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Pistenunfälle 2014/15

Und seit wann sind die bitteschön ein Gesetz? Und jetzt bitte nicht mit der zivilrechtlichen Haftung argumentieren, im Zivilrecht kann man jede Menge machen, auch Analogien und Rechtsfortbildung. Das hat gar nichts damit zu tun, ob jemand strafrechtlich für Unfallflucht belangt werden kann, was nur dann möglich ist, wenn dies im Gesetz so geregelt ist. Und das kennt die Unfallflucht eben ausschließlich im Straßenverkehr, das ist Fakt, auch wenn es euch nicht gefällt.
 
j-d-s schrieb:
Und seit wann sind die bitteschön ein Gesetz? Und jetzt bitte nicht mit der zivilrechtlichen Haftung argumentieren, im Zivilrecht kann man jede Menge machen, auch Analogien und Rechtsfortbildung. Das hat gar nichts damit zu tun, ob jemand strafrechtlich für Unfallflucht belangt werden kann, was nur dann möglich ist, wenn dies im Gesetz so geregelt ist. Und das kennt die Unfallflucht eben ausschließlich im Straßenverkehr, das ist Fakt, auch wenn es euch nicht gefällt.

Du irrst Dich. Laut Alpinpolizei werden am Berg die gleichen Gesetze angewendet wie im Straßenverkehr.
Das Gesetz endet ja nicht am Berg.
Und die FIS-Regeln sind faktisch Gesetz, da sie laut der Innsbrucker Anwaltskanzlei Tramposch & Partner, auch
bei Gericht zur Anwendung kommen.
Und wenn neben mir ein Kind, egal welchen Alters, neben mir am Sessellift sitzt und dann abstürzt, würde ich auf jeden Fall
zum Unfallort hinfahren und schauen wie es dem Kind geht. Auch wenn andere Personen sich schon um das Kind kümmern.
Dazu gehört, dass ich meine Daten an die Polizei weitergebe, da ich ja Zeuge bin. Alles andere ist für mich nur unbegreiflich.
 
Servus!

Eine Spezialität des österreichischen Rechts, lieber j-d-s: Vor österreichischen Gerichten werden die FIS-Regeln analog zu Gesetzestexten angewendet, auch wenn Sie de facto keine sind. Durfte (und musste) ich vor Gericht auch schon selber erleben, da kannst du argumentieren so viel du willst, da läufst du bei jedem österreichischen Richter an eine Wand.

Schöne Grüße,
Jan
 
Nichtsdestotrotz stell ich mir völlig abgesehen von der rechtlichen Situation die Frage, wieso ein Achtjähriger bei geöffnetem Sicherheitsbügel offenbar gleich aus dem Sessel fällt; soviel Grips in so einer Situation sitzenzubleiben sollte ein Kind dieser Altersklasse entweder haben oder ansonsten hätte es meiner Ansicht nach auf Sesselbahnen generell noch nichts verloren.
Zumindest mein Vater hatte mir als Kind sehr genau die Verhaltensweisen beigebracht bevor ich das erste Mal mit nem ESL fahren durfte und auch von den Liftlern hatten damals "Zappelphilippe" noch heftige Rüffel zu erwarten was deren späterem Verhalten sicher dienlich war.
 
Petz schrieb:
Nichtsdestotrotz stell ich mir völlig abgesehen von der rechtlichen Situation die Frage, wieso ein Achtjähriger bei geöffnetem Sicherheitsbügel offenbar gleich aus dem Sessel fällt; soviel Grips in so einer Situation sitzenzubleiben sollte ein Kind dieser Altersklasse entweder haben oder ansonsten hätte es meiner Ansicht nach auf Sesselbahnen generell noch nichts verloren.
Zumindest mein Vater hatte mir als Kind sehr genau die Verhaltensweisen beigebracht bevor ich das erste Mal mit nem ESL fahren durfte und auch von den Liftlern hatten damals "Zappelphilippe" noch heftige Rüffel zu erwarten was deren späterem Verhalten sicher dienlich war.

Ohne Worte :surprised:

Gruß
joe
 
@ Petz: Schon mal dran gedacht, dass sich das Kind evtl. am Schliessbügel vor sich festgehalten hat und mit den Skiern auf dem Bügel aus dem Sitz gehoben wurde? Ham ein paar dumme Skifahrer mit mir auch versucht. Die reissen zu zweit das Ding rauf, ich komm nicht rechtzeitig runter und schon drehts mich rauf. So ein Kind ist dann sofort aus dem Sitz gehebelt.

