(Edit: Diese AW wurde vor der obigen AW von ATV verfasst.)
Danke für diese Infos.
Konnte mir einfach nicht vorstellen wie der "Türschliesser" (kann nicht genau sehen, um was für ein Bauteil es sich handelt) wie in den Fotos ersichtlich, irgendwie wirkungsvoll zur Längspendeldämpung beitragen kann. Möglich wäre noch eine Längspendelmessung, sieht auch wiederum atypisch aus.
Falls wirklich keine automatische Auslösung der Fangbremse vorhanden ist, hat sich die Frage bzgl. Ursache der Nicht-Auslösung der Fangbremse wohl selbst geklärt.
Dass im Falle eines einigermassen laufwerksnahen Zugseilversagens, oder eines Versagens der Zugseilanbindung am Fahrzeug, mit derart dynamischen Effekten (siehe die beiden Mottarone Videos) zu rechnen ist, dass Mitfahrende Personen nicht mehr von Hand auslösen können, ist seit eh und je bekannt.
Die entsprechende Physik ist banal, was in den ersten Sekundenbruchteilen unter gewissen Vorbedigungen (Stelle (Fahrzeugposition) entlang Strecke, Lasten, Fahrtrichung und -geschwindigkeit, Temperatur, usw.) passiert, ist recht gut und relativ einfach rechnerisch modelisierbar.
Hier vollständigkeitshalber die CH Vorschriften für pre-CEN CH Pendelbahnen, die unter der Aufsicht des BAV unterliegen:
(Die EN CEN/TC 242 sind so chaotisch verfasst, dass ich mir die später nochmals bzgl. Fangbremsen ansehen muss, zudem wurden gewisse Fehler in den EN nicht behoben und die ganzen EN begünstigen irgendwie den Bau von fangbremsenlosen Pendelbahnen.)
743.121.3 Verordnung über die Sicherheitsanforderungen an Pendelbahnen (Pendelbahnverordnung)
vom 18. Februar 1988 (Stand am 7. Mai 2004)
PDF Volltexte
https://www.bav.admin.ch/dam/bav/de/dokumente/verordnungen_desdepartements/seilbahn/pendelbahnverordnung.pdf.download.pdf/pendelbahnverordnung.pdf
Auszug, habe die Nummerierung zur besseren lesbarkeit vervollständigt:
7 Besondere Bauvorschriften für die Fahrzeuge
(...)
712 Fangbremse
712.1 Die Fahrzeuge sind mit einer auf die Tragseile wirkenden Fangbremse auszurüsten.
712.2 Diese muss
automatisch zum Wirken gebracht werden
712.2.1 beim Riss des oberen oder des unteren Zugseils (
Schlaffseilauslösung, Ziff. 712.6);
712.2.2 bei etwa
30 Prozent Uebergeschwindigkeit, durch zwei unabhängige, mechanische Uebergeschwindigkeitsauslöser,
wenn eine Auslösung nach Ziffer 712.6 nicht sichergestellt werden kann.
712.3 Sie muss vom Fahrzeugbegleiter, in der Regel zur Hälfte,
von Hand ausgelöst werden können. Bei fernbetätigter Oeffnungseinrichtung muss die Bremse am Betätigungsstandort während des Oeffnens von Hand ausgelöst werden können.
712.4 Die Bremskraft der Fangbremse muss beim mittleren Reibwert der Bremsbeläge mindestens gleich sein:
712.4.1 dem grössten bei gleichförmiger Bewegung und Talfahrt unmittelbar oberhalb des Laufwerks vorhandenen Zugseilzug;
712.4.2 dem 1,5-fachen grössten Hangabtrieb des beladenen Fahrzeugs;
712.4.3 bei Verwendung von zwei parallelen Zugseilen dem 1,5-fachen Wert nach Ziffer 712.4.1 (für ein Zugseil) bzw. dem grössten Hangabtrieb des beladenen Fahrzeugs.
