kaldini schrieb:
Ich hab kein Problem damit, dass jemand sagt, daran hat man nicht gedacht und es kam einen nie in den Sinn, dass da was passieren kann. Trotzdem ist man dann im Nachinein für dieses Versäumnis verantwortlich.
Das hast Du sehr schön auf den Punkt gebracht.
Die Frage ist jetzt nur, wofür und inwieweit er verantwortlich ist:
Es gibt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit einzelner Personen - die Verbandsstrafen wurden erst in Folge des Kaprun Prozesses in Österreich eingeführt und können daher dort nicht zur Anwendung kommen. Hier stellt sich die Frage, ob es einer einzelnen Person zurechenbar ist, dass der Unglücksfall eingetreten ist.
Hier hat das Gericht gesagt: Nein - es haben zwar mehrere Leute Mist gebaut - aber keinem ist der tragische Ausgang persönlich zur Last zu legen.
Dann gibt es eine zivilrechtliche Haftung; und diese wiederum auf mehreren Rechtsgrundlagen:
1) Schadenersatz: Hier gelten im Wesentlichen dieselben Kriterien wie oben; d.h. es gibt niemanden, dem der eingetretene Unfall zugerechnet werden kann - wobei hier auch die Rechtsperson in Anspruch genommen werden kann; das heißt hier könnte u.U. doch eine Haftung der GBK angenommen werden.
2) Vertrag: Die Verunfallten haben mit der GBK einen Beförderungsvertrag geschlossen, der als vertragliche Nebenpflicht natürlich die Bewahrung von Leib und Leben vorsieht. Dieser Vertrag und seine Nebenpflicht wurde nicht erfüllt. Das ist der GBK zuzurechnen. Daher kann das eine Haftung begründen.
3) Gefährdungshaftung: Die GBK ist eine Hauptseilbahn; als solche eine Eisenbahn und unterliegt daher dem Eisenbahn- und Kraftfahrhaftpflicht Gesetz (EKHG). Nach diesem Gesetz hat jeder, der durch den betrieb einer Eisenbahn oder eines Kfz zu Schaden kommt, Anspruch auf eine Entschädigung, soferne dieser Schaden durch die übliche Betriebsgefahr entstanden ist. Diese haftung ist wohl jedenfalls gegeben; aber: Der Haftungsbetrag nach EKHG ist betragsmäßig limitiert, und wenn man die Haftungshöchstgrenze durch 155 Tote teilt, bleibt nicht mehr viel übrig.
Wir sind in unserem "normalen" Leben nahezu ausschließlich mit Haftungen nach dem EKHG konfrontiert und daher darauf konditioniert, dass es "immer" eine Entschädigung gibt. Dem ist aber nicht so - i.d.R. bedarf es eines Vertrages oder Verschuldens.
Beispiel (fiktiver Sachverhalt): Jemand fährt mit dem Fahrrad voll fahrtauglich mit angemessener Geschwindigkeit auf einer Strasse. Plötzlich gerät ihm ein Insekt ins Auge. Er verreißt dadurch das Fahrrad, kommt von der Strasse ab und prallt gegen ein geparktes Auto, das er beschädigt. Hier liegt kein Verschulden des Radfahrers vor, daher muß er dem Halter des Autos seinen Schaden an dem Wagen auch nicht ersetzen.
Passiert genau dasselbe einem Mopedlenker, so ist dieser mit einem Kraftfahrzeug unterwegs und greift die Gefährdungshaftung des EKHG; ist dies doch die Betriebsgefahr eines Mopeds, dass es wo dagegenfährt.
Eine strafrechtliche Verurteilung scheidet in beiden Fällen nicht nur deshalb aus, weil Sachbeschädigungen nur bei Vorsatz strafbar sind; sondern insbesondere auch deshalb, da beiden Lenkern kein Verschulden vorzuwerfen ist.
Es war ganz einfach Pech. Der Besitzer des Autos wird sich jetzt vielleicht auch schwer tun zu verstehen, dass ihm im ersten Sachverhalt niemand den abgerissenen Seitenspiegel ersetzt - aber so ist das österreichische Recht - Und meines Wissens nach stellt sich Rechtslage in Deutschland nicht viel anders dar.
Dieser Beitrag soll nicht zynisch sein sondern nur die verschiedenen Ebenen aufzeigen, auf denen ein Schadensfall geprüft werden muß.