Am Maiskogel bin ich mit einer ca. 6 Jährigen gefahren. Die ist schön brav an der Kante gesessen und hat sich vorne festgehalten. Wenn ein Dummdoof den Bügel aufreisst, sitzt die Kleine mit ihren 30cm langen Oberschenkelchen noch aufm Sitz, während die Skischuhe und Skier se nach unten ziehen... Weiter hinter kommt se ned und wenn se mal hinten ist, kommt se beim Ausstieg nimmer raus....

Das sind nun mal Kinder und keine Erwachsenen. Die Dummheit der Erwachsenen kann man anscheinend nur mittels Zwangsverriegelung umgehen.
 
Af schrieb:
@ Petz: Schon mal dran gedacht, dass sich das Kind evtl. am Schliessbügel vor sich festgehalten hat und mit den Skiern auf dem Bügel aus dem Sitz gehoben wurde? Ham ein paar dumme Skifahrer mit mir auch versucht. Die reissen zu zweit das Ding rauf, ich komm nicht rechtzeitig runter und schon drehts mich rauf. So ein Kind ist dann sofort aus dem Sitz gehebelt.

Am Maiskogel bin ich mit einer ca. 6 Jährigen gefahren. Die ist schön brav an der Kante gesessen und hat sich vorne festgehalten. Wenn ein Dummdoof den Bügel aufreisst, sitzt die Kleine mit ihren 30cm langen Oberschenkelchen noch aufm Sitz, während die Skischuhe und Skier se nach unten ziehen... Weiter hinter kommt se ned und wenn se mal hinten ist, kommt se beim Ausstieg nimmer raus....

Das sind nun mal Kinder und keine Erwachsenen. Die Dummheit der Erwachsenen kann man anscheinend nur mittels Zwangsverriegelung umgehen.
Ich denke auch das Kinder hier weniger Schuld trifft als die Erwachsenen. Es sollen ja auch keine Kinder alleine Sessellift fahren, damit so etwas nicht passiert.
 
H naja....aber man kann doch die Kinder auch nicht zu irgendeinem Deppen setzen ud hoffen, dass der aufpasst??

Ich hatte neulich einen Zwerg im Lift, der war höchstens 5. Zu mir kann man den setzen, ich heb den auch raus, wenn es sein muss
(musste nicht, unglaublich souverän der Mini.)
Aber das weiß doch der Liftmensch/Skilehrer/Eltern nicht, ob ich auf ein fremdes Kind ungefragt aufpasse oder ob ich ein totaler Depp bin??
Ich wundere mich, wie oft das gut geht. Schließlich sehe ich auf der Piste genug Vollpfosten- die werden ja nicht spontan vernünftig, nur weil ein Kind mit im Lift sitzt.

Warum ein 8jähriiger direkt rausfällt (wenn der nicht wirklich rausgehebelt wurde) versteh ich aber auch nicht.

Dass in Ö die FIS-Regeln quasi Gesetz sind, finde ich gut!
 
1970 schrieb:
j-d-s schrieb:
Und seit wann sind die bitteschön ein Gesetz? Und jetzt bitte nicht mit der zivilrechtlichen Haftung argumentieren, im Zivilrecht kann man jede Menge machen, auch Analogien und Rechtsfortbildung. Das hat gar nichts damit zu tun, ob jemand strafrechtlich für Unfallflucht belangt werden kann, was nur dann möglich ist, wenn dies im Gesetz so geregelt ist. Und das kennt die Unfallflucht eben ausschließlich im Straßenverkehr, das ist Fakt, auch wenn es euch nicht gefällt.

Du irrst Dich. Laut Alpinpolizei werden am Berg die gleichen Gesetze angewendet wie im Straßenverkehr.
Das Gesetz endet ja nicht am Berg.
Und die FIS-Regeln sind faktisch Gesetz, da sie laut der Innsbrucker Anwaltskanzlei Tramposch & Partner, auch
bei Gericht zur Anwendung kommen.
Und wenn neben mir ein Kind, egal welchen Alters, neben mir am Sessellift sitzt und dann abstürzt, würde ich auf jeden Fall
zum Unfallort hinfahren und schauen wie es dem Kind geht. Auch wenn andere Personen sich schon um das Kind kümmern.
Dazu gehört, dass ich meine Daten an die Polizei weitergebe, da ich ja Zeuge bin. Alles andere ist für mich nur unbegreiflich.

