da was passieren kann. Trotzdem ist man dann im Nachinein für dieses Versäumnis verantwortlich.
 
Die SN widmet der Katastrophe heute zwei Artikel der Redakteure, die ihre persönlichen Erinnerungen an diesen Tag beschreiben.

http://www.salzburg.com/online/homepage/aktuell/Kaprun-Flammenhoelle-im-Skiparadies.html?article=eGMmOI8VeGT7j7b9ft3YoB6HXmJhJSB2MDIltAg&img=&text=&mode=&

http://mein.salzburg.com/blog/standpunkt/2010/11/die-lehren-aus-kaprun-gezogen.html

Ein Zitat aus dem zweiten Artikel, das ich jetzt unkommentiert mal so poste.

Das Gericht kam zum Schluss, dass es auch schreckliche Ereignisse geben kann, an denen niemand unmittelbar die Schuld trägt.

Und eine Stellungnahme der Gletscherbahnen Kaprun AG anlässlich des Jahrestages:

http://www.salzburg.com/online/salzburg/pinzgau/Gletscherbahnen-bekennen-sich-zu-Verantwortung.html?article=eGMmOI8VeRr0iWIuzN4kg6ycFKUvltJnS09oEFh&img=&text=&mode=&
 
2CLF_Sportbahn schrieb:
Ich sehe da keinen Spielraum für juristische Spitzfindigkeiten.

Das ist eine zynische Verhöhnung der Opfer der Katastrophe.

Nochmal: die juristische Seite und die menschliche Seite sind zu trennen. Juristerei ist nicht menschlich, sondern richtet sich manchmal nach eigenartigen Paragraphen (Fahrzeug - Fahrbetriebsmittel). Egal wie ein Urteil ausgeht, ein toter Mensch wird dadurch auch nicht mehr lebendig.

Das nächste Problem ist das, dass vielfach versucht wird, aus solchen Fällen Kapital zu schlagen. Wir nähern uns leider vielfach an ein amerikanisches Rechtssystem an - und das kann auch nicht sein.

seilbahner schrieb:
Meiner bescheidenen Meinung nach sind die Betriebsleiter verantwortlich und sollten auch dazu stehen und nicht einfach den Schwanz einziehen. So schauts aus.

Das ist etwas, worüber wir wohl nie eins werden - ich kann einfach nicht glauben, dass unser System so aufgebaut ist, dass in Schadensfällen immer der Betriebsleiter den schwarzen Peter in der Hand hat. Zu viele andere Leute, die ihren Sanktus genau zu jener Konstruktion gegeben haben, gingen in diesem Falle leer aus, wäherend eine einzige Person die Last von mehr als 100 Opfern zu tragen hätte. Das kann sich nicht spielen. Das ist schlichtweg einfach nur ein Sündenbock, obwohl der imo. nur an diesem Tag zur falschen Zeit am falschen Ort (nämlich im Dienst) war. Die Bahn ist bitte, mit Wissen des TÜVs und der Behörde, mehr als 5 Jahre so in Betrieb gewesen. Der Bl. hat imo. einfach nur Pech gehabt, dass er da hineingezogen wurde.
Und auch ich bin der Meinung, dass es durchwegs mal Unglücke geben kann, an denen niemand unmittelbar die Schuld trägt, weil einfach zu viele Kleinigkeiten zu einem großen Unglück beitragen, das sich in dieser Form nicht absehen hat lassen. Freilich ist es einfach jetzt (mit dem entsprechenden Hintergrudnwissen) vorauszusehen, was passieren kann, aber vorher hat niemand daran nur im entferntesten gedacht, dass eine derartig fatale Kette an Ereignissen passieren wird.

MFG Dachstein
 
kaldini schrieb:
Ich hab kein Problem damit, dass jemand sagt, daran hat man nicht gedacht und es kam einen nie in den Sinn, dass da was passieren kann. Trotzdem ist man dann im Nachinein für dieses Versäumnis verantwortlich.

Das hast Du sehr schön auf den Punkt gebracht.
Die Frage ist jetzt nur, wofür und inwieweit er verantwortlich ist:

Es gibt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit einzelner Personen - die Verbandsstrafen wurden erst in Folge des Kaprun Prozesses in Österreich eingeführt und können daher dort nicht zur Anwendung kommen. Hier stellt sich die Frage, ob es einer einzelnen Person zurechenbar ist, dass der Unglücksfall eingetreten ist.
Hier hat das Gericht gesagt: Nein - es haben zwar mehrere Leute Mist gebaut - aber keinem ist der tragische Ausgang persönlich zur Last zu legen.