712.5 Bei der durch einen Bremsweg von 0,75 v2 m verursachten Abnützung der Bremsbeläge und kleinstem Reibwert muss die Bremskraft der Fangbremse mindestens gleich dem grössten Hangabtrieb des beladenen Fahrzeugs sein.
v = Fahrgeschwindigkeit [m/s]
712.6 Die automatische Auslösung infolge Seilriss muss erfolgen, wenn der Seilzug am Laufwerk unter die Hälfte der grössten Höhenspannung des oberen bzw. des unteren Zugseils oder unter 5 kN abgesunken ist.
712.7 Ist die Bremskraft entsprechend dem Ort des Seilrisses (unteres oder oberes Seil) oder der Fahrrichtung abgestuft, so muss sie in Stationsnähe verhindern, dass Fahrzeuge (beim Riss des der Station abgewendeten Zugseils) in die Station hineingezogen werden.
712.8 Bei Windenbahnen darf die Fangbremse beim bergwärtsfahrenden Fahrzeug nicht zur Wirkung kommen.
712.9 Die Bremsbeläge dürfen die Tragseile nicht beschädigen.
712.10 Die Bremsbeläge sind so zu formen, dass Tragseilschuhe und Klemmen von Zugseil-Zwischenaufhängungen bei geschlossener Bremse befahren werden können. Ferner gilt:
712.10.1 Die Unterseite der Bremsbeläge und -backen ist so zu formen, dass sie von Tragseilschuhen seitlich abrutschen können.
712.11 Die Bremskraft ist durch Druckfedern zu erzeugen; sie muss einstellbar sein.
712.12 Bei hydraulischer Offenhaltung der Fangbremse ist der Oeffnungsdruck zu überwachen (Anwendung nach Anh. 1, Ziff. 6.5).
712.13 Alle Bauteile der Fangbremse oder des Bremswagens müssen beim grössten Reibwert eine mindestens zweifache Sicherheit gegen die Streckgrenze aufweisen; aussergewöhnliche dynamische Schliesskräfte sind zu berücksichtigen.
712.14 Eine Bremskraftregelung darf auf keinen Fall eine zu kleine Bremskraft verursachen.
712.15 Bei Verwendung von zwei parallelen, endlosen Zugseilen kann auf die Fangbremse verzichtet werden, wenn
712.15.1 jedes Seil für sich allein die entsprechenden Bedingungen erfüllt;
712.15.2 mit den dynamischen Zusatzkräften beim Riss eines Seils die Zugsicherheit (Ziff. 421.1) des verbleibenden Seils nicht unter 3 sinkt.
712.16 Zudem ist Ziffer 673 zu beachten.
Zudem (Anforderungen an die elektrische Ausrüstung):
6 Besondere Bauvorschriften für die elektrischen Anlagen
(...)
67 Fernüberwachungsanlage und Fernsteuerung
(...)
673 Ueberwachung der Fangbremse
673.1 Die Stellung der Fangbremse sowie diejenige einer allfälligen Oeffnungseinrichtung sind zu überwachen (Ziff. 712) (Anwendung nach Anh. 1, Ziff. 6.4).
673.2 Die Schalter für die Ueberwachung der Fangbremse müssen einzeln ohne grossen Aufwand geprüft werden können.
673.3 Eine elektrisch gesteuerte Oeffnungseinrichtung der Fangbremse darf nur durch ein manuell zu betätigendes Schaltgerät in Funktion gesetzt werden können. Das Betätigen dieses Schaltgerätes muss erschwert werden (Ziff. 712.3).
Fazit:
Fangbremse OHNE automatische Schlaffseilauslösung ist m.E. wie bereits mehrmals weiter oben aufgeführt ein gravierender Konstruktionsfehler, zudem war das damit verbundene Risiko bereits beim Erstbau der Bahn in 1933 bekannt.
Dass es Fangbremsen (auch Tragseilbremsen genannt) ohne automatische Auslösung noch gibt, wusste ich nicht einmal.