Dann nenne mir doch bitte die entsprechenden Gesetzestexte.

Die Alpinpolizei ist genausowenig wie die normale Polizei ein Rechtsratgeber, zumal selbst die in dem TT-Artikel gesagt haben, dass man die Leute wegen unterlassener Hilfeleistung und fahrlässiger Körperverletzung verfolgt, aber nicht wegen Unfallflucht.

Und wegen der Anwendung von Regelungen, Richtlinien und ähnlichem (also bspw. StVO u. FIS-Regeln) muss ich dir wohl mal grundlegend erklären, was damit gemeint ist: Du darfst nicht Zivilrecht und Strafrecht verwechseln. Zivilrecht betrifft das Verhältnis zwischen Personen oder Unternehmen untereinander, also bzgl. Verträge, Verpflichtungen, Schuldverhältnisse wie bspw. Schadensersatz und Schmerzensgeld. Davon klar abzugrenzen ist das Strafrecht. Beim Strafrecht geht es um Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die der Staat verfolgt, wenn sie ein Bürger begangen hat. In Strafverfahren ist es immer der Staat gegen den Bürger, das ist auch der Grund warum man eine Anzeige nicht zurückziehen kann: Wenn du jemanden wegen einer Tötung anzeigst, wird der Staatsanwalt das verfolgen, egal was du machst. (Man kann höchstens einen Strafantrag zurückziehen, der aber mit der Anzeige an sich nichts zu tun hat.) Hier geht es um Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Geldbußen (-> letztere gibt es bei Ordnungswidrigkeiten).

Warum ist das wichtig? Weil für das Strafrecht sehr viel strengere Bedingungen gelten als für das Zivilrecht. Im Zivilprozess kann schließlich auch niemand eingesperrt werden. Im Strafprozess gibt es jede Menge Grundsätze wie das Analogieverbot und den Grundsatz nulla poena sine lege (keine Strafe ohne Gesetz), die dafür sorgen, dass nur genau die Handlungen bestraft werden können, die zum Tatzeitpunkt ausdrücklich mit einer Strafe belegt waren. Jegliche analoge Anwendung ist verboten, auch "faktische" Gesetze gibt es nicht, es gelten nur diejenigen Gesetze, die auch ordnungsgemäß verkündet wurden und gelten. Das heißt, wenn es keine Gesetzesbestimmung gibt, die Unfallflucht auch für Skipisten einführt, gibt es sie dort nicht. (In Bayern bspw. wurde das gemacht mit Art. 24 VI 4 LStVG, aber als Ordnungswidrigkeit und nicht Straftat nach §142 StGB.)

Beim Zivilrecht hingegen, wenn es um Schadensersatz (ggü. der Versicherung für die Behandlungskosten bspw.) oder Schmerzensgeld geht, kann man das alles machen. Hier kann man die FIS-Regeln anwenden und die StVO analog. Aber man kann eben auch nur eine Zahlung des Verursachers an die Geschädigten erwirken, keine Strafen verhängen.
 
Af schrieb:
@ Petz: Schon mal dran gedacht, dass sich das Kind evtl. am Schliessbügel vor sich festgehalten hat und mit den Skiern auf dem Bügel aus dem Sitz gehoben wurde?
Leider liegen ja noch keine Ermittlungsergebnisse vor und sollte sich das so abgespielt haben das der Erwachsene rücksichtlos den Schließbügel geöffnet haben sollte an dem sich der Achtjährige noch festhielt, träfe den logischerweise nicht nur keine Schuld sondern dann wär der Vorfall meiner Ansicht nach sogar zivilrechtlich als grob fahrlässige Körperverletzung seitens des Erwachsenen zu verfolgen.
 
Auf Wikipedia heißt es:

Die FIS-Regeln sind allgemeine Verhaltensregeln des Internationalen Ski-Verbandes FIS für Skifahrer undSnowboarder. Sie gelten weltweit und nicht nur auf Skipisten und sollen – einer Straßenverkehrsordnung vergleichbar – Unfälle und gegenseitiges Gefährden vermeiden. Der oberste Grundsatz der FIS-Regeln lautet „Rücksicht“.