Dann gibt es eine zivilrechtliche Haftung; und diese wiederum auf mehreren Rechtsgrundlagen:
1) Schadenersatz: Hier gelten im Wesentlichen dieselben Kriterien wie oben; d.h. es gibt niemanden, dem der eingetretene Unfall zugerechnet werden kann - wobei hier auch die Rechtsperson in Anspruch genommen werden kann; das heißt hier könnte u.U. doch eine Haftung der GBK angenommen werden.
2) Vertrag: Die Verunfallten haben mit der GBK einen Beförderungsvertrag geschlossen, der als vertragliche Nebenpflicht natürlich die Bewahrung von Leib und Leben vorsieht. Dieser Vertrag und seine Nebenpflicht wurde nicht erfüllt. Das ist der GBK zuzurechnen. Daher kann das eine Haftung begründen.
3) Gefährdungshaftung: Die GBK ist eine Hauptseilbahn; als solche eine Eisenbahn und unterliegt daher dem Eisenbahn- und Kraftfahrhaftpflicht Gesetz (EKHG). Nach diesem Gesetz hat jeder, der durch den betrieb einer Eisenbahn oder eines Kfz zu Schaden kommt, Anspruch auf eine Entschädigung, soferne dieser Schaden durch die übliche Betriebsgefahr entstanden ist. Diese haftung ist wohl jedenfalls gegeben; aber: Der Haftungsbetrag nach EKHG ist betragsmäßig limitiert, und wenn man die Haftungshöchstgrenze durch 155 Tote teilt, bleibt nicht mehr viel übrig.

Wir sind in unserem "normalen" Leben nahezu ausschließlich mit Haftungen nach dem EKHG konfrontiert und daher darauf konditioniert, dass es "immer" eine Entschädigung gibt. Dem ist aber nicht so - i.d.R. bedarf es eines Vertrages oder Verschuldens.

Beispiel (fiktiver Sachverhalt): Jemand fährt mit dem Fahrrad voll fahrtauglich mit angemessener Geschwindigkeit auf einer Strasse. Plötzlich gerät ihm ein Insekt ins Auge. Er verreißt dadurch das Fahrrad, kommt von der Strasse ab und prallt gegen ein geparktes Auto, das er beschädigt. Hier liegt kein Verschulden des Radfahrers vor, daher muß er dem Halter des Autos seinen Schaden an dem Wagen auch nicht ersetzen.
Passiert genau dasselbe einem Mopedlenker, so ist dieser mit einem Kraftfahrzeug unterwegs und greift die Gefährdungshaftung des EKHG; ist dies doch die Betriebsgefahr eines Mopeds, dass es wo dagegenfährt.

Eine strafrechtliche Verurteilung scheidet in beiden Fällen nicht nur deshalb aus, weil Sachbeschädigungen nur bei Vorsatz strafbar sind; sondern insbesondere auch deshalb, da beiden Lenkern kein Verschulden vorzuwerfen ist.

Es war ganz einfach Pech. Der Besitzer des Autos wird sich jetzt vielleicht auch schwer tun zu verstehen, dass ihm im ersten Sachverhalt niemand den abgerissenen Seitenspiegel ersetzt - aber so ist das österreichische Recht - Und meines Wissens nach stellt sich Rechtslage in Deutschland nicht viel anders dar.

Dieser Beitrag soll nicht zynisch sein sondern nur die verschiedenen Ebenen aufzeigen, auf denen ein Schadensfall geprüft werden muß.
 
@Dachstein,
wie ich Dir schon öfters erklärt habe;
Der BL ist Verantwortlich für den Einbau. Der BL ordnet im normalfall so etwas an, nimmt es dann ab und Unterschreibt dafür. Für was braucht es uns dann? Dann kann ja gleich jeder Geschäftsführer machen was er will.
Der BL ist für den sicheren Betrieb seiner Anlagen verantwortlich und vor allem für die sicherheit seiner Fahrgäste. Und jeder BL, dem das nicht bewusst ist, der sollte was anderes lernen, denn dann ist er bei einem Seilabahnunternehmen am falschen platz.
So sehe ich das und so mache ich auch meinen Job.
 
Erst mal Danke für diese höchst fundierten Beitrag. Wie ich oben schon geschrieben habe: juristisch ist es alles andere als einfach. Eine kleine Frage hab ich dazu:

Klosterwappen schrieb:
Nach diesem Gesetz hat jeder, der durch den betrieb einer Eisenbahn oder eines Kfz zu Schaden kommt, Anspruch auf eine Entschädigung, soferne dieser Schaden durch die übliche Betriebsgefahr entstanden ist.

In wie weit ist das Unglück eines, das durch die übliche Betriebsgefahr entstanden ist?

MFG Dachstein
 
Na ja, das ist scheinbar ein Politikum. Meine Meinung habe ich ja gepostet.

Noch was; Normalerweise darf ein Geschäftsführer kein BL sein, da das ein Interssenkonflikt ist. Nur zur Info.
 
@ Dachstein,
Nein nein, so habe ich das nicht gemeint.
Das war nur eine allgemeine Info zu meinem vorhergehenden Beitrag.
Hat nix mit Kaprun zu tun.
 
Und auch die offizielle KSH Homepage schweigt zu dem Jahrestag nicht:

http://www.kitzsteinhorn.at/static/cms/kitzsteinhorn/media/pdf/Zum_10_Jahrestag.pdf

Interessant auch gewisse Beiträge in diversen Foren von Zeitungen: anscheinend wäre im Pitzexpress eine derartige Katastrophe bereits wieder vorprogrammiert, weil in den Führerständen je ein Heizlüfter hängt, Taschentücher herumliegen und die Wände mit Teppich bezogen sind. Weiters sollen die Fensterscheiben durch Plexiglas verschlossen sein.
Offensichtlich - wird geschrieben - hätte man nichts aus der Tragödie am KSH gelernt.

Dass aber der Heizlüfter nicht so eingebaut ist wie in Kaprun, dass die Anlage eine Löschanlage hat, dass Nothämmer in allen Abteilen vorhanden sind, diese durch eine Kette gesichert sind (Diebstahlschutz, die Kette ist aber so lang, dass man zu dem jeweilig zum Einschlagen bestimmten Fenster hinkommt), welche jeweils bei Fenstern hängen die nicht durch Plexiglas verkleidet sind, dass weiters in jedem Abteil eine Löschdecke hängt - all das wird übersehen. Die Teppiche sind überdies nicht brennbar (sonst wären ja alle Sitze in einem Waggon potentielle Todesfallen, da gibt es entsprechende Normen, die einzuhalten sind).

Des weiteren wird vergessen, dass die Maßnahmen nach der Tragödie im Kitzsteinhorn wesentlich verschärft wurden und die Behörde vermutlich 3, wenn nicht 4 mal ganz genau schaut, wird vergessen.

Im Auge des Volkes haben aber, das zeigt sich, Tunnelbahnen das Vertrauen, egal welche Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, verspielt.

MFG Dachstein
 
Dachstein schrieb:
In wie weit ist das Unglück eines, das durch die übliche Betriebsgefahr entstanden ist?

Das ist eine Frage, die schlußendlich wohl nur der OGH beantworten kann - ich bin kein Experte im Haftpflichtrecht.
Ich würde aber eher dazu tendieren, "ja" zu sagen.
Die übliche Betriebsgefahr wird in der Regel dann ausgeschlossen, wenn ein Betriebsfremder den Schadensfall herbeigeführt hat. Z.B.: Ein Selbstmörder stürzt sich aus dem Zug und fällt gegen einen Unbeteiligten, der am Bahnsteig wartet, und der verletzt wird: Hier ist keine gewöhnliche Betriebsgefahr anzunehmen, da der Selbstmörder den Schadensfall herbeigeführt hat.
 
Dachstein schrieb:
Im Auge des Volkes haben aber, das zeigt sich, Tunnelbahnen das Vertrauen, egal welche Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, verspielt.
Warum sollte das so sein?
 