Weiters habe ich das gefunden:
Zentrale Falle für die Unfallverursacher ist die Regel Nummer zehn des Internationalen Skiverbandes (FIS). Danach sind alle Unfallbeteiligten, einschließlich möglicher Zeugen, unbedingt verpflichtet, nach jeder Kollision ihre Daten auszutauschen. Für die Beurteilung der Schuldfrage ist es ebenso unerlässlich, dass der Unfall bei der zuständigen Polizeistelle gemeldet wird. "Die FIS-Regeln sind faktisch Gesetz, denn sie werden auch von den Gerichten einhellig als Maßstab zur Beurteilung eines Unfallgeschehens herangezogen",

Quelle:Die Welt

Spätestens seit einem Urteil des OLG Hamm ist klar, dass die von vielen Skifahrern regelmäßig missachteten oder auch völlig unbekannten Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS-Regeln) rechtlich bindend sind.

Quelle:haufe.de

Die FIS-Regeln gelten als international anerkannt. Sie sind weder in Straf,Verkehrs oder Zivilgesetzen verankert, unterliegen auch nicht dem Gewohnheitsrecht.Können (nicht müssen!!) aber sehr wohl vom Richter als Rechtsmaßstab zur Beurteilung der Schuldfrage herangezogen werden.

Wenn ich also wegfahre begehe ich nicht die Straftat der Unfallflucht (§142 StGb), da es sich hierbei rechtlich nur um ein Verkehrsdelikt handelt ist dies also unerheblich.Da aber für "Flucht" auch eine Straftat vorausgegangen sein muss (in diesem Fall liegt der Verdacht auf fahrlässige Körperverletzung nahe) welche auf jedenfall geahndet werden muss, kann natürlich bei einem entsprechenden Prozess einem aufjedenfall vorgeworfen werden, sich unrechtmäßig vom Ort des Geschehens entfernt zu haben (Hier kommt der Rechtsmaßstab ins Spiel) und diese Tatsache bei einer Verurteilung zusätzlich ins Gewicht fallen.

Eine alleinige Verurteilung wegen "Unfallflucht" ist also wahrscheinlich nicht möglich, wohl aber dass Schadenersatzansprüche höher ausfallen können als wenn man sich an die FIS-Regeln hält.In jedem Fall liegt bei Flucht als unmittelbar beteiligter eine unterlassene Hilfeleistung vor.

Ich will jetzt nicht behaupten, dass meine Argumentation die (einzig) richtige ist, schließlich hab ich kein Jura studiert, aber für mich klingt das schlüssig.Ich hoffe ihr könnt meine Gedankengänge auch nachvollziehen.
 
whiteout schrieb:
Auf Wikipedia heißt es:

Die FIS-Regeln sind allgemeine Verhaltensregeln des Internationalen Ski-Verbandes FIS für Skifahrer undSnowboarder. Sie gelten weltweit und nicht nur auf Skipisten und sollen – einer Straßenverkehrsordnung vergleichbar – Unfälle und gegenseitiges Gefährden vermeiden. Der oberste Grundsatz der FIS-Regeln lautet „Rücksicht“.

Weiters habe ich das gefunden:
Zentrale Falle für die Unfallverursacher ist die Regel Nummer zehn des Internationalen Skiverbandes (FIS). Danach sind alle Unfallbeteiligten, einschließlich möglicher Zeugen, unbedingt verpflichtet, nach jeder Kollision ihre Daten auszutauschen. Für die Beurteilung der Schuldfrage ist es ebenso unerlässlich, dass der Unfall bei der zuständigen Polizeistelle gemeldet wird. "Die FIS-Regeln sind faktisch Gesetz, denn sie werden auch von den Gerichten einhellig als Maßstab zur Beurteilung eines Unfallgeschehens herangezogen",

Quelle:Die Welt

Spätestens seit einem Urteil des OLG Hamm ist klar, dass die von vielen Skifahrern regelmäßig missachteten oder auch völlig unbekannten Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS-Regeln) rechtlich bindend sind.

Quelle:haufe.de

Die FIS-Regeln gelten als international anerkannt. Sie sind weder in Straf,Verkehrs oder Zivilgesetzen verankert, unterliegen auch nicht dem Gewohnheitsrecht.Können (nicht müssen!!) aber sehr wohl vom Richter als Rechtsmaßstab zur Beurteilung der Schuldfrage herangezogen werden.