Beispiel (fiktiver Sachverhalt): Jemand fährt mit dem Fahrrad voll fahrtauglich mit angemessener Geschwindigkeit auf einer Strasse. Plötzlich gerät ihm ein Insekt ins Auge. Er verreißt dadurch das Fahrrad, kommt von der Strasse ab und prallt gegen ein geparktes Auto, das er beschädigt. Hier liegt kein Verschulden des Radfahrers vor, daher muß er dem Halter des Autos seinen Schaden an dem Wagen auch nicht ersetzen.
Passiert genau dasselbe einem Mopedlenker, so ist dieser mit einem Kraftfahrzeug unterwegs und greift die Gefährdungshaftung des EKHG; ist dies doch die Betriebsgefahr eines Mopeds, dass es wo dagegenfährt.

Eine strafrechtliche Verurteilung scheidet in beiden Fällen nicht nur deshalb aus, weil Sachbeschädigungen nur bei Vorsatz strafbar sind; sondern insbesondere auch deshalb, da beiden Lenkern kein Verschulden vorzuwerfen ist.

Es war ganz einfach Pech. Der Besitzer des Autos wird sich jetzt vielleicht auch schwer tun zu verstehen, dass ihm im ersten Sachverhalt niemand den abgerissenen Seitenspiegel ersetzt - aber so ist das österreichische Recht - Und meines Wissens nach stellt sich Rechtslage in Deutschland nicht viel anders dar.

Dieser Beitrag soll nicht zynisch sein sondern nur die verschiedenen Ebenen aufzeigen, auf denen ein Schadensfall geprüft werden muß.

Ich bin Besitzer einer Tankstelle und weise meinen Hausmeister an einen Baumkartheizlüfter in eine Benzinzapfsäule einzubauen. Der Tüv beanstandet das Jahrelang nicht bis eines Tages ein Unglück passiert. Lüfter schmort durch, enzündet das Benzin. In einem Feuerinferno sterben auf der Tankstelle und im benachtbarten Wohnhaus 155 Menschen.


Das ist natürlich sehr ähnlich als wenn dir eine Mücke auf dem Fahrrad ins Auge fliegt und du eine Außenspiegel aubfährst....

Auch ist bei diesem Fall natürlich der Heizlüfter (Fabrikationsfehler) schuld.
 
Dachstein schrieb:

Ich glaube, das ist das erste umfassende und offizielle Schreiben der Gletscherbahnen mit der Bitte um Verzeihung. Zumindest kann ich mich an keines erinnern.

Die folgenden zwei Zitate fassen meiner Meinung nach den gesamten juristischen Prozess der letzten Jahre zusammen. Niemand konnte das vorhersehen, sonst hätte er dieses Unglück versucht zu hindern.

Wir verstehen, dass es, danach so erscheinen mag, dass offensichtlich hätte sein müssen, welche zusätzlichen Vorkehrungen hätten getroffen werden müssen.

Wir werfen uns vor, dass wir vor dem Unglück nicht gewusst haben, was geschehen konnte, obwohl uns der Verstand sagt, dass wir erst im Nachhinein klüger sind. Aber leider nicht nur wir, sondern alle anderen auch. Niemand hat das Unglück vorhergesehen – und niemand konnte es uns vorhersagen.
 
baeckerbursch schrieb:
Ich bin Besitzer einer Tankstelle und weise meinen Hausmeister an einen Baumarktheizlüfter in eine Benzinzapfsäule einzubauen. Der Tüv beanstandet das Jahrelang nicht bis eines Tages ein Unglück passiert. Lüfter schmort durch, enzündet das Benzin. In einem Feuerinferno sterben auf der Tankstelle und im benachtbarten Wohnhaus 155 Menschen.


Das ist natürlich sehr ähnlich als wenn dir eine Mücke auf dem Fahrrad ins Auge fliegt und du eine Außenspiegel aubfährst....

Auch ist bei diesem Fall natürlich der Heizlüfter (Fabrikationsfehler) schuld.

Ich verstehe nicht, warum du auf einen sachlich geschriebenen Beitrag so zynisch antwortest. Kloserwappen hat nur einmal sehr deutlich dargelegt, warum das Urteil so ausgefallen ist. Es ist mir durchaus klar, dass du mit dem Urteil offenbar nicht einverstanden bist, nur das ist nunmal die Gesetzeslage. Punkt.
Des weiteren ist dein Vergleich bei den Haaren herbeigezogen, weil dein Fall nicht eintreten wird, hingegen der Fall mit der Mücke und dem Außenspiegel sehr wohl. Schließlich gibt es beim Bau und Betrieb von Tankstellen sehr genaue Vorschriften was Brandschutz betrifft, das gab es bei Seilbahnen vorher in dieser Form nicht, bzw. nicht so streng. In keinem Gesetzestext wirst du einen Passus finden, wo das Anbringen eines Heizlüfters (in welcher Form auch immer) in einer Seilbahn dezitiert verboten worden ist.
Um Gesetze zu verstehen, ist es nunmal von Nöten, sich eingangs mit einfachen Fällen zu befassen, bevor man sich mit einem komplexen Fall wie Kaprun auseinandersezten kann.

MFG Dachstein
 
baeckerbursch schrieb:
Ich bin Besitzer einer Tankstelle und weise meinen Hausmeister an einen Baumkartheizlüfter in eine Benzinzapfsäule einzubauen. Der Tüv beanstandet das Jahrelang nicht bis eines Tages ein Unglück passiert. Lüfter schmort durch, enzündet das Benzin. In einem Feuerinferno sterben auf der Tankstelle und im benachtbarten Wohnhaus 155 Menschen.


Das ist natürlich sehr ähnlich als wenn dir eine Mücke auf dem Fahrrad ins Auge fliegt und du eine Außenspiegel aubfährst....

Auch ist bei diesem Fall natürlich der Heizlüfter (Fabrikationsfehler) schuld.
Wie war das nochmal mit Äpfeln und Birnen?
 
darkstar schrieb:
Wie war das nochmal mit Äpfeln und Birnen?

Mir ging es um Folgendes:
Wir sind in der Regel mit Haftungsfällen aus dem EKHG konfrontiert.
Da brauchen wir uns nicht viel mit dem Verschulden aufhalten sonder haben nur zu prüfen, ob eine Betriebsgefahr vorlag - und wenn ja, dann hat der Hetreiber für den Schaden aufzukommen.

Das hilft aber in Kaprun nicht wirklich weiter, da der Haftungsbetrag aus diesem Grund beschränkt ist. Daher waren die komplexen schadenersatzrechtlichen Auseinandersetzungen nötig.

@ Dachstein:
Auch Du bringst es auf den Punkt:
Es macht schon Sinn, wenn man am Beginn seiner iuristischen Ausbildung römisches Recht hat und hier Sachverhalte erörtert, wie Wildschweine, die auf fremden Grund in die Falle gehen.
Das mag zwar vielleicht uncool scheinen, ist aber allgemein verständlich und ermöglicht es, die Grundzüge der Rechtsordnung zu verinnerlichen.
 
@Klosterwappen

Eine Frage zum österreichischen Recht/Normenwesen im Vergleich zum deutschen, so dir bekannt:

Wenn ich in D ein TÜV-geprüftes, abgenommenes und speziell zugelassenes E-Gerät antaste/verändere, wird mir wissentlicher Vorsatz unterstellt und der Hersteller jedlicher Haftung/Verantwortung entbunden. Wie kann es sein, dass dieser Umstand offensichtlich im österreichischem Recht nicht bewertet wird.

Die Trennung zwischen Straf- und Privatrecht haben wir in D ja auch - da sind sich die beiden Rechtssyseme sehr ähnlich.

In D scheint es aber eine höhere Gewichtug der perönlichen Verantwortung zu geben. Und an diesem Punkt bin ich voll bei Bäckerbursch, dass eine Veränderung an einem eingekauften, "fertigem" elektrotechnischem Produkt komplett im eigenen Bereich liegt.
Wenn das Ding in D abgenommen und zugelassen wurde, die Österreicher diese Zulassung übernehmen, dann sollten doch auch die deutschen Betriebsrichtlinien Rechsgrundlage sein, oder?
Ja - ich bin Jurist, keine Frage. Aber wie kann es sein, dass etwas entgegen der Herstellerangaben auseinander genommen wird und die hieraus resultierenden Folgen nicht belangbar sind?


Ein konkreter Fall:
Wenn ich als Journalist in D ein elektrisches Gerät auseinander nehme und wieder komplett richtig zusammen baue um einen Testreport zu erstellen, dann hafte ich komplett dafür als Ausführender - so es mir nachgewiesen werden kann und der Hersteller dies in seinen AGBs verboten hat. Daher solte auch kein Privater ein Gerät aufschrauben, da alle Verantwortung auf ihn übergeht (im Rahmen des Gewährleistungszeitraum sowieso, danach muss der Nachweis der "Nichtveränderung" erbracht werden).
 
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