Wenn ich also wegfahre begehe ich nicht die Straftat der Unfallflucht (§142 StGb), da es sich hierbei rechtlich nur um ein Verkehrsdelikt handelt ist dies also unerheblich.Da aber für "Flucht" auch eine Straftat vorausgegangen sein muss (in diesem Fall liegt der Verdacht auf fahrlässige Körperverletzung nahe) welche auf jedenfall geahndet werden muss, kann natürlich bei einem entsprechenden Prozess einem aufjedenfall vorgeworfen werden, sich unrechtmäßig vom Ort des Geschehens entfernt zu haben (Hier kommt der Rechtsmaßstab ins Spiel) und diese Tatsache bei einer Verurteilung zusätzlich ins Gewicht fallen.

Eine alleinige Verurteilung wegen "Unfallflucht" ist also wahrscheinlich nicht möglich, wohl aber dass Schadenersatzansprüche höher ausfallen können als wenn man sich an die FIS-Regeln hält.In jedem Fall liegt bei Flucht als unmittelbar beteiligter eine unterlassene Hilfeleistung vor.

Ich will jetzt nicht behaupten, dass meine Argumentation die (einzig) richtige ist, schließlich hab ich kein Jura studiert, aber für mich klingt das schlüssig.Ich hoffe ihr könnt meine Gedankengänge auch nachvollziehen.

Siehst du, die genannten Urteile sind alle Zivilverfahren, keine Strafverfahren. Und es ging übrigens in keinem davon um "Unfallflucht", denn selbst dadurch können Schadensersatzansprüche nicht erhöht werden, weil man nur Ansprüche für Schäden hat, die auch entstanden sind. Ein Schaden durch Kosten für die Ausforschung des Verantwortlichen ist zwar denkbar, aber der müsste dann auch dem Kläger entstanden sein (die Polizei ist in dem Sinne "kostenlos", aber die fahndet auch nur bei Straftaten). Übrigens muss es gar nicht mal zu einem Zivilverfahren kommen, wenn man sich mit dem Geschädigten auf eine bestimmte Zahlung einigt.

Strafrechtlich ist, wie du jetzt auch einsiehst, Unfallflucht nicht möglich. Fahrlässige Körperverletzung und unterlassene Hilfeleistung schon, aber das habe ich ja auch nie bestritten. Hierbei kommt es allerdings immer auf den Einzelfall an (bspw. ist die fahrlässige Körperverletzung Fall "Bügel zu früh hochgemacht" sehr viel fragwürdiger als im Fall "Raser kollidiert mit anderem Skifahrer", aber auch das kann sich schnell wieder ändern, wenn der Skifahrer bspw. direkt hinter einer Kuppe oder Kurve stand), bei unterlassener Hilfeleistung kommt es immer darauf an, ob bereits jemand hilft, ob man überhaupt bemerkt hat, dass jemand hilfebedürftig ist, welcher Aufwand für welche Art der Hilfe nötig wäre und was genau zumutbar wäre oder nicht. Da gibt es eine Vielzahl an Fragen, aber die FIS-Regeln spielen dabei, im Strafprozess, keine Rolle. In diesem Zusammenhang ist auch zu nennen, dass es bspw. denkbar ist, dass der Verursacher des Unfalls zwar hilft, aber seine Daten trotzdem nicht angibt, dann würde es strafrechtlich nur noch um fahrlässige Körperverletzung gehen. Für die Nichtangabe der Daten wird auch dann keine Strafe ausgesprochen - das wird sie nämlich nie bei Skiunfällen.

Unterm Strich ist also zu sagen: Strafrechtlich sind die FIS-Regeln nicht relevant (fahrlässige Körperverletzung hat eigene Voraussetzungen, die davon unabhängig sind, sich aber überschneiden können - Rücksichtsloses Verhalten wird ja von beidem untersagt). Zivilrechtlich sind Teile der FIS-Regeln relevant, aber Zivilrechtlich kann man sowieso jede Menge an Analogien und Gewohnheitsrecht anwenden, sogar Rechtsfortbildung betreiben, von daher ist es da nichts besonderes. Aber zivilrechtlich kann man eben auch nicht bestraft werden. Man kann zwar Geld zahlen müssen, aber das ist dann nur der Ausgleich für einen Schaden, den man verursacht hat. Aber selbst dieses Geld ist keine Strafe, denn man kann das nicht "absitzen" (was bei Geldstrafen möglich ist), es kann höchstens das Konto gepfändet werden oder der Gerichtsvollzieher klebt den Kuckuck auf deine Sachen. Das kann aber genausogut passieren, wenn man einen Kredit nicht zurückzahlen kann oder Rechnungen nicht bezahlt.

Und um auch das klarzustellen: Ich will hier nicht sagen, dass man sich Rücksichtslos verhalten darf. "Raser", die andere Leute umfahren, gehören bestraft (wegen fahrlässiger und ggf. sogar eventualvorsätzlicher Körperverletzung) und müssen die verursachten Kosten bezahlen. Aber die "Raser" haben eben auch das Recht, sich davor drücken zu wollen. Man bestraft den Dieb schließlich auch nicht dafür, dass er flüchtet und sich nicht bei der Polizei stellt.
 
irgendwie taugt mir Petz` Argumentation pro einem Verhalten a`la gesundem Menschenverstand am Besten.

Der Rest (sry liebe de jure-Diskutanten) ist irgendwie ka**s und führt zu genau dem, was keiner mag; nämlich sich das Leben unnötig gegenseitig schwer zu machen.
 
Dem widerspreche ich doch gar nicht. Es geht mir nur darum, dass eben Beschuldigte auch Rechte haben und die Behauptung zu widerlegen, Unfallflucht gäbe es auch auf Skipisten. Die fahrlässige Körperverletzung bleibt ja in jedem Fall.

Und das alles ist eben nochmal von allen Zivilrechtlichen Gesichtspunkten unabhängig. Es ist bspw. denkbar, dass in den Bestimmungen der Skigebietsbetreiber bestimmtes Verhalten vorgesehen ist, sodass bei Nichteinhalten bspw. der Skipass entzogen werden kann (denn ihr geht ja mit dem Betreiber durch Skipasskauf einen Vertrag ein), neben den ganzen Schadensersatzforderungen.
 
j-d-s schrieb:
1970 schrieb:
j-d-s schrieb:
Und seit wann sind die bitteschön ein Gesetz? Und jetzt bitte nicht mit der zivilrechtlichen Haftung argumentieren, im Zivilrecht kann man jede Menge machen, auch Analogien und Rechtsfortbildung. Das hat gar nichts damit zu tun, ob jemand strafrechtlich für Unfallflucht belangt werden kann, was nur dann möglich ist, wenn dies im Gesetz so geregelt ist. Und das kennt die Unfallflucht eben ausschließlich im Straßenverkehr, das ist Fakt, auch wenn es euch nicht gefällt.

Du irrst Dich. Laut Alpinpolizei werden am Berg die gleichen Gesetze angewendet wie im Straßenverkehr.
Das Gesetz endet ja nicht am Berg.
Und die FIS-Regeln sind faktisch Gesetz, da sie laut der Innsbrucker Anwaltskanzlei Tramposch & Partner, auch
bei Gericht zur Anwendung kommen.
Und wenn neben mir ein Kind, egal welchen Alters, neben mir am Sessellift sitzt und dann abstürzt, würde ich auf jeden Fall
zum Unfallort hinfahren und schauen wie es dem Kind geht. Auch wenn andere Personen sich schon um das Kind kümmern.
Dazu gehört, dass ich meine Daten an die Polizei weitergebe, da ich ja Zeuge bin. Alles andere ist für mich nur unbegreiflich.

Dann nenne mir doch bitte die entsprechenden Gesetzestexte.

Die Alpinpolizei ist genausowenig wie die normale Polizei ein Rechtsratgeber, zumal selbst die in dem TT-Artikel gesagt haben, dass man die Leute wegen unterlassener Hilfeleistung und fahrlässiger Körperverletzung verfolgt, aber nicht wegen Unfallflucht.

Und wegen der Anwendung von Regelungen, Richtlinien und ähnlichem (also bspw. StVO u. FIS-Regeln) muss ich dir wohl mal grundlegend erklären, was damit gemeint ist: Du darfst nicht Zivilrecht und Strafrecht verwechseln. Zivilrecht betrifft das Verhältnis zwischen Personen oder Unternehmen untereinander, also bzgl. Verträge, Verpflichtungen, Schuldverhältnisse wie bspw. Schadensersatz und Schmerzensgeld. Davon klar abzugrenzen ist das Strafrecht. Beim Strafrecht geht es um Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die der Staat verfolgt, wenn sie ein Bürger begangen hat. In Strafverfahren ist es immer der Staat gegen den Bürger, das ist auch der Grund warum man eine Anzeige nicht zurückziehen kann: Wenn du jemanden wegen einer Tötung anzeigst, wird der Staatsanwalt das verfolgen, egal was du machst. (Man kann höchstens einen Strafantrag zurückziehen, der aber mit der Anzeige an sich nichts zu tun hat.) Hier geht es um Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Geldbußen (-> letztere gibt es bei Ordnungswidrigkeiten).

Warum ist das wichtig? Weil für das Strafrecht sehr viel strengere Bedingungen gelten als für das Zivilrecht. Im Zivilprozess kann schließlich auch niemand eingesperrt werden. Im Strafprozess gibt es jede Menge Grundsätze wie das Analogieverbot und den Grundsatz nulla poena sine lege (keine Strafe ohne Gesetz), die dafür sorgen, dass nur genau die Handlungen bestraft werden können, die zum Tatzeitpunkt ausdrücklich mit einer Strafe belegt waren. Jegliche analoge Anwendung ist verboten, auch "faktische" Gesetze gibt es nicht, es gelten nur diejenigen Gesetze, die auch ordnungsgemäß verkündet wurden und gelten. Das heißt, wenn es keine Gesetzesbestimmung gibt, die Unfallflucht auch für Skipisten einführt, gibt es sie dort nicht. (In Bayern bspw. wurde das gemacht mit Art. 24 VI 4 LStVG, aber als Ordnungswidrigkeit und nicht Straftat nach §142 StGB.)

Beim Zivilrecht hingegen, wenn es um Schadensersatz (ggü. der Versicherung für die Behandlungskosten bspw.) oder Schmerzensgeld geht, kann man das alles machen. Hier kann man die FIS-Regeln anwenden und die StVO analog. Aber man kann eben auch nur eine Zahlung des Verursachers an die Geschädigten erwirken, keine Strafen verhängen.

In Österreich ist Unfallflucht auf Skipisten eine Straftat und wird auch strafrechtlich verfolgt. In Deutschland ist das anders.(Außnahme Bayern).
Und dem besagten Fall liegt nun einmal der Verdacht auf fahrlässige Körperverletzung mit Unfallflucht vor. Daher wurden Sie auch von der Polizei gesucht.
Mir ging es aber nicht um die Strafe sondern um das menschliche Verhalten der beiden. Und das ist mehr als verwerflich.
 
Schusseligkite schrieb:
H naja....aber man kann doch die Kinder auch nicht zu irgendeinem Deppen setzen ud hoffen, dass der aufpasst??

Ich hatte neulich einen Zwerg im Lift, der war höchstens 5. Zu mir kann man den setzen, ich heb den auch raus, wenn es sein muss
(musste nicht, unglaublich souverän der Mini.)
Aber das weiß doch der Liftmensch/Skilehrer/Eltern nicht, ob ich auf ein fremdes Kind ungefragt aufpasse oder ob ich ein totaler Depp bin??
Ich wundere mich, wie oft das gut geht. Schließlich sehe ich auf der Piste genug Vollpfosten- die werden ja nicht spontan vernünftig, nur weil ein Kind mit im Lift sitzt.

Warum ein 8jähriiger direkt rausfällt (wenn der nicht wirklich rausgehebelt wurde) versteh ich aber auch nicht.

Dass in Ö die FIS-Regeln quasi Gesetz sind, finde ich gut!

Bei uns gab es einen Fall, wo ein Vater sein Kind mit dem Rucksack unabsichtlich vom Sesselift stoß.
 
Hoffentlich werden bald alle Sessel mit Gondeln oder Schleppern ersetzt, ist ja nicht zum Aushalten das ganze Theater laufend.
 
1970 schrieb:
In Österreich ist Unfallflucht auf Skipisten eine Straftat und wird auch strafrechtlich verfolgt.

Falsch. Es gibt dazu keine Bestimmung und selbst die Unfallflucht im Verkehr ist keine Straftat, sondern eine Verwaltungsübertretung (in D wäre das eine Ordnungswidrigkeit), siehe österreichische StVO §99 Abs. 2.
 
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